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Verordnung über die Leistungsbewertung und die Prüfungen an der HWV Olten

Verordnung über die Leistungsbewertung und die Prüfungen an der HWV Olten (Fachhochschulstudiengänge, Studienjahr 1997/98)

RRB vom 16. Dezember 1997

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 13 litera e der Verordnung über die Höhere Wirtschafts- 1 und Verwaltungsschule HWV Olten vom 5. März 1996 )

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bestimmt die Leistungsbewertung, die Prüfungs- und Promotionsordnung für das erste Studienjahr der im Herbst 1997 neu eingetretenen Studierenden an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV Olten, die im Frühjahr 1998 als Bereich Wirtschaft in die Fachhochschule des Kantons Solothurn (FHSO) überführt wird.

Es ist vorgesehen, ab dem Studienjahr 1998/99 ein entsprechendes Reglement für die gesamte Fachhochschule in Kraft zu setzen. Deshalb ist es eine Übergangsordnung für das Studienjahr 1997/98, die anschliessend ersetzt wird.

Art. 2 Modulkategorien und Leistungsbewertung

Das Studium ist modular aufgebaut.

Es gibt:

  1. Pflichtmodule: das Absolvieren ist Voraussetzung für das Erreichen der Schlussqualifikation gemäss Wegleitung;

  2. Wahlpflichtmodule: aus einer Reihe von Modulen gemäss Wegleitung muss eine bestimmte Anzahl Module erfolgreich absolviert sein, um die Schlussqualifikation gemäss Wegleitung zu erhalten;

  3. Freimodule: sie sind Bestandteil des Studienangebotes, ihr Absolvieren ist jedoch nicht Voraussetzung für das Erreichen der Schlussqualifikation.

Die Direktion erlässt eine Wegleitung zum Studium. Diese regelt die je Studien- und Vertiefungsrichtung zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule.

Art. 3 Art der Leistungsbewertung

Die modulverantwortliche Dozentin oder der modulverantwortliche Dozent legt die Art der Leistungsbewertung in ihrem beziehungsweise seinem Modul fest. Module werden auf folgende Art bewertet:

a) mit einer Note zwischen 1 (unbrauchbar) und 6 (ausgezeichnet);

b) als bestanden gilt ein Modul dann, wenn es mindestens mit Note 4,0 absolviert worden ist.

Art. 4 Grundlagen der Leistungsbeurteilung

Grundlagen der Leistungsbeurteilung können sein:

  1. schriftliche Prüfung;

  2. mündliche Prüfung;

  3. Referat;

  4. Fallstudie oder schriftliche Arbeit;

  5. Projektarbeit;

  6. geeignete Kombination der Ziffern a bis e.

Art. 5 Studentische Projektarbeiten

Die Durchführung und Bewertung von studentischen Projektarbeiten wird separat geregelt.

Art. 6 Unterrichtsbesuch

Die modulverantwortliche Dozentin oder der modulverantwortliche Dozent regelt die Präsenzpflicht in ihren beziehungsweise seinen Modulen.

Die Studierenden haben sich gemäss den geltenden Bestimmungen für die einzelnen Module vorgängig anzumelden. Für den Fall der Überbelegung von Modulen legt die Direktion die Zulassungskriterien fest.

Art. 7 Durchführung der Prüfungen und Promotion

Die Modulprüfungen finden einmal jährlich statt. Die Direktion kann bei Bedarf zusätzliche Modulprüfungen anordnen.

Jede nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.

Für jede Prüfung wird durch die Prüfungsleiterin beziehungsweise den Prüfungsleiter eine Expertin oder ein Experte bestimmt. Die Aufgaben und Kompetenzen werden von der Direktion in einem separaten Reglement festgelegt.

Pflicht- und Wahlpflicht-Module des 2. und 3. Studienjahres können erst belegt werden, wenn die Pflicht- und Wahlpflicht-Module des 1. Studienjahres mit Gesamtschnitt von 4,0 absolviert wurden.

Das Diplom als Betriebsökonomin FH beziehungsweise Betriebsökonom FH oder Wirtschaftsinformatikerin FH beziehungsweise Wirtschaftsinformatiker FH wird erteilt, wenn gemäss Wegleitung alle Pflicht- und Wahlpflicht-Module des 2. und 3. Studienjahres für den entsprechenden Studiengang mit einem genügenden Gesamtschnitt abgeschlossen sind und zudem die Diplomarbeit mindestens die Note 4,0 aufweist. Die Note der Diplomarbeit wird im obgenannten Notendurchschnitt nicht mitberücksichtigt.

Die Promotion zur Betriebsökonomin FH beziehungsweise zum Betriebsökonomen FH oder zur Wirtschaftsinformatikerin FH beziehungsweise zum Wirtschaftsinformatiker FH findet jährlich einmal statt. Die Direktion legt den Termin fest.

Art. 8 Prüfungsorganisation

Die Direktion erlässt Weisungen zur Prüfungsorganisation und ernennt eine Prüfungsleiterin oder einen Prüfungsleiter. Diese beziehungsweise dieser erstellt den Prüfungsplan und leitet die Prüfung.

Die Prüfungsart und Prüfungsdauer wird für jede Modulprüfung im Prüfungsplan festgehalten.

Die Dozentinnen und Dozenten arbeiten die Prüfungsaufgaben aus und bewerten die Leistungen zusammen mit den Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.

Art. 9 Studienaufenthalte

Die Direktion erlässt Weisungen über die Anerkennung von Modulen, die an andern Schulen besucht wurden.

Art. 10 Rechtspflege

Gegen Verfügungen und Entscheide, welche die Direktion oder die Prüfungsorgane, gestützt auf diese Verordnung, treffen, kann innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung oder des Entscheides bei der «Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung» Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerde ist schriftlich abzufassen, muss begründet sein und hat einen Antrag zu enthalten.

Über Beschwerden gegen Entscheide und Verfügungen, die Leistungen von Studierenden zum Gegenstand haben, wie Entscheide über Aufnahmen, Prüfungen und Entlassungen, sowie gegen Verfügungen, die Disziplinarmassnahmen oder Disziplinarstrafen gegen Studierende betreffen, entscheidet die Beschwerdekommission endgültig.

Art. 11 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung gilt für das Studienjahr 1997/98 für die an der HWV Olten neu eingetretenen Studierenden.

Für Studierende, die im Studienjahr 1995 und 1996 eingetreten sind, behält die Studienordnung vom 1. März 1994 ihre Gültigkeit.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 19. Februar 1998 unbenutzt abgelaufen.

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