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Verordnung über Tombolen, Lottos, Preisausschreiben und Wettbewerbe

Vom 06.07.1951 (Stand 28.06.1984)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

in Ausführung von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten und Artikel 43 der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz vom 27. Mai 1924

beschliesst:

Art. 1

Als nicht verbotene Losunternehmen gelten Veranstaltungen, die bei einem Unterhaltungsanlass stattfinden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen. Eine solche Losunternehmung wird Saal-Tombola genannt.

Art. 2

Die Saal-Tombolen sind bewilligungspflichtig. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Gewerbe- und Handelspolizei. Gegen die Verweigerung der Bewilligung kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement eingereicht werden. Dessen Verfügungen können innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Art. 3

Für Saal-Tombolen, die in Verbindung mit einer Ausstellung stattfinden, kann der Verkauf der Lose innerhalb des Gemeindegebietes aus festen Verkaufsstellen während höchstens einer Woche bewilligt werden, sofern die Lose gleichzeitig zum Eintritt in die Ausstellung berechtigen.

Der Losvertrieb auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus ist untersagt. Der Losversand kann ausnahmsweise bewilligt werden.

Art. 4

Für Saal-Tombolen, die in Verbindung mit einem Anlass zugunsten eines gemeinnützigen oder wohltätigen Zweckes stattfinden (Bazare und dergleichen), kann der Verkauf der Lose innerhalb des Gemeindegebietes aus festen Verkaufsstellen während höchstens einer Woche bewilligt werden. § 3 Absatz 2 ist anzuwenden.

In Verbindung mit einer Ausstellung oder einem Anlass zugunsten eines gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecks können Tombolen auch als Kleinlotterien im Rahmen des dem Kanton Solothurn zustehenden Lossummekontingents bewilligt werden. Die Bedingungen für den Verkauf der Lotterielose werden von Fall zu Fall bestimmt. Als Regel gilt dabei, dass der Vorverkauf der Lose auf Strassen und in Wirtschaften während einer Woche vor der Eröffnung der Ausstellung auf dem betreffenden Gemeindegebiet gestattet wird.

Art. 5

Lottomatch-Veranstaltungen (Lottos), welche bei einem Unterhaltungsanlass stattfinden, werden wie Saal-Tombolen behandelt.

Lottomatch-Veranstaltungen können von Vereinen auch durchgeführt werden, ohne dass ein eigentlicher Unterhaltungsanlass stattfindet. Solche selbständigen, nicht mit einem Unterhaltungsanlass verbundenen Lottomatch-Veranstaltungen werden jeweils in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar bewilligt. Stehen in der Spielsaison weniger als 11 Spielwochen zur Verfügung, kann der Beginn der Spielzeit in den Monat Oktober vorverlegt werden. Keine Veranstaltungen dürfen stattfinden an Weihnachten und Neujahr und an den beiden Weihnachten vorangehenden Sonntagen einschliesslich der entsprechenden Feiertagsvorabende und Samstage. Die Veranstaltungen müssen in der Zeit zwischen Freitag 20.00 Uhr und Sonntag 23.30 Uhr stattfinden. An Samstagen und Sonntagen dürfen sie frühestens um 14.00 Uhr beginnen. Im übrigen gilt die ordentliche Polizeistunde.

Die Zahl der selbständigen Lottomatch-Veranstaltungen ist pro Gemeinde und pro Winter wie folgt zu beschränken:

  1. Für die ersten 200 Einwohner einer Gemeinde: Anspruch auf 1 Lottomatch-Veranstaltung.

  2. Für die weiteren 550 Einwohner einer Gemeinde: Anspruch auf 1 Lottomatch-Veranstaltung.

  3. Für die weiteren 750 Einwohner einer Gemeinde: Anspruch auf 1 Lottomatch-Veranstaltung.

  4. Für je weitere 1250 Einwohner einer Gemeinde: Anspruch auf je 1 Lottomatch-Veranstaltung.

Der Preis der Lottokarte darf höchstens 3 Franken betragen.

Die Lottogaben dürfen ausschliesslich aus Naturalgaben bestehen; deren Verkaufswert muss im Durchschnitt mindestens 50% des Ertrages aus dem Kartenverkauf betragen und darf pro Lottogang den Wert von 1000 Franken nicht übersteigen.

Die Begehren um Durchführung von Lottomatches sind zur Begutachtung und zur Zuteilung der Veranstaltungen an die Ortsvereine den zuständigen Gemeindebehörden vorzulegen. Gegen die Entscheide der Gemeindebehörden steht den Bewilligungsbewerbern innerhalb einer Frist von 10 Tagen das Recht zur Beschwerde an das Departement zu. § 2 gelangt analog zur Anwendung.

Art. 6

Die Veranstaltung von Preisausschreiben und Wettbewerben jeder Art (eingeschlossen das sogenannte Raten und dergleichen), an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt, ist verboten, es sei denn, sie erfolge in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Unterhaltungsanlass.

Art. 7

Soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten zur Anwendung gelangen, werden Übertretungen dieser Verordnung mit einer Busse bis zu 500 Franken bestraft.

Art. 8

§ 2 ist dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft. Mit dem Inkrafttreten ist die Verordnung über Tombolen, Lottos, Preisausschreiben und Wettbewerbe vom 23. März 1943 aufgehoben.

Inkrafttreten am 13. Juli 1951. Vom Kantonsrat genehmigt am 10. Oktober 1951.

GS 78, 190