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Interkantonale Fachklassen für Lehrlinge des Druckereigewerbes in Aarau
Interkantonale Fachklassen für Lehrlinge des Druckereigewerbes in Aarau Vf des Erziehungs-Departementes vom 17. Mai 1976
Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 30. März 1965 zum Bundesge- 1 setz über die Berufsbildung ) vom 20. September 1963 und auf § 1 litera e der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung vom 10. April2
1973. )
verfügt:
1.
Mit Beginn des Schuljahres 1976/1977 werden alle Lehrlinge des Druckereigewerbes, die in das erste Lehrjahr eintreten, für den obligatorischen Unterricht der Grafischen Fachschule Aarau zugewiesen.
2.
Lehrlinge des Druckereigewerbes, die bereits in der Ausbildung stehen, besuchen den Unterricht während des Schuljahres 1976/1977 wie bisher.
3.
Auf Ende des Schuljahres 1976/1977 wird auch die bestehende Fachklasse für Lehrlinge des Druckereigewerbes in Solothurn aufgehoben und der Grafischen Fachschule Aarau zugewiesen.
4.
Der Kanton Solothurn übernimmt das Schulgeld nach dem Regionalen Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz, Punkt 3.1.8, für Gewerbliche Berufsschulen mit berufsbegleitendem Unterricht.
5.
Die Schulgelder richten sich nach dem Regionalen Schulabkommen über die Aufnahme von Schülern und Lehrlingen aus den Partnerkantonen.
6.
Der Kanton Solothurn übernimmt die Reisekosten des Lehrlings nach der Verordnung über die Beitragsleistungen des Kantons an die Reise- und Unterhaltskosten von Lehrlingen vom 19. Februar 1975.