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Einführung neuer Formen der Berufsbildung im Kanton Solothurn

Vom 02.07.1997 (Stand 02.07.1997)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 litera b der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986, § 2 Absatz 1 und § 104 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 6. Mai 1997

beschliesst:

Art. 1

Zur Bewältigung der schwierigen Situation auf dem Lehrstellenmarkt werden neue Formen der Berufsbildung zugelassen. Es sind dies insbesondere:

  1. Kurse zur Vorbereitung auf eine Berufslehre oder eine Anlehre wie Werkklassen (im Sinne der Bundesgesetzgebung), Vorlehren, Integrationskurse für ausländische Nachschulpflichtige, Intensivsprachkurse und ähnlich gelagerte Kurse;

  2. Lehrwerkstätten für Anlehrberufe und Lehrberufe, die in Form von Ausbildungsverbünden durch den Staat und die Privatwirtschaft gemeinsam geführt und finanziert werden.

Art. 2

Zur Führung von zwei Vorlehrklassen und einem Intensivsprachkurs wird für das Schuljahr 1997/1998 ein Kredit von 433’200 Franken bewilligt. Davon gehen 180’500 Franken als Nachtragskredit zu Lasten des Voranschlages 1997.

Art. 3

Sind ab 1998 für neue Ausbildungsformen weitere finanzielle Mittel notwendig, so sind diese in den Voranschlag des jeweiligen Jahres aufzunehmen.

Art. 4

§ 1 litera a dieses Beschlusses gilt bis zum Ende des Schuljahres 1999/2000. Der Regierungsrat kann den Beschluss um ein Jahr verlängern.

Art. 5

Der Regierungsrat entscheidet über die Geltungsdauer von § 1 litera b dieses Beschlusses.

Art. 6

Die §§ 1, 4 und 5 dieses Beschlusses unterliegen dem fakultativen Referendum.

Art. 7

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 1997 unbenutzt abgelaufen.

GS 94, 211