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Zuweisung der Elektrozeichner- Lehrlinge an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Aarau

Zuweisung der Elektrozeichner- Lehrlinge an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Aarau Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987

Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absatz 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die 1 Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986 )

verfügt:

1.

Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Elektrozeichner für den beruflichen Unterricht der Gewerblich-industriellen Berufsschule Aarau zugewiesen.

2.

Elektrozeichner-Lehrlinge, welche bereits in der Ausbildung stehen, besuchen den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufsschule.