416.156

Zuweisung der Kaufmännischen Berufsschule Balsthal und der Kaufmännischen Berufsschule Breitenbach zum Kaufmännischen Lehrabschlussprüfungskreis Olten

vom 15. April 1996

Das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung gestützt auf § 44 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbil- 1 dung und die Erwachsenenbildung vom 19. August 1986 )

verfügt:

1.

Zur Organisation der Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännischen Berufen wird die Zuweisung der kaufmännischen Berufsschulen zu den Kreiskommissionen neu geregelt. Der Kreiskommission Solothurn gehören an: − Die Kaufmännische Berufsschule Solothurn − Die Kaufmännische Berufsschule Grenchen Der Kreiskommission Olten gehören an: − Die Kaufmännische Berufsschule Olten − Die Kaufmännische Berufsschule Balsthal − Die Kaufmännische Berufsschule Breitenbach

2.

Die Regelung gemäss Ziffer 1 gilt ab dem 1. August 1996 und findet erstmals Anwendung auf die Kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen im Jahr 1997.