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Kantonale Fachklassen für Werkzeug- /Etampesmacher-Lehrlinge in Grenchen

Kantonale Fachklassen für Werkzeug- /Etampesmacher-Lehrlinge in Grenchen Vf des Erziehungs-Departementes vom 27. September 1978

Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 12

20.

September 1963 ), Artikel 19 der Verordnung vom 30. März 1965 ) zum Bundesgesetz über die Berufsbildung und auf § 1 Absatz 1 litera f der Voll- 3 zugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung vom 10. April 1973 )

verfügt:

1.

Mit Beginn des Schuljahres 1979/1980 werden alle Werkzeugmacherund Etampesmacher-Lehrlinge des ersten Lehrjahres für den obligatorischen Unterricht der kantonalen Fachklasse an der gewerblich-industriellen Berufsschule Grenchen zugewiesen.

2.

Werkzeugmacher- und Etampesmacher-Lehrlinge, die bereits in der Ausbildung stehen, besuchen den Unterricht wie bisher.