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Verordnung über die Finanzierung von Ausbildungsgängen für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer

Verordnung über die Finanzierung von Ausbildungsgängen für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer RRB vom 17. Dezember 1991

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 55 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsbildung und die 1 Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 )

beschliesst:

I. Ausbildung von2 Berufsleuten zum Berufsschullehrer )

Art. 1 . 1. Grundsatz

Die Berufsschulkommissionen sind ermächtigt, im Hinblick auf die Wiederbesetzung oder Neubesetzung von freien Berufsschullehrerstellen Personen provisorisch zu wählen, die das Wahlerfordernis der abgeschlossenen Ausbildung zum Berufsschullehrer im Zeitpunkt dieser Wahl noch nicht erfüllen, sofern

  1. sich auf die Ausschreibung der Stelle kein geeigneter Kandidat oder keine geeignete Kandidatin mit abgeschlossener Ausbildung beworben hat;

  2. die zur Wahl vorgesehene Person das Verfahren für die Aufnahme an das Schweizerische Institut für Berufspädagogik (SIBP) erfolgreich bestanden hat;

  3. die zur Wahl vorgesehene Person sich bereit erklärt hat, den bundesrechtlich vorgeschriebenen Studiengang des SIBP zu absolvieren und die entsprechenden Prüfungen abzulegen.

Die Wahl nach Absatz 1 darf frühestens auf den Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung am SIBP erfolgen.

Personen, die nach Absatz 1 provisorisch an eine Berufsschule gewählt worden sind, haben während der Dauer ihrer Ausbildung am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik Anspruch auf eine Besoldung der

Lohnklasse 11 Erfahrungsstufe 1. )

Gliedert sich das Studium zum Berufsschullehrer in eine theoretische Vollzeitausbildung und in ein anschliessendes berufsbegleitendes Praxis- jahr an der Berufsschule, so wird die gewählte Person während des Praxisjahres bis zum Erwerb des Abschlussdiplomes eine Lohnklasse tiefer eingestuft als im Fall der hauptamtlichen Wählbarkeit. Fallen während des Praxisjahres die Blockwochen am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik in die Unterrichtszeit der Berufsschule, so wird die Jahresbesoldung

anteilmässig gekürzt. )

Art. 2 . 2. Ergänzung durch Ausbildungsdarlehen

Ergänzend zur Besoldung nach § 1 kann der Kanton Ausbildungsdarlehen im Sinne von § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 30. 2 Juni 1985 ) gewähren.

Solche Darlehen unterliegen den Vorschriften der Stipendiengesetzgebung.

Art. 3 . 3. Anspruch auf definitive Wahl

Die nach dieser Verordnung provisorisch an eine Berufsschule gewählte Person hat, sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen, nach Erwerb der Lehrbefähigung am SIBP Anspruch darauf, dass das Provisorium für ein weiteres Jahr fortgeführt wird. Die anschliessende definitive Wahl richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Art. 4 . 4. Rückerstattung der empfangenen Besoldung

Erwirbt der oder die Gewählte den Ausweis für die Lehrbefähigung nicht oder tritt er oder sie die Stelle nicht unmittelbar nach Erwerb der Lehrbefähigung an, ist die nach § 1 ausgerichtete Besoldung vollumfänglich (ohne Kinderzulage) zurückzuerstatten.

Verlässt der oder die Gewählte die Stelle innerhalb von 5 Jahren nach dem Antritt, ist die empfangene Besoldung anteilmässig zurückzuerstatten; die Gesamtschuld reduziert sich dabei um einen Fünftel pro Schuljahr, während dem der oder die Betreffende seit Erwerb der Lehrbefähigung unterrichtet hat.

In besonderen Fällen kann das Erziehungs-Departement eine abweichen-

de Regelung treffen. )

Art. 5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Berufsschullehrer kaufmännischer Richtung sinngemäss, sofern die Voraussetzung nach § 1 Absatz 1 litera a erfüllt sind und es sich nicht um ordentliche Studiengänge

für Handelslehrer und Sprachlehrer an einer Hochschule handelt.

II. Fortbildung der Berufsschullehrer

Art. 6 . 1. Grundsatz

Berufsschullehrer, die Anspruch auf einen besoldeten Studienurlaub haben, können die vom SIBP oder vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) angebotenen Intensiv-Fortbildungskurse (Nachdiplomkurse, Semesterkurse und analoge Kurse) besuchen.

Der Kanton übernimmt die Stellvertretungskosten; eine weitere Kostenbeteiligung des Kantons ist ausgeschlossen.

Art. 7 . 2. Ausnahmen

In Ausnahmefällen, insbesondere wenn von seiten des SIBP bzw. des BIGA kein Angebot für einen geeigneten Intensiv-Fortbildungskurs besteht, die Berufsschule aber dringend auf eine Lehrkraft mit entsprechendem Wissen angewiesen ist und das BIGA die Stellvertretungskosten subventioniert, kann der Intensiv-Fortbildungskurs auch bei einer anderen Institution (z. B. HTL oder Universität) besucht werden.

In diesem Fall kann der Kanton nebst den Stellvertretungskosten auch die Kurskosten ganz oder teilweise übernehmen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 8 . 1. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Art. 9 . 2. Übergangsbestimmung

Auf Personen, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnen haben, findet diese keine Anwendung.

Art. 10 . 3. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Finanzierung von Ausbildungsgängen am

Schweizerischen Institut für Berufspädagogik vom 1. Mai 1989 ) wird aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 19. März 1992 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 26. März 1992