416.353.453
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Kaufmännischen Verband und den zuständigen Kantonsbehörden über die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen der Verkäuferinnen/Verkäufer und der Detailhandelsangestellten
Vom 11. September 1993
1. Grundlagen
Der Schweizerische Kaufmännische Verband (im folgenden mit SKV bezeichnet) führt, in Zusammenarbeit mit den Spitzenorganisationen des Detailhandels in den Kantonen, die ihn aufgrund dieser Vereinbarung damit beauftragen, die Lehrabschlussprüfungen der Verkäuferinnen/Verkäufer und der Detailhandelsangestellten durch.
Die gesetzlichen Grundlagen hiezu bilden: − das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (Art. 38– 44); − die Verordnung über die Berufsbildung vom 7. November 1979 (Art. 32–44); − das Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Verkäuferinnen/Verkäufer vom 18. Dezember 1991; − das Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Detailhandelsangestellten vom 18. Dezember 1991; − die entsprechenden Vorschriften der Kantone.
2. Organisation
2.1
Die Organisation der Prüfungen ist einer Zentralkommission übertragen.
2.2 Die Zentralkommission setzt sich zusammen aus:
− 4 Vertreterinnen/Vertretern des SKV; − 4 Vertreterinnen/Vertretern der Spitzenorganisationen des Detailhandels;
− | 3 Vertreterinnen/Vertretern der Schulen des Detailhandels, deren Träger nicht ein Kaufmännischer Verein ist; |
− | 2 Vertreterinnen/Vertretern der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz; |
− | 1 Vertreterin/Vertreter der Conférence des offices cantonaux de formation professionnelle de Suisse romande et du Tessin. |
2.3
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wählt die Zentralkommission aus ihrer Mitte einen Geschäftsausschuss von mindestens 3 Mitgliedern. Dem Geschäftsausschuss gehören je eine Vertreterin/ein Vertreter der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz und der Arbeitgeber an. Der Präsident der Zentralkommission führt den Vorsitz.
2.4
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird zu den Sitzungen der Zentralkommission und des Geschäftsausschusses eingeladen.
2.5
Die Zentralkommission ist berechtigt, bestimmte Obliegenheiten dem Zentralsekretariat des SKV zur Erledigung zu überweisen.
2.6
Der Präsident der Zentralkommission und die Vertreterinnen/Vertreter des SKV werden vom Zentralvorstand des SKV bezeichnet. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die Amtsdauer der Mitglieder wird von den abordnenden Organisationen bestimmt. Wiederwahl ist möglich.
2.7
Zentralkommission und Geschäftsausschuss werden vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder mindestens drei Kommissionsmitglieder es verlangen, wenigstens jedoch einmal im Jahr.
3. Obliegenheiten der Zentralkommission
3.1
Die Zentralkommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Prüfungen. Es obliegen ihr insbesondere: a) Erlass von Wegleitungen über die Durchführung der Prüfungen; b) Herausgabe von Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung in den theoretischen Fächern und von Formularen zuhanden der Prüfungsorgane mit Weisungen über die Bewertung der Leistungen; c) Festlegung von Daten für schriftliche Prüfungen; d) Bezeichnung von Abgeordneten zum Besuch der Prüfungen; e) Aufstellung des Voranschlages und Abnahme der Rechnung; f) Zusammenstellung und Auswertung der Berichte der Kreiskommissionen und der Abgeordneten; jährliche Berichterstattung an die Kantone und den Zentralvorstand des SKV; g) Instruktion der Prüfungsleiterinnen/Prüfungsleiter; h) Mithilfe bei der Durchführung von Expertenkursen des BIGA in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden.
3.2
Der Geschäftsausschuss behandelt alle Geschäfte, die nicht der Zentralkommission vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig für die Vorbe-
reitung von Jahresbericht, Voranschlag und Rechnung. Er sorgt für die Erarbeitung und Anpassung der Wegleitungen.
4. Abgeordnete der Zentralkommission
4.1
Die Abgeordneten – Mitglieder der Zentralkommission und beigezogene Dritte – besuchen die Prüfungen als Vertreterinnen/Vertreter der Zentralkommission.
4.2
Die Abgeordneten gewährleisten die Verbindung zwischen Zentralkommission und Kreiskommissionen. Sie beraten die Prüfungsorgane, erläutern die geltenden Vorschriften und nehmen Wünsche zuhanden der Zentralkommission entgegen.
4.3 Die Abgeordneten überwachen, ob
a) die bestehenden Vorschriften eingehalten werden; b) bei der Beurteilung der Leistungen in allen Kreisen ein gleichmässiger und objektiver Massstab angewandt wird.
4.4
Die Abgeordneten erstatten der Zentralkommission schriftlich Bericht.
4.5
Die Abgeordneten können zu Sitzungen einberufen und zu den Sitzungen der Zentralkommission sowie des Geschäftsausschusses eingeladen werden.
5. Kreiskommissionen
5.1
Die Kreiskommissionen führen die Prüfungen im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden und nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften durch. Sie können im Einvernehmen mit den kantonalen Behörden die Leitung einer besonderen Prüfungsperson und bestimmte Arbeiten einem Sekretariat übertragen.
5.2
Wahl, Konstitution, Amtsdauer und Entschädigung der Kreiskommission richten sich nach kantonalem Recht. Wo dieses nichts anderes vorsieht, − steht das Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Kreiskommissionen den SKV-Sektionen des Prüfungskreises zu; − haben neben den zuständigen Behörden die Arbeitgeber, die Sektionen des SKV und die Schulen Anspruch auf eine angemessene Vertretung.
5.3 Den Kreiskommissionen obliegen insbesondere
a) die Ausschreibung der Prüfungen; b) Wahl, Aus- und Weiterbildung der Expertinnen/Experten im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde: c) die Aufsicht über die Prüfungen; d) die endgültige Festlegung der Prüfungsergebnisse;
e) das Ausstellen der Notenausweise; f) die Rechnungsführung; g) die schriftliche Berichterstattung an die Zentralkommission und die zuständigen kantonalen Behörden.
5.4
Die Kreiskommissionen sind gehalten, die von der Zentralkommission herausgegebenen Aufgaben zu verwenden und deren Anweisungen für Korrektur und Bewertung zu beachten. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige kantonale Behörde nach Anhören der Zentralkommission.
6. Prüfungen
6.1
Soweit sie nicht von der Zentralkommission festgelegt sind, werden Ort und Zeitpunkt der Prüfungen im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden bestimmt.
6.2
Die Kandidatinnen und Kandidaten sind gemäss den kantonalen Vorschriften zur Prüfung aufzubieten.
6.3
Personen, die nach Artikel 41 des Bundesgesetzes die Zulassung zur Prüfung beanspruchen und Kandidatinnen/Kandidaten, die Prüfungserleichterungen gemäss Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 3 BBG beanspruchen wollen, haben bei der zuständigen kantonalen Behörde direkt und rechtzeitig ein Gesuch einzureichen. Die Kantone übermitteln ihren Entscheid der zuständigen Kreiskommission.
7. Prüfungsstoff und Notengebung
7.1
Massgebend sind die geltenden Reglemente über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Verkäuferinnen/Verkäufer bzw. der Detailhandelsangestellten.
7.2
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben ausser den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes und der Kantone, den Abgeordneten der Zentralkommission, den Mitgliedern der Kreiskommission und des Prüfungskörpers nur Personen, die hiefür vom Prüfungsleiter oder vom kantonalen Amt für Berufsbildung eine Bewilligung erhalten haben.
7.3
Die Positions- und Fachnoten sowie die Schlussnote sind in geeigneter Form festzuhalten und der Zentralkommission sowie der zuständigen kantonalen Behörde innert Monatsfrist zu übermitteln. Die Noten sind 10 Jahre aufzubewahren.
7.4
Die Noten werden durch die Expertinnen/Experten erteilt. Über die endgültige Festsetzung der Noten und das Gesamtergebnis entscheidet die Kreiskommission.
7.5
Nach Erwahrung der Prüfungsnoten ist den Absolventinnen und Absolventen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt durch Aushändigung eines Notenausweises.
7.6
Die Mitteilung von Prüfungsergebnis und Noten enthält den schriftlichen Hinweis über die im betreffenden Kanton geltenden Rechtsmittel und Fristen.
7.7
Die Ausstellung und Abgabe des Fähigkeitszeugnisses ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 43 BBG).
7.8
Die Kreiskommission hat Personen, die zum Ablegen der Prüfung verpflichtet sind, zu dieser jedoch nicht erscheinen, der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
8. Finanzielles
8.1
Die Finanzierung der Kosten der Kreiskommissionen wird nach den Vorschriften des Prüfungskantons geregelt.
8.2
Soweit Unterlagen der Branchen durch die Zentralkommission zu erstellen und zu verteilen sind, gehen die Kosten zulasten der Branchenverbände.
8.3
Die Zentralkommission stellt den Kantonen im Rahmen des genehmigten Budgets für die Aufwendungen der Zentralkommission abzüglich Bundesbeitrag Rechnung nach Massgabe der in ihrem Bereich geprüften Kandidatinnen und Kandidaten.
8.4
Die Kantone reichen ihre Gesuche um den Bundesbeitrag an die Kosten der Kreiskommissionen direkt dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ein.
8.5
Die anrechenbaren Kosten, insbesondere die Entschädigung der Kreiskommissionen und des Prüfungskörpers sowie der beigezogenen Hilfskräfte, werden durch die zuständige kantonale Behörde festgelegt.
9. Schlussbestimmungen
Die vorstehende Vereinbarung kann von jeder der unterzeichnenden Parteien jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres auf Ende dieses Jahres gekündigt werden. Diese Vereinbarung wurde vom Zentralvorstand des SKV am 11. September 1993 genehmigt. Sie tritt nach Genehmigung durch die Kantone am 1. Januar 1995 in Kraft und löst die Vereinbarung vom
1.
Januar 1985 ab.
Vom Regierungsrat am 24. Januar 1994 genehmigt