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Verordnung über das Nachdiplomstudium Unternehmensentwicklung an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Olten

Verordnung über das Nachdiplomstudium Unternehmensentwicklung an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Olten (Verordnung Nachdiplomstudium Unternehmensentwicklung)

RRB vom 2. Juli 1996

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 87 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsbildung und die 1 Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 ) und § 3 litera c und § 13 Absatz 5 litera e der Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Ver- 2 waltungsschule HWV Olten vom 5. März 1996 )

beschliesst:

A. Zweck

Art. 1 Zielsetzung

Das Nachdiplomstudium Unternehmensentwicklung ist ein berufsbegleitendes Weiterbildungsangebot an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Olten (nachfolgend HWV genannt).

Absolventen und Absolventinnen sollen das notwendige bereichsübergreifende Wissen im Gebiet der Unternehmensentwicklung sowie die Fähigkeit erlangen, Veränderungsprozesse in Unternehmungen zu planen, einzuleiten, zu steuern und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

Art. 2 Kursdauer und Kursumfang

Der Kurs dauert 2 Jahre und umfasst rund 600 Lektionen.

B. Organisation

Art. 3 Schulrat

Der Schulrat der HWV Olten führt die Aufsicht über das Nachdiplomstudium.

Er hat insbesondere folgende Befugnisse:

a) Beschlussfassung über den Lehrplan und das Stoffprogramm;

  1. Beschlussfassung über die Richtlinien für die Projektarbeit;

  2. Beschlussfassung über den Kursplan;

  3. Zulassung zum Nachdiplomstudium und zur Prüfung;

  4. Überwachung der reglementarischen Prüfung.

Art. 4 Studienleitung

Der Direktor oder die Direktorin stellt den Studienleiter oder die Studienleiterin an.

Der Studienleiter oder die Studienleiterin hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erstellung des Lehrplans und des Stoffprogramms;

  2. Ausschreibung des Nachdiplomstudiums;

  3. Auskunfterteilung und Beratung;

  4. Verantwortliche Führung des Projektes und administrative Betreuung des Nachdiplomstudiums;

  5. Betreuung der Dozenten und Dozentinnen sowie der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen;

  6. Organisation der Prüfung.

C. Zulassung

Art. 5 Zulassungsvoraussetzungen

Kandidaten und Kandidatinnen werden zum Nachdiplomstudium Unternehmensentwicklung zugelassen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, die auf die bevorstehende Weiterbildung bezogen ist, und einen der folgenden Ausweise erworben haben:

  1. Diplom einer Fachhochschule oder einer Höheren Lehranstalt;

  2. Abschlusszeugnis einer Universität oder einer technischen Hochschule.

Zusätzlich können Kandidaten und Kandidatinnen zugelassen werden, wenn die Direktion deren Ausweis beziehungsweise deren beruflichen Werdegang als gleichwertig anerkennt.

Art. 6 Reihenfolge der Aufnahme

Reichen die Kapazitäten der HWV zur Aufnahme aller Kandidaten und Kandidatinnen nicht aus, ist für die Reihenfolge der Aufnahme in erster Linie das Alter, in zweiter Linie die Zeitdauer der praktischen Tätigkeit ausschlaggebend.

Art. 7 Anmeldung

Anmeldeschluss ist 3 Monate vor Studienbeginn.

Die Anmeldung gilt erst als erfolgt, wenn sie von der HWV schriftlich bestätigt worden ist.

Art. 8 Gebühren

a) Kursgeld und Prüfungsgebühr Kursgeld und Prüfungsgebühr sind durch die Direktion so anzusetzen, dass sie in der Regel eine kostendeckende Durchführung des Nachdiplomstudiums ermöglichen.

Art. 9 b) Umtriebsentschädigung

Bei Abmeldungen nach Anmeldeschluss wird eine von der Direktion festgelegte Umtriebsentschädigung erhoben.

D. Unterrichtsbesuch

Art. 10 Unterrichtsbesuch

Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.

Wer mehr als 10% des Unterrichts versäumt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

Der Schulrat kann Ausnahmen von Absatz 2 vorsehen, insbesondere bei länger andauernder, begründeter Abwesenheit, wegen Militärdienst oder Krankheit.

E. Diplomprüfung

Art. 11 Zulassung

Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer

  1. den Unterricht gemäss der Regelung von § 10 Absatz 2 besucht und

  2. in der Einzel-Projektarbeit gemäss § 12 mindestens die Note 4 erzielt hat.

Art. 12 Einzel-Projektarbeit

Alle Studierenden haben eine Projektarbeit abzuliefern, die sich auf ein Vorhaben zur Unternehmensentwicklung bezieht.

Der Schulrat erlässt Richtlinien für die Ausarbeitung der Einzel- Projektarbeit.

Für die Notengebung und Bewertung gelten die §§ 16 und 17 sinngemäss.

Art. 13 Gegenstand der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung besteht aus je einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.

Art. 14 Schriftliche und mündliche Prüfung

Die schriftliche und die mündliche Prüfung umfassen Aufgaben aus folgenden Gebieten:

a) Grundlagenwissen in den Basiswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozialwissenschaften, Ingenieurwissenschaften);

  1. Methoden der Unternehmensentwicklung;

  2. Strategische Unternehmensführung;

  3. Konzepte zur Überwachung und Optimierung der betrieblichen Funktionen und der Leistungserstellung;

  4. Marketing und Marketingkonzepte;

  5. Human Resources Management;

  6. Techniken der Kommunikation.

Art. 15 Prüfungsprogramm, Prüfungsart

Der Studienleiter oder die Studienleiterin erstellt das Prüfungsprogramm und legt die Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.

Der Studienleiter oder die Studienleiterin bestimmt die zulässigen Unterlagen und Nachschlagewerke.

Die schriftliche Prüfung dauert drei Stunden, die mündliche Prüfung 15 Minuten pro Kandidat oder Kandidatin. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Kandidaten oder Kandidatinnen durchgeführt werden.

Art. 16 Notengebung

Die Leistungen der Diplomprüfung werden mit den Noten 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Andere als halbe Noten sind nicht zulässig.

Noten von 4 und höher bezeichnen genügende, Noten unter 4 ungenügende Leistungen.

Art. 17 Bewertung

Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch Dozenten und Dozentinnen sowie durch Experten und Expertinnen zuhanden der Diplomkonferenz.

Die mündliche Prüfung wird von einem Examinator oder einer Examinatorin und von einem Experten oder einer Expertin abgenommen.

Der Direktor oder die Direktorin bezeichnet die Experten und Expertinnen. Diese dürfen nicht dem Lehrkörper des Nachdiplomstudiums Unternehmensentwicklung angehören.

Art. 18 Diplomkonferenz

Der Direktor oder die Direktorin und die an der Diplomprüfung beteiligten Dozenten und Dozentinnen sowie die Prüfungsexperten und -expertinnen bilden die Diplomkonferenz. Die Konferenz wird vom Direktor oder der Direktorin geleitet.

Die Diplomkonferenz entscheidet aufgrund der Anträge der an der Notengebung Beteiligten über die Prüfungsergebnisse und bestimmt, ob das Diplom erteilt werden kann.

Art. 19 Prüfungsanforderungen

Das Diplom wird erteilt, wenn folgende Leistungen erbracht werden:

  1. eine genügende Note in der Einzel-Projektarbeit;

  2. keine Note unter 3.5;

  3. Notendurchschnitt von mindestens je 4.0 in der mündlichen und in der schriftlichen Prüfung.

Art. 20 Verhinderung, Nachprüfung

Kann ein Kandidat oder eine Kandidatin aus wichtigen Gründen die Prüfung nicht beginnen oder nicht beendigen, so setzt der Studienleiter oder die Studienleiterin einen Termin für eine Nachprüfung fest.

Bereits abgelegte Teilprüfungen müssen nicht wiederholt werden.

Art. 21 Wiederholung

Die Diplomprüfung kann in der Regel frühestens nach einem Jahr und nur einmal wiederholt werden.

Art. 22 Diplom und Zeugnis

Die Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Diplomprüfung bestanden haben und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, erhalten ein Diplom und einen Notenausweis.

Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels Nachdiplom Unternehmensentwicklung.

Das Diplom wird vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Erziehungs-Departementes des Kantons Solothurn sowie vom Direktor oder von der Direktorin der HWV Olten unterzeichnet.

F. Rechtspflege

Art. 23 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen aufgrund dieser Verordnung kann innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement zuhanden der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung Beschwerde eingereicht werden.

G. Schlussbestimmungen

Art. 24 Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Vorbehalten

bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 19. September 1996 unbenutzt abgelaufen.

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