523.25

Abnahme von Schiessanlagen für Kleinkaliberwaffen

Vom 16.06.1942 (Stand 15.12.1959)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

beschliesst:

Art. 1

Die Genehmigung der Schiessplätze für Kleinkaliberwaffen wird dem Militär-Departement übertragen.

Art. 2

Die Begutachtung erfolgt durch den Schiessoffizier 11 nach den Grundsätzen, weIche nach der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 29. November 1935 für die Begutachtung der Schiessplätze für Gewehr-, Pistolen- und Revolverschiessen Gültigkeit haben.

Art. 3

GS 75, 512