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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts (Schulgeldvereinbarung)

Vom 21. Februar 1991

Die unterzeichnenden Kantone gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG), Artikel 7 Absätze 2 und 3, Artikel 65 Absatz 1, sowie auf das Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970

vereinbaren:

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Beiträge der Partnerkantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts an ausserkantonalen Ausbildungsstätten.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbildung.

Sie umfasst den gesamten beruflichen Unterricht an den gewerblichindustriellen und kaufmännischen Berufsschulen sowie den Lehrwerkstätten und in der hauswirtschaftlichen Ausbildung.

Von dieser Vereinbarung nicht erfasst werden die interkantonalen Fachkurse im Sinne des BBG.

Sofern Kantone keine eigenen Ausbildungsstätten führen und/oder Ausbildungsstätten eine interkantonale Trägerschaft haben, können die beteiligten Kantone für die Deckung von Betriebs- und Investitionskosten von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.

Art. 3 Grundsätze

Die Partnerkantone entrichten für Schüler an ausserkantonalen Berufsschulen oder an Lehrwerkstätten für die Dauer des beruflichen Unterrichts ein einheitliches Schulgeld. Dieses entspricht, nach Abzug der Bundesbeiträge, annähernd dem Mittel der in den Partnerkantonen anfallenden Aufwendungen für Lehrerbesoldungen sowie den entsprechenden Sozialleistungen.

Die Partnerkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäss angewendet werden, wenn Schüler der Partnerkantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.

Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton

Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulorts- kanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Lehrortskantons.

Bei Schülern von Lehrwerkstätten ist der Wohnortskanton zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt.

Art. 5 Kosten

Die Schulgelder für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen sowie an Lehrwerkstätten betragen je Schüler und Schuljahr 2500 Franken.

Die Schulgelder werden angepasst, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise, ausgehend vom Indexstand per 1. Januar 1990 (119,1), um 5 Indexpunkte verändert. Für die Berechnung massgebend ist jeweils der Stand am 1. Januar des Erhebungsjahres.

Das Schulgeld ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 31. Dezember.

Die Partnerkantone stellen spätestens bis Ende März des der Erhebung folgenden Jahres Rechnung für die gemäss Abkommen aufgenommenen Schüler.

Art. 6 Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

Art. 7 Geschäftsstelle

Das Sekretariat der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), in Zusammenarbeit mit den beiden Ämterkonferenzen (DBK und CRFP), amtet als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: − Jährliche Überprüfung und allfällige Anpassung des Schulgeldansatzes an den Landesindex − Information der Vereinbarungspartner − Koordination − Regelung von Verfahrensfragen

Art. 8 Schiedsgerichtsbarkeit

Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.

Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969 (SR 279), finden Anwendung.

Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

Kantone, welche am 1. Januar 1990 mehr als 2500 Franken von ausserkantonalen Schülern gemäss Artikel 2 eingefordert haben, können diese Bei- träge bis zum Höchstbetrag von 3000 Franken so lange einfordern, bis die Teuerung den in Artikel 5, Absatz 1 und 2 festgelegten Betrag von 2500 Franken auf 3000 Franken angehoben hat.

Art. 10 Schlussbestimmungen

Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben.

Der Austritt ist mit einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.

Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden.

Beitritt des Kantons Solothurn beschlossen mit RRB vom 24. Februar 1992 3