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Verordnung über das Nachdiplomstudium Logistik an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in Olten

Verordnung über das Nachdiplomstudium Logistik an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in Olten (Verordnung Nachdiplomstudium Logistik)

RRB vom 23. August 1994

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 87 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsbildung und die 1 Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 ) und § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau- 2 Solothurn in Olten vom 30. Mai 1975 )

beschliesst:

A. Zweck

Art. 1 Zielsetzung

Das Nachdiplomstudium Logistik ist ein berufsbegleitendes Aus- und Weiterbildungsprogramm an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Olten (nachfolgend HWV genannt).

Zukünftige Führungskräfte von Logistikbereichen sollen das notwendige bereichsübergreifende Grundlagenwissen und die Fähigkeit erwerben, Logistikprozesse zu analysieren, zu planen und zu steuern.

Art. 2 Kursdauer und Kursumfang

Der Kurs dauert 2 Jahre und umfasst rund 800 Lektionen.

B. Organisation

Art. 3 Aufsichtskommission

Die Aufsichtskommission der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Olten führt die Aufsicht über das Nachdiplomstudium Logistik.

Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Aufstellung des Lehrplans und des Stoffprogramms;

  2. Zulassung zum Nachdiplomstudium und zur Prüfung;

  3. Genehmigung des Kursplans;

d) Überwachung der reglementarischen Prüfungen.

Art. 4 Kursleitung

Die Aufsichtskommission wählt die Kursleitung.

Vom Rektor beziehungsweise von der Rektorin wird der Studienleiter beziehungsweise die Studienleiterin angestellt.

Die Kursleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Administrative Betreuung des Nachdiplomstudiums;

  2. Auskunfterteilung und Beratung;

  3. Ausschreibung des Nachdiplomstudiums;

  4. Vorbereitung von Lehrplan und Stoffprogramm zuhanden der Aufsichtskommission;

  5. Betreuung der Dozenten und Dozentinnen sowie der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen;

  6. Führung des Projektes;

  7. Organisation der Prüfung;

  8. Weiterentwicklung des Nachdiplomstudiums.

C. Zulassung

Art. 5 Zulassungsbedingungen Fünfjährige Praxis, erforderliche Ausweise

Kandidaten und Kandidatinnen werden zum Nachdiplomstudium Logistik zugelassen, wenn sie mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung nachweisen können und einen der folgenden Ausweise erworben haben:

  1. Diplom einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV);

  2. Diplom einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL);

  3. Abschlusszeugnis einer Universität;

  4. Abschlusszeugnis einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH).

Zusätzlich können Kandidaten und Kandidatinnen zugelassen werden, wenn die Aufsichtskommission deren Ausweis beziehungsweise deren beruflichen Werdegang als gleichwertig anerkennt.

Art. 6 Reihenfolge der Aufnahme

Reichen die Kapazitäten der HWV zur Aufnahme aller Kandidaten und Kandidatinnen nicht aus, ist für die Reihenfolge der Aufnahme in erster Linie das Alter, in zweiter Linie die Zeitdauer der praktischen Tätigkeit ausschlaggebend.

Art. 7 Anmeldung

Anmeldeschluss ist 3 Monate vor Studienbeginn.

Verspätete Anmeldungen können, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, berücksichtigt werden, soweit noch freie Studienplätze vorhanden sind.

Die Anmeldung gilt erst als erfolgt, wenn die Anmeldung von der HWV schriftlich bestätigt worden ist.

Art. 8 Gebühren

a) Kursgeld und Prüfungsgebühr Kursgeld und Prüfungsgebühr müssen eine kostendeckende Durchführung des Nachdiplomstudiums ermöglichen.

Art. 9 b) Umtriebsentschädigung

Bei Abmeldungen nach Anmeldeschluss wird eine Umtriebsentschädigung von 500 Franken erhoben.

D. Unterrichtsbesuch

Art. 10 Unterrichtsbesuch

Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.

Wer mehr als 10% des Unterrichts versäumt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

Die Kursleitung kann Ausnahmen von Absatz 2 vorsehen, insbesondere bei länger dauernder begründeter Abwesenheit, wegen Militärdienst oder längerer Krankheit.

E. Diplomprüfung

Art. 11 Zulassung

Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer

  1. den Unterricht gemäss der Regelung von § 10 Absatz 2 besucht und

  2. in der Gruppen-Projektarbeit gemäss § 12 mindestens die Note 4,0 erzielt hat.

Art. 12 Gruppen-Projektarbeit

Alle Studierenden haben eine Projektarbeit abzuliefern, die innerhalb einer Gruppe durchgeführt wird.

Die Gruppen-Projektarbeit behandelt ein praxisgerechtes Thema der Unternehmenslogistik.

Die Kursleitung erlässt Richtlinien für die Ausarbeitung der Gruppen- Projektarbeit.

Für die Notengebung und Bewertung gelten die §§ 17 und 18 sinngemäss.

Art. 13 Gegenstand der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung besteht aus einer individuellen Diplomarbeit und je einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.

Art. 14 Diplomarbeit

Die Diplomarbeit behandelt ein Thema der Unternehmenslogistik mit betriebswirtschaftlichem Schwergewicht.

Die Kursleitung erlässt Richtlinien für die Ausarbeitung der Diplomarbeit.

Die Studierenden haben, wenn sie die Diplomarbeit einreichen, die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie die Arbeit selbständig verfasst und alle benutzten Quellen im anschliessenden Verzeichnis aufgeführt haben.

Erweist sich die Erklärung gemäss Absatz 3 als wahrheitswidrig, gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden. Im Falle einer Wiederholung der Prüfung ist sowohl eine neue Diplomarbeit zu schreiben als auch die schriftliche und mündliche Prüfung neu abzulegen.

Art. 15 Schriftliche und mündliche Prüfung

Die schriftliche und die mündliche Prüfung umfasst Aufgaben aus folgenden Gebieten: − Logistikstrategie − Beschaffung − Produktion − Distribution − Entsorgung − Lager − Verkehr und Transport − Quantitäten − Informatik − Verpackung und Umwelt − Qualität − Kosten und Controlling − Projektmanagement − Finanzielle Vernetzung − Simulation und Planspiel − Unternehmensführung − Mitarbeiterführung

Art. 16 Prüfungsprogramm, Prüfungsart

Die Kursleitung erstellt das Prüfungsprogramm und legt die Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.

Die Kursleitung bestimmt die zulässigen Unterlagen und Nachschlagewerke.

Die schriftliche Prüfung dauert 3 Stunden, die mündliche Prüfung 15 Minuten.

Art. 17 Notengebung

Die Leistungen der Diplomprüfung werden mit den Noten 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Halbe Noten sind zulässig.

Noten von 4 und höher bezeichnen genügende, Noten unter 4 ungenügende Leistungen.

Art. 18 Bewertung

Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch die Dozenten und Dozentinnen sowie durch Experten und Expertinnen zuhanden der Diplomkonferenz.

Die mündliche Prüfung wird von einem Examinator beziehungsweise einer Examinatorin und von einem Experten beziehungsweise einer Expertin abgenommen. Die Kursleitung bezeichnet die Experten und Expertinnen. Diese dürfen nicht dem Lehrkörper des Nachdiplomstudiums Logistik angehören.

Art. 19 Diplomkonferenz

Der Rektor beziehungsweise die Rektorin und die an der Diplomprüfung beteiligten Dozenten und Dozentinnen sowie die Prüfungsexperten und -expertinnen bilden die Diplomkonferenz. Die Konferenz wird vom Rektor beziehungsweise der Rektorin geleitet.

Die Diplomkonferenz entscheidet aufgrund der Anträge der an der Notengebung Beteiligten über die Prüfungsergebnisse und bestimmt, ob das Diplom erteilt werden kann.

Art. 20 Prüfungsanforderungen

Das Diplom wird erteilt, wenn folgende Leistungen erbracht werden:

  1. keine Note unter 3,5;

  2. Notendurchschnitt von mindestens je 4,0 in der mündlichen und der schriftlichen Prüfung;

  3. Mindestnote 4,0 in der Diplomarbeit.

Art. 21 Verhinderung, Nachprüfung

Kann ein Kandidat oder eine Kandidatin aus wichtigen Gründen die Prüfung nicht beginnen oder nicht beendigen, so setzt die Kursleitung einen Termin für eine Nachprüfung fest.

Bereits abgelegte Teilprüfungen müssen nicht wiederholt werden.

Art. 22 Wiederholung

Die Diplomprüfung kann in der Regel frühestens nach einem Jahr und nur einmal wiederholt werden.

Art. 23 Diplom und Zeugnis

Die Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Diplomprüfung bestanden haben, erhalten ein Diplom und ein Schulzeugnis.

Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels Nachdiplom Logistik.

Das Diplom wird vom Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn ausgefertigt und von dessen Vorsteher beziehungsweise Vorsteherin sowie vom Rektor beziehungsweise der Rektorin unterzeichnet.

F. Rechtspflege

Art. 24 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen aufgrund dieser Verordnung kann innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement zuhanden der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung Beschwerde eingereicht werden.

G. Schlussbestimmungen

Art. 25 Die Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule 1

Aargau-Solothurn in Olten vom 30. Mai 1975 ) ist sinngemäss anzuwenden.

Art. 26 Diese Verordnung tritt auf den 1. November 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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