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Verordnung über den Vorkurs für den Eintritt in die kantonale Ingenieurschule HTL Oensingen

Verordnung über den Vorkurs für den Eintritt in die kantonale Ingenieurschule HTL Oensingen RRB vom 29. Juni 1993

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 6 des Gesetzes über die kantonale Ingenieurschule HTL vom 1 24. September 1989 ) sowie auf § 3 des Gesetzes über die Berufsbildung 2 und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 )

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Vorkurses

Der Vorkurs soll den Studienanfängern und -anfängerinnen der Ingenieurschule Oensingen insbesondere in den Fächern Mathematik, Deutsch und Fremdsprachen Vorkenntnisse vermitteln, wie sie künftig durch die Berufsmatura technischer Richtung gewährleistet werden.

Art. 2 Durchführung

Der Vorkurs findet ab 1994 bis längstens 1997 nach Bedarf an den gewerblich-industriellen Berufsschulen (GIBS) in Solothurn und Olten statt.

Art. 3 Dauer und Inhalt

Der Vorkurs dauert 12 Wochen und umfasst rund 440 Lektionen.

Art. 4 Kurskommission

Die Kurskommission besteht aus dem Direktor oder der Direktorin, dem Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin Grundlagenausbildung, den Rektoren oder den Rektorinnen der den Vorkurs durchführenden Berufsschulen sowie sämtlichen Lehrkräften, die im Vorkurs unterrichten.

Der Direktor oder die Direktorin führt den Vorsitz.

Art. 5 Aufgaben der Kurskommission

Die Kurskommission hat folgende Aufgaben: − Festlegung der Stundentafeln und Ausbildungsziele für den Vorkurs, − Erarbeitung der Prüfungsaufgaben, − Festlegung der Prüfungstermine, − Durchführung der Aufnahmeprüfung, − Entscheid über Aufnahme in den Vorkurs, − Entscheid über Aufnahme von Kandidaten und Kandidatinnen mit studienfremder Grundausbildung, − Entscheid über die Promotion in die Ingenieurschule HTL Oensingen.

Art. 6 Beschwerde

Gegen Verfügungen der Kurskommission kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Beschwerdekommission in Sachen der Berufsausbildung Beschwerde eingereicht werden.

II. Aufnahme in den Vorkurs

Art. 7 Voraussetzungen für die Aufnahme

In den Vorkurs wird aufgenommen:

  1. wer die Abschlussprüfung einer Berufsmittelschule technischer Richtung bestanden hat und eine Studienrichtung an der HTL entsprechende, vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) anerkannte Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich abgeschlossen hat, oder

  2. wer die Aufnahmeprüfung bestanden hat.

Art. 8 Anmeldung für die Aufnahme

Die HTL gibt Frist und Bedingungen für die Anmeldung und die Aufnahme in den Vorkurs jeweils im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekannt.

Wer nach dem Lehrabschluss die Rekrutenschule zu besuchen hat, kann sich für den Vorkurs des folgenden Jahres anmelden. Sind die Aufnahmeprüfungen erfüllt, wird ein Studienplatz reserviert.

Art. 9 Zulassung zur Aufnahmeprüfung

Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer eine vom BIGA anerkannte Berufslehre von mindestens drei Jahren Dauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich abgeschlossen hat.

Art. 10 Aufnahmeprüfung:

a) Termin und Ort Die Aufnahmeprüfung findet im Monat Mai statt.

Art. 11 b) Wiederholung

Die Aufnahmeprüfung kann einmal, nach einem Jahr, wiederholt werden.

Art. 12 c) Inhalt

Die Aufnahmeprüfung erfolgt schriftlich. Es werden die Fächergruppen Mathematik (Algebra und Geometrie) und Sprachen (Deutsch, Englisch und Französisch) geprüft.

Kandidaten und Kandidatinnen mit einer studienfremden Grundausbildung haben sich an der Aufnahmeprüfung zusätzlich über Kenntnisse in jenem Fachbereich auszuweisen, der an der Ingenieurschule vermittelt wird.

III. Zeugnisse, Promotion in die HTL

Art. 13 Zeugnis

Am Ende des Vorkurses wird ein Zeugnis ausgestellt.

Es gibt Auskunft über die Leistungen in allen im Vorkurs erteilten Fächern.

Noten sind:

= genügend

= ungenügend

= schwach

= sehr schwach Halbe Noten sind zulässig.

Art. 14 Fächer

Im Vorkurs wird in folgenden Fächergruppen unterrichtet: − Naturwissenschaft − Sprachen.

Die Kurskommission legt die einzelnen Fächer zu Beginn des Vorkurses fest.

Art. 15 Aufnahme in den Hauptkurs

In den Hauptkurs der HTL kann eintreten, wer in jeder der in § 14 genannten Fächergruppe einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 16 Ergänzendes Recht

Ergänzend gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Berufsbildung und Berufsberatung sowie die Gesetzgebung über die Kantonale Ingenieurschule HTL Oensingen.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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