513.363

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz und die Verordnung über das Gewerbe der Reisenden

Vom 06.05.2003 (Stand 01.01.2003)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 und 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001, Artikel 26 Absatz 1 und 2 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002, Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 9. Dezember 2002 (RRB Nr. 2466)

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zuständigkeit

Zuständige Behörden für den Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 und der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002 sind:

  1. das Amt für Wirtschaft und Arbeit für die Schausteller und Zirkusse;

  2. das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Gewerbe und Handel, für alle übrigen Reisenden.

Die beiden Ämter üben zugleich die Aufsicht über die Reisenden aus, für welche sie zuständig sind.

2. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 2 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der zuständigen Behörden kann innert 10 Tagen beim entsprechenden Departement Beschwerde erhoben werden.

Gegen Departementsentscheide kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

3. Schlussbestimmungen

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 22. August 2003 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 29. August 2003.

GS 98, 106

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