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Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz

Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz RRB vom 6. November 1970

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 41 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Ein- 1 führung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941 ) in Ausführung des Kantonsratsbeschlusses vom 27. Oktober 1970 über den Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über den Handel mit Waf- 2 fen und Munition vom 13. Januar 1970 ) in Ergänzung des vom Bundesrat am 13. Januar 1970 genehmigten Kon- 3 kordates über den Handel mit Waffen und Munition )

beschliesst:

I. Einführung des Konkordates

Art. 1 Einführung

Für den Handel mit Waffen und Munition gelten die Bestimmungen des Konkordates über den Handel mit Waffen und Munition vom 13. Januar 1970 sowie die nachfolgenden Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen.

II. Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen

1. Waffen und Munition

Art. 2 Begriff Waffen und Munition

Als Waffen gelten:

  1. Faustfeuerwaffen und andere Schusswaffen zu einhändigem Gebrauch, mit denen feste Geschosse, Gase oder andere Reizstoffe verschossen werden (Art. 2 Abs. 1 des Konkordates).

  2. Geräte zu einhändigem Gebrauch, welche durch Verschiessen, zielgerichtetes Versprühen oder Zerstäuben von Reizstoffen jeder Art die menschliche Widerstandskraft oder Gesundheit beeinträchtigen und zur Benützung als Waffe oder zum Selbstschutz angeboten werden (Art. 2 Abs. 2 des Konkordates). Das Polizei-Departement entscheidet im Einzelfall darüber, welche dieser Waffen zu Abwehrzwecken dienen und von der Waffenerwerbsscheinpflicht sowie der Waffenschein- 1 pflicht ausgenommen sind. )

  3. gefährliche Hiebwaffen (z. B. Schlagringe, Stahlruten) und gefährliche Stichwaffen (z. B. Stilette), die einhändig bedient werden können.

2. Waffen- und Munitionshandel

Art. 3 Bewilligungspflicht

Jeder gewerbsmässige Handel mit Waffen und Munition ist bewilligungspflichtig. Ausgenommen ist der Handel mit antiken Waffen, sofern für diese Waffen im Handel keine Munition mehr erhältlich ist.

Der Verkauf von Waffen oder Munition auf Märkten sowie durch Hausierer und Feilträger ist verboten.

Art. 4 Zuständigkeit

Zur Erteilung des Waffenhändler-Patentes ist das Polizei-Departement zuständig.

Art. 5 Gesuch

Wer sich um ein Waffenhändler-Patent bewirbt, hat dem Polizei- Departement ein schriftliches Gesuch mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  1. einen Lebenslauf mit Angaben über die Berufsausbildung;

  2. ein Leumundszeugnis;

  3. einen Auszug aus dem Strafregister.

Art. 6 Voraussetzungen

Das Polizei-Departement erteilt nur solchen Personen ein Waffenhändler- Patent, die gut beleumdet sind und über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen.

Die Verweigerung eines nachgesuchten Waffenhändler-Patentes ist zu begründen.

Art. 7 Waffenverkauf

Waffen im Sinne von § 2 dürfen nur gegen vorherige Abgabe eines vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Waffenerwerbsscheines gewerbsmässig verkauft werden. Ausgenommen sind Geräte im Sinne von § 2 litera b, die zu Abwehrzwecken dienen, wie etwa Pfeffersprays, Tränengassprays

usw. )

Von Käufern, die nicht in einem Konkordatskanton wohnen, kann an Stelle eines Waffenerwerbsscheines eine Bescheinigung der zuständigen Behörde entgegengenommen werden, aus der hervorgeht, dass kein Hinderungsgrund nach § 15 vorliegt. 1) § 2 lit. b Satz 2 eingefügt am 24. August 1993; GS 92, 868.

Art. 8 Verkaufsregister

Die Waffenhändler haben die Waffenerwerbsscheine geordnet aufzubewahren.

Überdies haben sie über alle Verkäufe von Waffen nach § 2 dieser Verordnung ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen, woraus das Datum des Verkaufs, die genauen Personalien des Erwerbs, das Datum und die ausstellende Behörde des Waffenerwerbsscheines sowie die Art und die Fabriknummer der verkauften Waffe hervorgehen.

Den Polizeiorganen ist jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis und die zugehörigen Waffenerwerbsscheine zu gewähren.

Art. 9 Verkauf von Munition an Jugendliche

Jugendlichen unter 18 Jahren darf Munition nur abgegeben werden, wenn sie unverzüglich und unter Kontrolle verschossen wird.

Art. 10 Verkaufsverbot

Der An- und Verkauf von Maschinenpistolen, Maschinengewehren, von Handgranaten, Bomben und ähnlichen Explosivkörpern ist verboten; ebenso der An- und Verkauf von Schusswaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, und von Spring- und Fallmessern, die einhändig bedient werden können.

1 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Kantonspolizei. )

Art. 11 Entzug des Patentes

Das Waffenhändler-Patent ist durch das Polizei-Departement zu entziehen, wenn Gründe eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Erteilung eines Waffenhändler-Patentes ausschliessen würden.

3. Waffenerwerbsschein

Art. 12 Zuständigkeit 2

Zur Ausstellung eines Waffenerwerbsscheines ist die Kantonspolizei ) zuständig.

Art. 13 Gültigkeitsdauer

Der Waffenerwerbsschein ist für die Dauer von 3 Monaten in allen Konkordatskantonen gültig.

Art. 14 Verfahren

Wer einen Waffenerwerbsschein wünscht, hat dem zuständigen Kantonspolizei-Posten seines Wohnortes ein ausgefülltes Gesuchsformular sowie einen Strafregisterauszug abzugeben.

Das Gesuchsformular hat Angaben zu enthalten über:

  1. Personalien des Gesuchstellers;

  2. Art der Waffe, die erworben werden will;

c) Verwendungszweck beziehungsweise Erwerbsgrund.

1 Die Kantonspolizei ) hat abzuklären, ob ein Hinderungsgrund im Sinne von § 15 vorliegt.

Art. 15 Hinderungsgründe

Der Waffenerwerbsschein darf nicht abgegeben werden an:

  1. Jugendliche unter 18 Jahren;

  2. Geisteskranke und Geistesschwache;

  3. Entmündigte (Art. 369-372 ZGB);

  4. Gewohnheitstrinker Unter Schutzaufsicht;

e) . . . )

  1. Personen, die unter Friedensbürgschaft gestellt sind (Art. 57 StGB);

  2. Personen, die wegen strafbaren Handlungen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, gerichtlich bestraft worden sind, solange der Strafregistereintrag nicht gelöscht ist (Art. 41 und 80 StGB);

  3. Personen, die wiederholt wegen anderer Delikte gerichtlich mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft worden sind, solange die Strafregistereinträge nicht gelöscht sind (Art. 41 und 80 StGB);

  4. Personen, die durch strafrechtliches Urteil in der bürgerlichen 3 Ehrenfähigkeit eingestellt sind (Art. 52 StGB ));

  5. Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch den Gebrauch von Waffen sich selbst oder Dritte gefährden könnten;

  6. Personen, gegen die Massnahmen auf Grund des Gesetzes über Ver- 4 sorgung und Verwahrung in Arbeitsanstalten vom 20. Juni 1954 ) ergriffen worden sind;

  7. Personen, die im Sinne des Gesetzes über die Trinkerfürsorge vom 3. Juli 1938 verwarnt, zur Abgabe einer Enthaltsamkeitserklärung verpflichtet oder in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen worden sind.

Die Abgabe eines Waffenerwerbsscheines an unter literae d, e, l und m erwähnte Personen ist erst nach Ablauf einer allgemeinen Bewährungsfrist, frühestens jedoch 2 Jahre nach Ablauf der Massnahme, zulässig.

5 Die Kantonspolizei ) kann auf begründetes Gesuch Ausnahmen bewilligen.

Art. 16 Ausfertigungen

Der Waffenerwerbsschein ist in 3 Ausfertigungen auszustellen. Das Original erhält der Gesuchsteller. Ein Doppel bleibt bei den Akten der kantonalen Bewilligungsstelle; ein weiteres Doppel ist dem zuständigen Kantonspolizei-Posten zuzustellen.

) Fassung vom 8. September 1981; GS 88, 758.

4. Waffentragen

Art. 17 Verbot des Waffentragens

Das Tragen und Mitführen von Waffen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist auf dem Gebiete des Kantons Solothurn ohne Waffenschein verboten.

Zum Tragen und Mitführen von Geräten im Sinne von § 2 litera b, die zu

Abwehrzwecken dienen, bedarf es keines Waffenscheins. )

Art. 18 Ausnahmen vom Verbot

Dem Verbot unterstehen nicht:

  1. Militärpersonen, Polizei- und Zollorgane in bezug auf ihre Ordonnanzwaffen;

  2. Beamte, Angestellte und Arbeiter des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, nach besonderer Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörden;

  3. Teilnehmer an Schiessübungen und Schützenfesten;

  4. Jagdberechtigte bei Ausübung der Jagd, für die nach der Jagdgesetzgebung zulässigen Waffen;

  5. Jagdaufseher bei der Ausübung des Amtes;

  6. Inhaber eines Waffenscheins, soweit ihnen durch den Waffenschein das Tragen von Waffen erlaubt ist.

2 Die Kantonspolizei ) ist berechtigt, weitere Ausnahmen zu bewilligen.

Art. 19 Waffenschein

Der Waffenschein berechtigt zum Tragen einer Waffe unter den im Waffenschein angeführten Bedingungen beziehungsweise zu dem im Waffenschein angeführten Zweck. Er wird durch das zuständige Oberamt ausgestellt und hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens 2 Jahren.

Er kann jeweils um 2 Jahre verlängert werden.

Für die Ausstellung von Waffenscheinen an Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Solothurn ist die Kantonspolizei zuständig. Von einem andern Kanton ausgestellte Waffenscheine berechtigen zum Tragen und

Mitführen von Waffen im Kanton Solothurn. )

Art. 20 Erwerb des Waffenscheines

Der Waffenschein wird nur auf begründetes schriftliches Gesuch hin ausgestellt.

Dem Gesuch ist eine Empfehlung des Ammannamtes der Einwohnergemeinde sowie ein Auszug aus dem Strafregister beizulegen. Der Waffenschein wird nur an Gesuchsteller abgegeben, die eine Gefährdung der eigenen Person, von Angehörigen oder des Eigentums glaubhaft geltend machen können.

An Personen, welche die Voraussetzungen für einen Waffenerwerbsschein (§ 15) nicht erfüllen, darf auch kein Waffenschein abgegeben werden.

Art. 21 Meldung über ausgestellte Waffenscheine

Der Waffenschein wird in 4 Ausfertigungen ausgestellt. Das Original wird dem Berechtigten ausgehändigt, ein Doppel bleibt beim Oberamt, 2 Doppel gehen an das Polizeikommando für sich und für den zuständigen Kantonspolizei-Posten.

Art. 22 Entzug des Waffenscheines

Der Waffenschein ist durch das Oberamt zu entziehen, wenn Gründe eintreten oder nachträglich bekannt werden, die auch die Erteilung eines Waffenscheines ausschliessen würden. Wenn die Polizei Gründe erfährt, die den Entzug des Waffenscheines gebieten, so hat sie diese dem Oberamt unverzüglich mitzuteilen.

Art. 23 Mitführen des Waffenscheines

Wer durch Waffenschein zum Tragen einer Waffe berechtigt ist, hat den Waffenschein mitzuführen und diesen auf Verlangen den Polizeiorganen vorzuweisen.

Art. 24 Beschlagnahmung von Waffen

Unberechtigt mitgeführte Waffen sind durch die Polizei zu beschlagnahmen.

5. Waffenbesitz

Art. 25 Aufbewahrung von Waffen

Wer eine Waffe besitzt, hat für deren sichere Aufbewahrung zu sorgen und den Missbrauch durch Dritte, namentlich Jugendliche, zu verhindern.

Art. 26 Verbotener Waffenbesitz

Der private Besitz von Maschinenpistolen, Maschinengewehren, von Handgranaten, Bomben und ähnlichen Explosivkörpern ist verboten; ebenso der Besitz von Schusswaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von Spring- und Fallmessern, die einhändig bedient werden können.

1 Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Kantonspolizei. )

Der Besitz von Schusswaffen und Munition ist allen in § 15 aufgeführten

Personen verboten. ) 3

Art. 27 Beschlagnahme und Einziehung von Waffen und Munition )

Waffen nach § 26, die sich in der Hand unberechtigter Personen befinden, sind durch das Polizeikommando zu beschlagnahmen.

Das Polizei-Departement kann beschlagnahmte Waffen und Munition

einziehen. Es kann die Verwertung zugunsten des Eigentümers verfügen. ) III. Rechtsmittel 2

Art. 28 . ) Beschwerde

Gegen Verfügungen der Kantonspolizei kann innert 10 Tagen beim Polizei-Departement Beschwerde eingereicht werden.

Gegen Verfügungen des Oberamtes oder des Polizei-Departementes kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

IV. Gebühren 3

Art. 29 . . . . )

V. Strafbestimmungen

Art. 30 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden mit Haft oder mit Busse bestraft.

Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937 ) finden Anwendung.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Kompetenzdelegationen

Die in den §§ 4, 10, 11, 15, 18 und 26 enthaltenen Kompetenzdelegationen an das Polizei-Departement und die Gebührenbestimmung in § 29 bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Die in § 28 enthaltenen Zuweisungen von Entscheidkompetenzen an das Verwaltungsgericht bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Art. 32 Inkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz vom 24. September 1945 ) aufgehoben.