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Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen

Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung)

RRB vom 24. August 1993 (Stand 1. September 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 42, 44, 49, 55 Absatz 2, 60, 61, 68, 70, 74, 90 und 116 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1 1. Dezember 1985 ) sowie auf § 2 des Gesetzes über das Staatspersonal 2 vom 27. September 1992 )

beschliesst:

A. Zweck und Geltungsbereich 1

Art. 1 Diese Verordnung regelt die Organisation, den Unterricht und den

Schulbetrieb der solothurnischen Berufsschulen.

Sie gilt, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, für die Berufsschullehrer und Berufsschullehrerinnen aller Kategorien sowie für Lehrlinge und Lehrtöchter, die an solothurnischen Berufsschulen den Pflichtunterricht, Freikurse oder Stützkurse besuchen.

Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Erwachsenenkursen gilt sie nur dort, wo es ausdrücklich vorgesehen ist.

B. Begriffsbestimmungen 3

Art. 2 . ) In der vorliegenden Verordnung werden die folgenden vereinfachenden Bezeichnungen verwendet:

  1. "Amt" für Amt für Berufsbildung und Berufsberatung;

  2. "BBT" für Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

  3. "DBK" für Deutschschweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz;

  4. "Bundesgesetz" für Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978.

  5. "SBBK" für Schweizerische Berufsbildungsämterkonferenz

  6. "BBZ" für Berufsbildungszentrum

  7. "Departement" für Departement für Bildung und Kultur C. Schulorganisation I. Standorte der Berufsschulen 1 und Zuweisung der Lehrlinge und Lehrtöchter ) 2

Art. 3 . ) Gewerblich-industrielle Berufsschulen

a) Standorte Standorte der Gewerblich-industriellen Berufsschulen im Kanton Solothurn sind: Grenchen, Olten und Solothurn. bis 3

Art. 3 . ) b) Zuweisung der Berufe

Die Auszubildenden in einem Berufszweig werden grundsätzlich für den Berufsschulunterricht an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule zusammengefasst. Das Amt entscheidet, an welcher Berufsschule die Lehrlinge und Lehrtöchter eines Berufes den Berufsschulunterricht erhalten. 4

Art. 4 . ) Kaufmännische Berufsschulen

a) Standorte Standorte der kaufmännischen Berufsschulen im Kanton Solothurn sind: Balsthal, Grenchen, Olten und Solothurn. bis 5

Art. 4 . ) b) Zuweisung der Berufe

Das Amt entscheidet über die Zuweisung der kaufmännischen Berufe und der diesen angegliederten Berufe zu den einzelnen Berufsschulen. Hierbei nimmt es auf Lehrort und Wohnort der Lehrlinge und Lehrtöchter nach Möglichkeit Rücksicht. 6

Art. 5 . ) Ausnahmen bei der Zuweisung

Das Amt entscheidet, wenn Lehrlinge und Lehrtöchter ausnahmsweise einer andern Berufsschule zugewiesen werden sollen, als sie gestützt auf bis bis

Art. 3 oder § 4 zu besuchen hätten.

bis 7

Art. 5 . ) Vereinbarungen mit andern Kantonen

Wenn ein gewerblich-industrieller oder ein kaufmännischer Beruf im Kanton nicht berufsrein und nach Lehrjahren geführt werden kann, weil die Klassen zu klein sind, kann das Amt Vereinbarungen mit andern Kantonen treffen über die Zuweisung an eine ausserkantonale Berufsschule oder über die Bildung von interkantonalen Klassen an einer Berufsschule im Kanton Solothurn.

1) Titel Fassung vom 20. Januar 1998. 2) § 3 Fassung vom 3. Juni 2003.

bis ) § 3 eingefügt am 20. Januar 1998. 4) § 4 Fassung vom 3. Juni 2003.

bis ) § 4 eingefügt am 20. Januar 1998. 6) § 5 Fassung vom 20. Januar 1998.

bis ) § 5 eingefügt am 20. Januar 1998.

Ia. Berufsbildungszentren ) ter

Art. 5 Organisation

Das Berufsbildungszentrum West umfasst die gewerblich-industrielle Berufsschule Grenchen, die gewerblich-industrielle Berufsschule Solothurn, die kaufmännische Berufsschule Solothurn-Grenchen, das Zeitzentrum und das Erwachsenenbildungszentrum. Das Berufsbildungszentrum Ost umfasst die gewerblich-industrielle Berufsschule Olten, die kaufmännische Berufsschule Olten-Balsthal und das Erwachsenenbildungszentrum.

Mit der Leitung werden in jedem BBZ beauftragt:

  1. der Direktor oder die Direktorin

  2. die BBZ-Leitung

  3. die Rektoren bzw, Rektorinnen, die Leiter bzw. Leiterinnen der Erwachsenenbildungszentren und die Leiter bzw. Leiterinnen Dienste.

  4. die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen der Schulen

  5. die BBZ-Kommission 3 Das Departement kann als Konsultativorgan für das Zeitzentrum eine Kommission Zeitzentrum einsetzen, die speziell die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Zeitzentrum fördert und unterstützt. Die Einzelheiten regelt das Departement. quater

Art. 5 Die BBZ-Leitung

Der Direktor oder die Direktorin, die Rektoren und Rektorinnen, der Leiter oder die Leiterin der Erwachsenenbildung und der Leiter oder die Leiterin der Dienste bilden zusammen die BBZ-Leitung.

Der Regierungsrat stellt den Direktor oder die Direktorin sowie die Rektoren und Rektorinnen an. quinquies

Art. 5 Aufgaben und Befugnisse der BBZ-Leitung

Die BBZ-Leitung ist das operative Führungsorgan des BBZ.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Führung des BBZ in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht;

  2. Führung der Ausbildungsgänge gemäss der Gesetzgebung von Bund und Kanton;

  3. Gestaltung der Schulentwicklung;

  4. Anstellung der Lehrpersonen;

  5. Anstellung des administrativen und technischen Personals;

  6. Zuteilung der dem BBZ zustehenden finanziellen und personellen Ressourcen;

  7. Einsetzung schulübergreifender Projektgruppen.

Die BBZ-Leitung kann die Vorbereitung der Geschäfte aufgrund eines Geschäftsverteilungsplanes an ihre Mitglieder delegieren.

Die Zuordnung der Führungsaufgaben bedarf der Genehmigung des Departementes.

Das Departement kann der BBZ-Leitung weitere Aufgaben übertragen. 1) Abschnitt I a Berufsbildungszentren eingefügt am 3. Juni 2003.

sexies

Art. 5 Der Direktor bzw. die Direktorin

Die BBZ-Leitung wird von einem Direktor oder einer Direktorin geführt.

Er oder sie:

  • trägt die Gesamtverantwortung für das BBZ und hat die entsprechenden Entscheidungskompetenzen;

  • ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Einhaltung des Globalbudgets und trifft entsprechende Entscheide;

  • steht der BBZ-Leitung vor und führt den Vorsitz ihrer Sitzungen;

  • vertritt das BBZ gegen aussen; septies

Art. 5 Aufgaben und Befugnisse der Rektoren oder Rektorinnen

Die Rektoren oder Rektorinnen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Sie stellen den Betrieb und die Leitung der Schulen, insbesondere die pädagogische Führung, sicher.

  • Sie sorgen dafür, dass der erteilte Unterricht und die erbrachten Leistungen den kantonalen und eidgenössischen Anforderungen sowie dem Auftrag der Schulen entsprechen.

  • Sie nehmen soweit erforderlich und zugeordnet die abteilungsspezifischen organisatorisch-administrativen Aufgaben wahr.

  • Sie übernehmen zugeordnete schulübergreifende Aufgaben.

  • Sie widmen einen Teil ihrer Zeit dem Unterricht. octies

Art. 5 Dienste

Die Dienste bestehen aus dem gesamten administrativen und technischen Personal eines BBZ.

Zu den Aufgaben gehören namentlich die Ressourcenbewirtschaftung sowie der administrative und technische Support für das ganze BBZ.

II. Einschreibung 1

Art. 6 Jeder Lehrling und jede Lehrtochter mit Lehrort im Kanton Solothurn hat sich zur festgesetzten, im Amtsblatt und in der Tagespresse

veröffentlichten Zeit an der zuständigen Berufsschule einzuschreiben. Verantwortlich dafür ist der Lehrbetrieb.

Erfolgt die Einschreibung an einer nicht zuständigen Berufsschule, so leitet das Rektorat sie nach den Weisungen des Amtes an die zuständige Berufsschule weiter.

III. Berufsschulbesuch ohne Lehrvertrag 1

Art. 7 Lehrlinge und Lehrtöchter, welche die Lehrabschlussprüfung nicht

bestanden haben und sich auf die Nachprüfung vorbereiten, können den Berufsschulunterricht an einer solothurnischen Berufsschule unentgeltlich besuchen, wenn der Kanton Solothurn Lehrkanton war oder wenn sie im Kanton Solothurn Wohnsitz haben.

Personen ohne Berufslehre, die sich auf die Lehrabschlussprüfung nach Artikel 41 des Bundesgesetzes vorbereiten, können den ordentlichen Berufsschulunterricht im Kanton Solothurn unentgeltlich besuchen, wenn sie im Kanton Solothurn Wohnsitz haben.

Für Personen ohne Berufslehre mit Wohnsitz im Kanton Solothurn, die sich auf die Lehrabschlussprüfung nach Artikel 41 des Bundesgesetzes vorbereiten und die den ordentlichen Berufsschulunterricht nicht im Kanton Solothurn besuchen können, übernimmt der Kanton das Schulgeld.

IV. BBZ-Kommissionen ) 2

Art. 8 . ) 1. Mitgliederzahl

Jede BBZ-Kommission zählt sieben bis elf Mitglieder. Der Direktor oder die Direktorin des BBZ gehört ihr mit beratender Stimme an, ebenso ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Lehrerschaft.

Der Solothurner Kantonalverband für beruflichen Unterricht wählt für jede BBZ-Kommission den Vertreter bzw. die Vertreterin der Lehrerschaft. 3

Art. 9 . ... )

4

Art. 10 . ) 3. Berichterstattung

Die BBZ-Kommissionen erstatten dem Amt Bericht, indem sie ihm die Einladungen zu ihren Sitzungen und ihre Sitzungsprotokolle zustellen. 5

Art. 11 . ... )

V. ..., § 12. ... ) VI. Lehrerkonferenzen

Art. 13 . 1. Zusammensetzung

Der Lehrerkonferenz gehören mit Stimmrecht alle Berufsschullehrkräfte der betreffenden Schule sowie die Lehrbeauftragten an, die wenigstens die Hälfte des Pflichtpensums einer Lehrkraft mit Vollpensum an der

Schule unterrichten. )

Auf Einladung des Rektorats können auch die übrigen Lehrkräfte, die weniger als die Hälfte des Pflichtpensums unterrichten, an der Lehrerkon-

ferenz teilnehmen. )

Der Lehrerkonferenz der Berufsmittelschule gehören sämtliche Lehrkräfte der betreffenden Berufsmittelschulabteilung mit Stimmrecht an.

Zur Behandlung besonderer Fragen in der Lehrerkonferenz kann die Schulleitung aussenstehende Fachleute beiziehen. 1) Titel IV. BBZ-Kommissionen Fassung vom 3. Juni 2003. 2) § 8 Fassung vom 3. Juni 2003. 3) § 9 aufgehoben am 3. Juni 2003. 4) § 10 Fassung vom 3. Juni 2003. 5) § 11 aufgehoben am 3. Juni 2003. 6) Abschnitt 5, § 12 aufgehoben am 3. Juni 2003. 7) § 13 Absatz 1 Fassung vom 27. März 2001. 8) § 13 Absatz 1 Fassung vom 27. März 2001.

Art. 14 . 2. Teilnahmeobligatorium

Die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen ist für alle Eingeladenen auch während der unterrichtsfreien Zeit obligatorisch.

Abwesenheit aus zwingenden Gründen ist dem Rektorat rechtzeitig zu melden. 1

Art. 15 . ) 3. Aufgaben

Die Lehrerkonferenzen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie sind Organe für den Informationsaustausch zwischen Direktor bzw. Direktorin, Rektor bzw. Rektorin und Lehrerschaft;

  2. Sie können vom Rektorat unter Berücksichtigung der Verhältnisse an der betreffenden Berufsschule zur Mitarbeit in der Schulorganisation und -administration herangezogen werden.

  3. Sie können zu gesamtschulischen Fragen der Pädagogik sowie der Schulentwicklung und –führung Stellung nehmen.

Art. 16 . 4. Einberufung

Die Lehrerkonferenz tritt mindestens einmal pro Semester auf Einladung des Rektorats zusammen.

Das Rektorat kann die Konferenz von sich aus oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder nach § 13 Absatz 1 zu weiteren Sitzungen einberufen.

Art. 17 . 5. Traktandenliste

Die zu behandelnden Geschäfte sind in der schriftlichen Einladung einzeln zu bezeichnen.

Anträge von besonderer Bedeutung sind dem Rektorat mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.

Art. 18 . 6. Zeitpunkt

Die Konferenzen sind in der Regel ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit anzusetzen.

Art. 19 . 7. Abstimmungsmodus

Die Konferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der beziehungsweise die Vorsitzende.

Bei Wahlen sowie bei der Festlegung von Wahlvorschlägen wird geheim gestimmt.

Wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, sind auch Abstimmungen über Sachfragen geheim durchzuführen.

Art. 20 . 8. Abteilungs- oder Fachkonferenzen

Das Rektorat kann Abteilungs- oder Fachkonferenzen einberufen. 2

Art. 21 . ... )

1) § 15 Fassung vom 3. Juni 2003. 2) § 21 aufgehoben am 3. Juni 2003.

D. Lehrerschaft I. Stellenausschreibung und Wahlen

Art. 22 . 1. Ausschreibung vakanter Stellen

Vakante Stellen in der Schulleitung beziehungsweise in der Lehrerschaft sind nach den Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal öffentlich auszuschreiben.

§§ 23. - 24. ... )

§§ 25. - 28. ... )

II. Dienstauftrag der Lehrkräfte )

1

Art. 29 . ) Der Regierungsrat legt die Grundzüge des Dienstauftrages der

Lehrkräfte fest.

Die Einzelheiten regelt das Departement.

III. Mentorat für neue Lehrkräfte

§§ 30. - 39. ... ) E. Unterricht I. Pflichtunterricht 6

Art. 40 . ) Der Pflichtunterricht wird nach den einschlägigen Vorschriften der

Bundesgesetzgebung, den Richtlinien der SBBK und den Weisungen des Amtes erteilt.

1) §§ 23-24 aufgehoben am 25. Juni 2007. 2) §§ 25-28 aufgehoben am 27. März 2001.

II. Freifächer

Art. 41 . 1. Zweck

Freifächer während der Arbeitszeit der Lehrlinge und Lehrtöchter vermitteln:

  1. eine ergänzende allgemeine Bildung zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit;

  2. eine ergänzende theoretische Ausbildung zur Ausübung ihres Berufes;

  3. eine Grundlage für die berufliche Weiterbildung (wie z.B. in Kursen zur Vorbereitung auf den Besuch von höheren Schulen).

Art. 42 . 2. Ausschreibung

Die Freifächer sind in der Regel drei Wochen vor Schluss des vorangehenden Semesters auszuschreiben.

Art. 43 . 3. Schulort

Freifächer sind in der Regel an der Schule zu besuchen, die den Pflichtunterricht erteilt (Stammschule).

Bei besonderen Verhältnissen können Freifächer an einer Berufsschule besucht werden, die näher beim Wohnort oder Lehrort des Lehrlings oder der Lehrtochter liegt.

Art. 44 . 4. Anspruch auf Besuch von Freifächern

Lehrlinge und Lehrtöchter haben, nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts, einen Anspruch auf den Besuch von Freifächern.

Wenn dem Rektorat bekannt wird, dass der Lehrbetrieb einem Lehrling oder einer Lehrtochter den Besuch von Freifächern verweigert, nimmt es mit dem Lehrbetrieb Kontakt auf.

Können sich Lehrling beziehungsweise Lehrtochter, Lehrbetrieb und Rektorat nicht einigen, so entscheidet nach Anhörung der Beteiligten das Amt. 1

Art. 45 . ) 5. Klassenbestand

Die Führung von Klassen mit weniger als 10 Schülern und Schülerinnen bedarf der Zustimmung des Amtes und der Bewilligung des BBT.

Freifachklassen müssen zu Beginn einen Mindestbestand von 10 Schülern und Schülerinnen erreichen.

Art. 46 . 6. Stundenplan

Freifächer sind in der Regel zu Blöcken von 3 bis 4 Lektionen zusammenzuziehen und dürfen höchstens einen halben Tag pro Woche beanspruchen. Die Blöcke sind so anzusetzen, dass der andere Halbtag für die Ausbildung im Betrieb oder für die Erteilung des Pflichtunterrichts zur Verfügung steht.

Der Lehrling oder die Lehrtochter muss an einem Freifachhalbtag mindestens drei Lektionen belegen. 1) § 45 Fassung vom 3. Juni 2003.

Teilangebote von 1 bis 2 Lektionen sind auf Randzeiten anzusetzen, damit sie nach Arbeitsschluss besucht werden können.

Art. 47 . 7. Inhalt

a) Im allgemeinen 1 Freifächer müssen grundsätzlich einen berufsbezogenen oder einen allgemeinbildenden Inhalt haben.

Es dürfen nur Freifächer angeboten werden, deren Kosten der Bund subventioniert.

Art. 48 b) Im besonderen

Im einzelnen können Freifächer folgende Bereiche zum Inhalt haben:

  1. Berufskundliche Fächer, deren grundlegender Inhalt im Pflichtunterricht vermittelt wird;

  2. ergänzende berufskundliche Fächer, die nicht im Fächerplan des Pflichtunterrichts enthalten sind;

  3. allgemeinbildende Fächer, deren grundlegender Inhalt im Pflichtunterricht vermittelt wird;

  4. ergänzende allgemeinbildende Fächer, die nicht im Fächerplan des Pflichtunterrichts enthalten sind;

  5. Fächer zur Vorbereitung auf den Besuch von weiterführenden Schu- 1 len. )

Art. 49 . 8. Zeugnis

Die Leistungen in den Freifächern werden benotet und im Berufsschulzeugnis oder in einem besonderen Ausweis eingetragen.

Art. 50 . 9. Kostentragung

Der Besuch von Freifächern ist für Lehrlinge und Lehrtöchter unentgeltlich.

Die Kosten für allgemeines Schulmaterial und für Lehrmittel, die in Freifächern verwendet werden, gehen zulasten der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen.

III. Stützkurse

Art. 51 . 1. Angebot

Die Berufsschulen können nach Bedarf Stützkurse nach Artikel 26 der bundesrätlichen Verordnung über die Berufsbildung vom 7. November

1979 ) anbieten.

Stützkurse können kurzfristig angesetzt werden.

Art. 52 . 2. Zulassung

Über die Zulassung zu einem Stützkurs entscheidet das Rektorat nach Rücksprache mit der Lehrkraft des betreffenden Fachs. 1) § 48 Buchstabe e Fassung vom 3. Juni 2003.

Der Entscheid ist ausser dem Lehrling oder der Lehrtochter und dessen beziehungsweise deren Eltern auch dem Lehrbetrieb mitzuteilen.

Art. 53 . 3. Schulort

Die Stützkurse sind in der Regel an jener Schule zu besuchen, an welcher der Pflichtunterricht besucht wird (Stammschule).

In Ausnahmefällen sind, nach Rücksprache mit der Stammschule, Stützkurse auch an einer Berufsschule gestattet, die näher beim Wohnort oder Lehrort des Lehrlings oder der Lehrtochter liegt.

Art. 54 . 4. Klassenbestand

Die Klassen haben in der Regel mindestens fünf, jedoch nicht mehr als zehn Schüler und Schülerinnen aufzuweisen.

Zur Führung unterbesetzter Klassen ist vorgängig die Zustimmung des Amtes einzuholen.

Art. 55 . 5. Stundenangebot

Stützkurse bieten Zusatzunterricht oder Lernhilfe in den Pflichtfächern an.

Sie dürfen bis zu einem halben Tag pro Woche beanspruchen und dauern in der Regel pro Fach ein Semester, längstens aber zwei Semester pro Fach.

Im letzten Lehrjahr und insbesondere zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung dürfen keine Stützkurse angeboten werden.

Art. 56 . 6. Stundenplan

Stützkurse umfassen je Halbtag drei bis vier Lektionen.

Teilangebote von kürzerer Dauer sind auf Randzeiten anzusetzen.

Die einzelnen Fächer sind nach Möglichkeit in Doppellektionen von zweimal 45 Minuten zu unterrichten.

Der Unterricht muss um 18 Uhr beendet sein.

Art. 57 . 7. Kostentragung

Der Besuch von Stützkursen ist für die Lehrlinge und Lehrtöchter unentgeltlich.

Lehrmittel, die im Kurs verwendet werden, sind vom Kursteilnehmer beziehungsweise von der Kursteilnehmerin zu bezahlen.

F. Absenzen- und Disziplinarwesen I. Absenzen

Art. 58 . 1. Begriffsbestimmung

Als Absenz gilt jedes Fernbleiben von einer Unterrichtslektion.

Als Absenz gilt ebenso das zweimalige unentschuldigte Zuspätkommen oder vorzeitige Verlassen des Unterrichts.

Art. 59 . 2. Meldung voraussehbarer, entschuldbarer Absenzen

Voraussehbare, entschuldbare Absenzen sind dem Rektorat in jedem Fall spätestens zwei Wochen im voraus schriftlich mitzuteilen; dieses informiert die zuständigen Lehrkräfte.

Als voraussehbare, entschuldbare Absenzen gelten insbesondere Militär-, Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst, die Teilnahme an Leiterkursen von Jugend+Sport sowie die Erfüllung von gesetzlichen Pflichten und von Aufgaben als Inhaber eines öffentlichen Amtes.

Art. 60 . 3. Rechtfertigungsgründe

Ausser den in § 59 Absatz 2 genannten Gründen gelten als Rechtfertigungsgründe für Absenzen insbesondere:

  1. Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch nicht möglich ist;

  2. die Teilnahme an interkantonalen Fachkursen nach Artikel 34 des Bundesgesetzes;

  3. in Ausnahmefällen Betriebsferien, die in die Schulzeit fallen;

  4. Todesfälle in der Familie und wichtige Familienanlässe in der engeren Verwandtschaft.

Art. 61 . 4. Urlaub

Für voraussehbare Absenzen aus andern als den in § 59 Absatz 2 genannten Gründen ist dem Rektorat spätestens zwei Wochen vor der geplanten Absenz ein schriftliches, begründetes Urlaubsgesuch einzureichen.

Das Gesuch muss vom Lehrling beziehungsweise der Lehrtochter, vom Lehrbetrieb und vom gesetzlichen Vertreter beziehungsweise von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichnet sein.

Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung von Urlaubsgesuchen; es kann bei seinem Entscheid die Leistungen und das Verhalten des Gesuchstellers in der Schule berücksichtigen.

Art. 62 . 5. Unentschuldigte Absenzen

Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorher bewilligt oder innert zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Schulbesuches beziehungsweise der Arbeit im Lehrbetrieb als begründet entschuldigt wird.

Art. 63 . 6. Form der Entschuldigungen

Entschuldigungen sind in schriftlicher Form vorzulegen. Sie müssen das Datum und den Grund der Absenz enthalten und vom Lehrling beziehungsweise der Lehrtochter, vom Lehrbetrieb und vom gesetzlichen Vertreter beziehungsweise von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichnet sein.

Die Schulen können zu diesem Zweck besondere Entschuldigungsformulare einführen.

Art. 64 . 7. Absenzenkontrolle

An jeder Schule ist eine Absenzenkontrolle zu führen. In deren Gestaltung sind die Schulen frei.

Die Lehrbetriebe und die gesetzlichen Vertreter der betreffenden Lehrlinge und Lehrtöchter sind über deren Absenzen zu informieren.

Art. 65 . 8. Massnahmen

Das Rektorat hat Lehrlinge und Lehrtöchter, die dem Unterricht erstmals unentschuldigt fernbleiben, schriftlich zu verwarnen. Einmal ausgesprochene Verwarnungen haben bis zum Austritt aus der Schule Gültigkeit.

Lehrlinge und Lehrtöchter, die nach einer Verwarnung dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben, werden mit einer Busse von 10 Franken pro versäumte Lektion belegt.

In Fällen leichten Verschuldens kann das Rektorat statt der Busse einen schriftlichen Verweis erteilen.

Wenn ein Lehrling oder eine Lehrtochter unentschuldigt 20 oder mehr Lektionen pro Schuljahr versäumt hat, teilt das Rektorat dies unverzüglich dem Amt mit. Dieses kann, auf Antrag des zuständigen Rektorates, das Lehrverhältnis auflösen.

Art. 66 . 9. Zahlungsfrist und Mahngebühr

Bussen nach § 65 Absatz 2 sind innert Monatsfrist seit Erhalt der Bussenverfügung zu bezahlen.

Wird die Zahlungsfrist nach Absatz 1 nicht eingehalten, wird eine Mahngebühr von 10 Franken erhoben.

Art. 67 . 10. Massnahmen gegen Lehrbetriebe

Lehrbetriebe, die ihre Lehrlinge und Lehrtöchter ohne Bewilligung des zuständigen Rektorates zur Arbeit im Betrieb statt zum Schulbesuch anhalten, sind dem Amt zu melden und werden von diesem schriftlich verwarnt.

Im Wiederholungsfall kann das Amt dem fehlbaren Lehrbetrieb die Ausbildungsbewilligung entziehen.

Die Strafverfolgung nach Artikel 70 Absatz 1 litera c des Bundesgesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 68 . 11. Falsche und gefälschte Entschuldigungen

Lehrlinge beziehungsweise Lehrtöchter, die unwahre Entschuldigungen ausstellen beziehungsweise sich ausstellen lassen oder Unterschriften fälschen, sind disziplinarisch zu bestrafen.

Die Auflösung des Lehrverhältnisses bleibt vorbehalten.

II. Disziplin

Art. 69 . 1. Verantwortlichkeit

Für die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Schule sind das Rektorat und die Lehrerschaft verantwortlich.

Die Lehrkräfte sind verpflichtet, Verstösse gegen die Disziplin dem Rektorat unverzüglich zu melden.

Art. 70 . 2. Massnahmen

Gegen Lehrlinge und Lehrtöchter, die den Unterricht stören, den Schulbetrieb beeinträchtigen oder gegen die Schul- beziehungsweise Hausordnung verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen werden:

  1. Durch die Lehrkräfte: - nach erfolgter Ermahnung Wegweisung aus dem Unterricht bis längstens zum Ende der laufenden Lektion.

  2. Durch das Rektorat:

    • schriftlicher Verweis;

    • Wegweisung vom Unterricht für einen halben oder ganzen Tag in den Lehrbetrieb;

    • Busse bis zu 200 Franken.

  3. Durch den Direktor / die Direktorin:

- Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses an das Amt. )

d) Durch das Amt: - Auflösung des Lehrverhältnisses auf Antrag des bzw. der zuständi- 2 gen Direktors bzw. Direktorin. ) 2 Ausnahmsweise können zwei Massnahmen miteinander verbunden werden.

Diese Bestimmung gilt auch für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Erwachsenenkursen der Berufsschulen.

G. Lehrausgänge und Exkursionen I. Zweck 1

Art. 71 Lehrausgänge und Exkursionen gelten als Teil der Berufsausbildung und haben den Zweck, den berufskundlichen und den allgemeinbildenden Unterricht zu ergänzen und zu vertiefen.

Sie sind im Unterricht vorzubereiten und nach erfolgter Durchführung auszuwerten.

II. Begriffsbestimmungen

Art. 72 . 1. Lehrausgänge

Lehrausgänge sind Besichtigungen oder Besuche, die innerhalb der Unterrichtszeit der Lehrkraft mit seiner Klasse stattfinden.

Art. 73 . 2. Exkursionen

Exkursionen sind ein- oder mehrtägige Besichtigungen, Besuche oder andere unterrichtsbezogene Veranstaltungen, die zeitlich über den ordentlichen Unterricht der Lehrkraft mit seiner Klasse hinausgehen.

Exkursionen können in die ordentliche Unterrichtszeit einer andern Lehrkraft fallen.

Für Exkursionen während der Ausbildungszeit des Lehrbetriebes ist dessen Zustimmung erforderlich. 1) § 70 Absatz 1 Buchstabe c Fassung vom 3. Juni 2003. 2) § 70 Absatz 1 Buchstabe d angefügt am 3. Juni 2003.

III. Durchführung

Art. 74 . 1. Allgemeines

Lehrausgänge und Exkursionen stehen unter der Leitung einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft. Deren Verantwortlichkeit erstreckt sich insbesondere auf Organisation, Aufsicht und Abrechnung.

Besondere Vorkommnisse auf Lehrausgängen oder Exkursionen hat die verantwortliche Lehrkraft dem Rektorat zu melden.

Lehrausgänge und Exkursionen sind nach Möglichkeit im Klassenverband durchzuführen. Die Zusammenfassung von mehr als zwei Klassen ist in der Regel zu unterlassen.

Für Lehrausgänge und Exkursionen dürfen private Fahrzeuge nur ausnahmsweise verwendet werden, wenn das Rektorat es dem Leiter beziehungsweise der Leiterin auf schriftliches Gesuch hin bewilligt hat. Die Bewilligung hat keine Haftung des Kantons für Schäden zur Folge.

Art. 75 . 2. Lehrausgänge

Über die Durchführung von Lehrausgängen entscheidet der Leiter beziehungsweise die Leiterin unter vorgängiger Orientierung des Rektorats.

Art. 76 . 3. Exkursionen

a) Anzahl und Dauer 1 In der Regel soll pro Schuljahr und Klasse nicht mehr als je eine Exkursion allgemeinbildender und berufskundlicher Richtung durchgeführt werden. Die Lehrkräfte der betreffenden Klassen verständigen sich darüber. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Rektorat.

Mehrtägige Exkursionen sind den Klassen der letzten Lehrjahre vorbehalten. Exkursionen unterer Klassen sollen sich auf den Schulort oder dessen nähere Umgebung beschränken.

Art. 77 b) Zeitpunkt von Exkursionen

Exkursionen sollen an den Schultagen der betreffenden Klassen durchgeführt werden.

Die Lehrkräfte, welche die betreffenden Klassen am Exkursionstag unterrichten und nicht an der Exkursion teilnehmen, werden vom Exkursionsleiter beziehungsweise von der Exkursionsleiterin schriftlich über den Unterrichtsausfall orientiert.

Die Lehrbetriebe werden durch die Schule informiert.

Unterrichtsausfälle und Stellvertretungen sind grundsätzlich durch Abtausch von Unterrichtsstunden zu vermeiden.

Art. 78 c) Programm

Bei der Wahl des Exkursionszieles und der Gestaltung des Programms ist auf die finanziellen Verhältnisse der Lehrlinge und Lehrtöchter Rücksicht zu nehmen.

Art. 79 d) Gesuch um Bewilligung

Für Exkursionen bis zu zwei Tagen ist das Programm dem Rektorat mindestens drei Wochen vor der geplanten Durchführung im Doppel einzureichen.

Projekte für Exkursionen von mehr als zwei Tagen sind dem Rektorat wenigstens acht Wochen vor der geplanten Durchführung im Doppel einzureichen.

Art. 80 e) Entscheid über die Durchführung und Bewilligung

Über die Durchführung von Exkursionen bis zu zwei Tagen entscheidet die Lehrkraft im Einverständnis mit dem Rektorat.

Exkursionen von mehr als zwei Tagen bedürfen der Zustimmung des

Direktors oder der Direktorin. )

Art. 81 f) Freikurse und Weiterbildungskurse

Exkursionen im Rahmen von Freikursen oder Weiterbildungskursen dürfen den obligatorischen Unterricht nicht beeinträchtigen.

Art. 82 . 4. Kostenbeiträge und Entschädigungen

a) Beiträge an Lehrlinge und Lehrtöchter 1 In besonderen Fällen kann das Rektorat auf Gesuch des Leiters beziehungsweise der Leiterin hin den Exkursionsteilnehmern und Exkursionsteilnehmerinnen einen Beitrag an die Reise- und Unterkunftskosten gewähren.

Beitragsgesuche sind gleichzeitig mit dem Projekt dem Rektorat einzureichen.

Das Rektorat zahlt die Beiträge aus, sobald der Leiter beziehungsweise die Leiterin dem Rektorat die schriftliche Abrechnung mit Belegen abgeliefert hat.

Art. 83 Spesenentschädigung der Leiter und Leiterinnen

Der Leiter beziehungsweise die Leiterin einer Exkursion hat Anspruch auf eine Spesenentschädigung nach Massgabe der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten

vom 4. Dezember 1979 ).

Das Rektorat zahlt die Entschädigung aus, sobald ihm der Exkursionsleiter beziehungsweise die Exkursionsleiterin die schriftliche Abrechnung mit Belegen eingereicht hat.

Art. 84 c) Entschädigungen für Nebenamtlehrkräfte

Die Entschädigung für Lehrbeauftragte, die sich ausserhalb ihres persönlichen Stundenplans für die Leitung von Exkursionen zur Verfügung stellen, richtet sich nach den Bestimmungen über die Anstellung und die Besoldung der Lehrbeauftragten an Berufsschulen.

1) § 80 Absatz 2 Fassung vom 3. Juni 2003.

H. Berufsschulärztlicher Dienst I. Anspruch auf schulärztliche Betreuung

Art. 85 . 1. Arbeitsmedizinische Untersuchung

Jeder Lehrling und jede Lehrtochter hat während des ersten Lehrjahres Anspruch auf eine kostenlose arbeitsmedizinische Untersuchung, umfassend:

  1. Allgemeinanamnese;

  2. lehrplatzbezogene(r) Spezialanamnese und -status;

  3. physikalischer Allgemeinstatus;

  4. arbeitsmedizinische Beratung.

Art. 86 . 2. Sportärztliche Untersuchung

Gesundheitlich gefährdete Lehrlinge und Lehrtöchter können von sich aus oder auf Aufforderung ihres Turn- und Sportlehrers beziehungsweise ihrer Turn- und Sportlehrerin hin bei diesem beziehungsweise dieser jährlich einen Gutschein für eine sportärztliche Untersuchung beziehen.

II. Vollzugsorgane

Art. 87 . 1. Kantonsarzt

Die Untersuchungen haben in fachlicher Hinsicht nach den vom Kantonsarzt zu erlassenden Weisungen zu erfolgen.

Der Kantonsarzt steht den Berufsschulärzten und den Berufsschulärztinnen für besondere Fragen zur Verfügung.

Art. 88 . 2. Berufsschulärzte und Berufsschulärztinnen

Auf Vorschlag des Kantonsarztes wählt der Regierungsrat für das ganze Kantonsgebiet sieben Berufsschulärzte oder Berufsschulärztinnen.

III. Entschädigung

Art. 89 Das Honorar für die berufsschulärztliche Untersuchung beträgt 20

Taxpunkte zu Franken 3.65 je halbe Stunde (Stand 1984) und wird jährlich der Teuerung angepasst.

IV. Verfahren

Art. 90 . 1. Gutschein

Das Amt stellt jedem Lehrling und jeder Lehrtochter zu Beginn der Lehre einen Gutschein für eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu.

Der Gutschein für die sportärztliche Untersuchung kann beim Rektorat der zuständigen Berufsschule bezogen werden.

Art. 91 . 2. Anmeldung zur Untersuchung

Wer von seinem Recht auf arbeitsmedizinische oder sportärztliche Untersuchung beim Berufsschularzt oder bei der Berufsschulärztin Gebrauch machen will, hat sich bei dem für seine Berufsschule zuständigen Arzt beziehungsweise der zuständigen Ärztin anzumelden und diesem beziehungsweise dieser anlässlich der Untersuchung den Gutschein abzugeben.

Art. 92 . 3. Auszahlung des Honorars

Nach erfolgter Untersuchung hat der Arzt beziehungsweise die Ärztin den Gutschein mit der Honorarrechnung dem Amt zuzustellen. Dieses veranlasst die Auszahlung des Honorars.

V. Berichterstattung 1

Art. 93 . ... )

I. Reisekostenentschädigungen für auswärtigen Berufsschulbesuch I. Grundsätze 2

Art. 94 . ) Grundsatz

An die Reise- und Unterhaltskosten für den auswärtigen Schulbesuch kann Lehrlingen und Lehrtöchtern in Härtefällen ein Beitrag ausgerichtet werden.

1) § 93 aufgehoben am 3. Juni 2003. 2) § 94 Fassung vom 2. Juni 1998.

Art. 95 . ) Einreichung der Gesuche

Gesuche um Ausrichtung eines Beitrages an die Reise- und Unterhaltskosten sind schriftlich und begründet dem Rektorat einer Berufsschule im Kanton einzureichen. Belege (Abonnemente, Stundenplan, Quittungen usw.) sind beizufügen. 2

Art. 96 . ) Zuständige Instanz

Das Rektorat entscheidet über das Gesuch.

II. Beitragsberechtigte Reisekosten 3

Art. 97 . ) Massgebender Berufsschulunterricht

Als Unterricht an einer Berufsschule im Sinne dieser Verordnung gelten der Pflichtunterricht inklusive lehrbegleitender Berufsmaturitätsunterricht

und Stützkurse. Das Departement für Bildung und Kultur ) kann weiteren Unterricht im Sinne dieser Verordnung bezeichnen.

Für den Besuch von Freifachkursen, Berufsmaturitätsunterricht nach der Lehre sowie von Einführungs- und überbetrieblichen Kursen werden keine

Reise- und Unterhaltskosten ausgerichtet. ) III. Verfahren

§§ 98. – 101... ) K. Rechtspflege I. Grundsatz

Art. 102 Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom

15. November 1970 ), soweit die vorliegende Verordnung nicht anderes bestimmt.

1) § 95 Fassung vom 2. Juni 1998. 2) § 96 Fassung vom 2. Juni 1998. 3) § 97 Fassung vom 2. Juni 1998. 4) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. 5) § 97 Absatz 2 Fassung vom 3. Juni 2003. 6) §§ 98 - 101 aufgehoben am 2. Juni 1998.

II. Rechtliches Gehör 1

Art. 103 Bevor gestützt auf diese Verordnung ein Entscheid getroffen oder

eine Massnahme angeordnet wird, hat die zuständige Instanz den Lehrling beziehungsweise die Lehrtochter anzuhören.

Ausgenommen ist die Massnahme nach § 70 Absatz 1 litera a.

III. Form der Eröffnung von Entscheiden und Massnahmen

Art. 104 Entscheide beziehungsweise Massnahmen, die gestützt auf diese

Verordnung getroffen beziehungsweise angeordnet werden, sind, mit Ausnahme der Massnahme nach § 70 Absatz 1 litera a, den Betroffenen von der zuständigen Behörde in Form einer schriftlichen Verfügung zu eröffnen. Diese ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und hat bei Bussen die Zahlungsfrist zu enthalten.

IV. Einzug und Verwendung der Bussen 1

Art. 105 Werden Bussen nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, leitet das

Rektorat die Betreibung ein.

Die Verwendung der Bussengelder wird in den Schulordnungen geregelt.

V. Rechtsmittel 1

Art. 106 Gegen Entscheide und Verfügungen aufgrund dieser Verordnung

kann bei der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung Beschwerde geführt werden.

Die Entscheide der Beschwerdekommission können, unter Vorbehalt von Absatz 3, an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Über Beschwerden gegen Entscheide und Verfügungen nach den §§ 59 bis 70 entscheidet die Beschwerdekommission endgültig.

L. Schlussbestimmungen I. Aufhebung bisherigen Rechts 1

Art. 107 Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Erlasse

werden aufgehoben.

Insbesondere werden aufgehoben:

  1. der Regierungsratsbeschluss über die Umschreibung der Schulkreise 1 der kaufmännischen Berufsschulen vom 25. Februar 1944 );

  2. das Reglement über die Führung von zweijährigen Lehren für Büroan- 2 gestellte vom 22. Februar 1973 );

  3. der Regierungsratsbeschluss über die Amtsdauer der Aufsichtsbehör- 3 den für die Volksschule und für die Berufsbildung vom 11. Mai 1973 );

  4. das Absenzen- und Disziplinarreglement der Berufsschulen vom 4 25. März 1974 );

  5. die Verordnung über die Durchführung von Lehrausgängen und Exkur- 5 sionen an den Berufsschulen vom 13. Mai 1975 );

  6. die Verordnung über die Lehrerkonferenz an den Berufsschulen vom 6 25. März 1977 );

  7. der Regierungsratsbeschluss über die Zusammenlegung der gewerblich-industriellen Berufsschule Von Roll AG Balsthal-Gerlafingen und der gewerblich-industriellen Berufsschule Solothurn vom 25. April 7 1978 );

  8. die Verordnung über Reiseentschädigungen an nicht hauptamtliche Lehrer der Schulen nach dem Gesetz über die Berufsbildung vom 8 25. April 1978 );

  9. die Verordnung über Stützkurse an Berufsschulen vom 16. Januar 9 1981 );

  10. die Verordnung über den Besuch von Freifächern an Berufsschulen 10 durch Lehrlinge während der Arbeitszeit vom 7. April 1981 );

  11. der Regierungsratsbeschluss über die Umschreibung der Schulkreise 11 der gewerblich-industriellen Berufsschulen vom 31. August 1982 );

  12. die Verordnung über die Beitragsleistungen des Kantons an die Reise- und Unterhaltskosten der Lehrlinge für den Besuch des Unterrichts an den Berufsschulen (Reisekostenverordnung für Lehrlinge) vom 12 27. März 1984 );

  1. die Verordnung über das Mentorat an Berufsschulen vom 3. April 1 1984 );

  2. der Regierungsratsbeschluss über die Aufhebung der, gewerblich- 2 industriellen Berufsschule in Balsthal vom 17. April 1984 );

  3. die Verordnung über den schulärztlichen Dienst an Berufsschulen vom 3 27. November 1984 );

  4. die §§ 22 bis 31 und die §§ 38 bis 43 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 19. Au- 4 gust 1986 );

  5. die Weisungen betreffend den Ausgleich der entfallenden Stunden an den Berufsschulen im Zusammenhang mit der Verlegung des Schul- 5 jahrbeginns auf den Spätsommer vom 27. Oktober 1987 ).

II. Inkrafttreten 1

Art. 108 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 1993 in 6

Kraft. )

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

M. Schlussbestimmungen

der Teilrevision vom 3. Juni 2003 )

Art. 109 Änderung geltenden Rechts

Folgende Erlasse werden geändert:

a. Gesetz über die Berufsbildung 8 und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 )

Art. 3 Absatz 1 Buchstabe d) lautet neu:

d) den Berufsbildungszentrums-Kommissionen (BBZ-Kommissionen) - 20. Januar 1998 am 1. August 1998; - 2. Juni 1998 am 1. August 1998; - 27. März 2001 am 1. August 2001; - 3. Juni 2003 am 1. Februar 2004; - 25. Juni 2007 am 1. September 2007. 7) Abschnitt M angefügt am 3. Juni 2003.

Art. 50 lautet neu:

Art. 50 Mitsprache der Lehrlinge

Die Lehrlinge haben Anspruch auf eine angemessene Mitsprache im Schulbetrieb. Die BBZ-Kommissionen regeln die Einzelheiten nach den Weisungen des Departements für Bildung und Kultur.

Art. 51 lautet neu:

Art. 51 Errichtung und Aufhebung von Lehrerstellen

Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Lehrerstellen obliegt dem Regierungsrat.

Art. 65 lautet neu:

Art. 65 BBZ-Kommission 1. Wahl

Der Regierungsrat wählt für jedes Berufsbildungszentrum eine BBZ- Kommission.

Art. 66 lautet neu:

Art. 66 . 2. Vertretung der BBZ-Leitung und der Lehrerschaft

Der Direktor bzw. die Direktorin sowie Rektoren und Lehrer können nicht in die BBZ-Kommission gewählt werden, doch ist der Direktor bzw. die Direktorin und eine angemessene Vertretung der Lehrerschaft mit beratender Stimme zu den Verhandlungen beizuziehen.

Art. 67 lautet neu:

Art. 67 . 3. Aufgaben

Die BBZ-Kommissionen haben ausser den in diesem Gesetz genannten Aufgaben insbesondere folgende Obliegenheiten:

  1. Sie unterstützen und fördern die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und BBZ.

  2. Sie begleiten durch geeignete Massnahmen die Schulentwicklung.

Der Regierungsrat kann den BBZ-Kommissionen weitere Aufgaben übertragen.

Art. 68 lautet neu:

Art. 68 BBZ-Konferenz

In der BBZ-Konferenz sind die Direktoren bzw. die Direktorinnen der Berufsbildungszentren vertreten und das kantonale Amt, das die Konferenz leitet.

Der BBZ-Konferenz obliegt die Behandlung und Beschlussfassung zu übergreifenden Fragen der Berufsbildungszentren. Die Einzelheiten regelt der Regierungsrat.

Sie koordiniert die Schulentwicklung.

Sie pflegt die Verbindungen zu den abgebenden und zu den weiterführenden Schulen.

Sie dient dem Departement als Konsultativorgang.

Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.

b. Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung 1 und die Erwachsenenbildung vom 19. August 1986 )

Art. 34 Absatz 1 lautet neu:

Gesuche um Studienurlaub sind vier Monate vor Urlaubsbeginn auf dem Dienstweg dem Direktor bzw. der Direktorin zuhanden des Departementes für Bildung und Kultur einzureichen.

Art. 35 Absatz 1 lautet neu:

Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet auf Antrag des kantonalen Berufsschulinspektors.

Art. 51 wird aufgehoben.

c. Verordnung über das Berufsschulinspektorat vom 15. Dezem- 2 ber 1987 )

Art. 4 Absatz 4 wird aufgehoben.

Art. 4 Absatz 7 lautet neu:

Der kantonale Berufsschulinspektor trifft in Zusammenarbeit mit dem Vorsteher des kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und den Schulleitungen der Berufsschulen alle administrativen Massnahmen im Berufsschulbereich, für die das kantonale Amt zuständig ist.

Art. 7 Absatz 1 lautet neu:

Die nebenamtlichen Berufsschulinspektoren besuchen die ihnen zugewiesenen Lehrer pro Schuljahr wenigstens einmal während einer vollen Lektion im Berufsschulunterricht. Anschlies-send besprechen sie die gewonnenen Eindrücke mit dem Lehrer und erstatten einen kurzen schriftlichen Bericht zuhanden des Lehrers und des kantonalen Berufsschulinspektors.

Art. 7 Absatz 3 wird aufgehoben.

Art. 8 Absatz 2 Buchstabe c wird aufgehoben.

d. Verordnung über den Aufbau und Betrieb von Erwachsenenbildungs-Zentren an den berufsbildenden Schulen vom 17. Au- 1 gust 1993 )

Art. 1 Absatz 1 lautet neu:

Zur Förderung der Erwachsenenbildung errichten die berufsbildenden kantonalen Schulen Erwachsenenbildungszentren.

Art. 4 Buchstabe a) lautet neu:

a) innerhalb der Berufsbildungszentren (BBZ);

Art. 9 Absatz 2 lautet neu:

Die Honoraransätze werden vom Leiter oder der Leiterin des Erwachsenenbildungs-Zentrums festgelegt. Werden diese als Kursleiter oder Kursleiterin eingesetzt, bestimmt der Direktor oder die Direktorin seine oder ihre Besoldung.

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