512.351.2

Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über Fahrzeugprüfungen (für die Bezirke Dorneck und Thierstein und den Amtsbezirk Laufen)

512.351.2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über Fahrzeugprüfungen (für die Bezirke Dorneck und Thierstein und den Amtsbezirk Laufen)

Vom 23. Dezember 1975/19. März 1976

Die Kantone Bern und Solothurn treffen folgende Vereinbarung

Art. 1 Der Kanton Solothurn mietet eine Prüfhalle in Laufen und führt

dort die bundesrechtlich vorgeschriebenen Prüfungen an den in den Bezirken Dorneck und Thierstein stationierten Fahrzeugen durch.

Art. 2 Der Kanton Bern überträgt die Prüfungen der im Amtsbezirk Laufen immatrikulierten Fahrzeuge dem Kanton Solothurn. 1

Art. 3 Alle Fahrzeugprüfungen werden durch Experten des Kantons

Solothurn vorgenommen.

Das Amts- und Dienstverhältnis richtet sich nach solothurnischem Recht.

Art. 4 Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, bernische und solothurnische Fahrzeuge in jeder Beziehung gleich zu behandeln. 1

Art. 5 Der Kanton Bern entschädigt den Kanton Solothurn im Rahmen

der solothurnischen Gebührenansätze.

Für die administrativen Aufwendungen verrechnet der Kanton Bern pro Fahrzeugprüfung 5 Franken.

Art. 6 Das privaten Unternehmungen eingeräumte Recht zur Typenprüfung wird durch diese Vereinbarung nicht beeinträchtigt.

Art. 7 Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren der beiden Kantone erlassen.

Art. 8 Anstände aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem

Schiedsgericht unterbreitet. Beide Polizeidirektionen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann.

Art. 9 Die Vereinbarung tritt mit der Inbetriebnahme der Prüfstation in

Laufen in Kraft. Sie wird auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei

Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.

Inkrafttreten am 1. Januar 1977 1