513.651

Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten

Vom 14.10.1955 (Stand 11.11.1955)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf die §§ 352 Absatz 2 und 371 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941

beschliesst:

Art. 1

Als Spielapparate im Sinne dieser Verordnung gelten Spielautomaten und ähnliche Apparate, die nicht unter Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929 fallen, sowie Apparate für Geschicklichkeitsspiele.

Art. 2

Das Aufstellen von Spielapparaten zum öffentlichen Gebrauch gegen Entgelt ist unter Vorbehalt von § 3 verboten.

Art. 3

In Lokalen von Gastwirtschaftsbetrieben ist die gewerbsmässige Verwendung von höchstens zwei Spielapparaten, bei denen kein Geld- oder Sachgewinn in Aussicht steht, gestattet.

Solche Spielapparate dürfen nur in Lokalen aufgestellt werden, die allen Gästen offen stehen (§ 55 Abs.1 WG).

Für die Aufstellung eines Spielapparates ist die Bewilligung der Gewerbe- und Handelspolizei erforderlich. Diese lautet auf einen bestimmten Apparat und einen bestimmten Gastwirtschaftsbetrieb.

In besonderen Fällen kann die Gewerbe- und Handelspolizei in Gastwirtschaftsbetrieben die Aufstellung von mehr als zwei Spielapparaten bewilligen. Sie kann ausnahmsweise auch die Aufstellung in einem andern öffentlichen Lokal bewilligen.

Es sind Gebühren laut kantonalem Gebührentarif zu erheben.

Art. 4

Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse von 10–500 Franken bestraft.

Art. 5

Spielapparate, deren Aufstellung nach dieser Verordnung verboten ist, sind von der Gewerbe- und Handelspolizei beschlagnahmen zu lassen.

Art. 6

Der kantonale Gebührentarif vom 22. Januar 1946 wird wie folgt ergänzt:

Art. 7

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgestellten unzulässigen Spielapparate sind bis zum 1. Januar 1956 aus dem öffentlichen Gebrauch zurückzuziehen.

Die §§ 3 und 6 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Vom Kantonsrat am 3. November 1955 genehmigt. Inkrafttreten am 11. November 1955.

GS 80, 62