416.353.201.3
Zuweisung der Pflästerer-Lehrlinge an die Berufsschule für Strassenbauer in Sursee/LU
Zuweisung der Pflästerer-Lehrlinge an die Berufsschule für Strassenbauer in Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987
Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absatz 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die 1 Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986 )
verfügt:
1.
Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Pflästerer für den beruflichen Unterricht der Berufsschule für Strassenbauer in Sursee/LU zugewiesen.
2.
Pflästerer-Lehrlinge, welche bereits in der Ausbildung stehen, besuchen den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufsschule.