512.116
Ausstellung der Grenzkarten für den kleinen Grenzverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland
512.116 Ausstellung der Grenzkarten für den kleinen Grenzverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland RRB vom 28. Juli 1970
Der Bundesrat hat am 22. Juni 1970 das Abkommen vom 21. Mai 1970 mit der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr ratifiziert. Das Abkommen tritt am 1. August 1970 in Kraft. In die Grenzzone ist das ganze Gebiet des Kantons Solothurn eingeschlossen. Im Einvernehmen mit den zuständigen Kantonen stellt der Bund die Grenzkarten für den kleinen Grenzverkehr zur Verfügung. Mit der Ausstellung dieser Karten beauftragt der Regierungsrat die Oberämter. Die Grenzkarte hat ein Jahr Gültigkeit und kann jeweilen auf ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Ausstellungsgebühr beträgt 5 Franken, die Verlän- 1 gerungsgebühr 3 Franken. ) Für die Ausstellung von Ausflugsscheinen und Sammelausflugsscheinen für das deutsche Grenzgebiet hat der Bund die Grenzkontrollbehörden als zuständig erklärt. Die Zuständigkeit der Polizeiorgane unseres Grenzgebietes fällt somit dahin. Für die Gegenzeichnung von Grenzkarten, die in Deutschland an Drittausländer ausgestellt werden, wird das Polizeikommando als zuständig erklärt. Für die Entgegennahme der Anträge der deutschen Behörden auf Entzug einer Grenzkarte sind die Oberämter zuständig.
Heute gilt § 78 GT.
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