521.58

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Eidgenössische Militärdepartement und dem Kanton Solothurn vertreten durch das Militär-Departement des Kantons Solothurn betreffend die Zeughausverhältnisse im Kanton Solothurn

Vom 15./18. Oktober 1979

1.

Der kantonalen Zeughausverwaltung Solothurn (hiernach Zeughaus Solothurn genannt) obliegen die sich im Kantonsgebiet ergebenden Aufgaben betreffend die Verwaltung, Magazinierung, den Unterhalt, die Instandstellung und die Retablierung der Mannschafts- und Offiziersausrüstung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

2.

Das Zeughaus Solothurn besorgt die Verwaltung, die Lagerung, den Unterhalt sowie die Instandstellung des Korpsmaterials (inkl. Munitionsausrüstung der 1. Stufe) aller eidgenössischer und kantonaler Truppen des Zeughauskreises Solothurn. Zu diesem Zweck verfügt das Zeughaus Solothurn über die Zeughausbauten und Munitionsmagazine des Bundes innerhalb seines Zeughauskreises. Ergibt sich die Notwendigkeit der Benützung von Privatlokalen, schliesst die Kriegsmaterialverwaltung die entsprechenden Mietverträge ab.

3.

Die Leitung und der Betrieb der eidgenössischen Zeughäuser, die sich im Gebiet des Kantons Solothurn befinden, sind Sache des Bundes.

4.

Weitere Aufgaben können von der Kriegsmaterialverwaltung dem Zeughaus Solothurn im Einvernehmen mit dem kantonalen Militär- Departement überbunden werden.

5.

Mit der Verwaltung, der Lagerung und dem Unterhalt sowie mit der Instandstellung des Korpsmaterials kantonalsolothurnischer Truppen, das ausserhalb des Zeughauskreises Solothurn lagert, beauftragt die Kriegsmaterialverwaltung eidgenössische und kantonale Zeughäuser des in Frage stehenden Gebietes.

6.

Massgebend für die Entschädigungsansätze und für die gegenseitige Abrechnung sind:

6.1

Der Beschluss der Bundesversammlung vom 12. Juni 19461) betreffend Festsetzung der an die Kantone für den Unterhalt und die Instandstellung der Bekleidung und der persönlichen Ausrüstung zu leistenden Entschädigung mit den Vollziehungserlassen.