416.353.201.8
Zuweisung der Tiefbauzeichner an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Olten
Zuweisung der Tiefbauzeichner an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Olten Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 24. November 1988
Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absatz 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die 1 Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986 )
verfügt:
1.
Mit Beginn des Schuljahres 1989/90 (16. August 1989) werden die Tiefbauzeichner im Einzugsgebiet der Gewerblich-industriellen Berufsschulen Olten, Solothurn-Balsthal-Gerlafingen und Grenchen, einlaufend mit dem
1.
Lehrjahr, für den gesamten beruflichen Unterricht der Gewerblichindustriellen Berufsschule Olten zugewiesen.
2.
Tiefbauzeichner, welche die Lehre vor 1989 begonnen haben, besuchen den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufsschule.