611.752
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Vom 11.09.1989 (Stand 01.01.1990)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 8 des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 2. Juli 1989
beschliesst:
1. Reservenbildung und Besteuerung
Art. 1 1. Mitwirkung der Steuerverwaltung
Die Kontrolle der Bildung (§§ 2 und 3 des Gesetzes) und die nachträgliche Besteuerung der Arbeitsbeschaffungsreserven (§ 5 des Gesetzes) wird der Kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
Sie meldet Unternehmen, die zu hohe jährliche Einlagen bilden oder die Einlagen bilden und nach Ermessen veranlagt werden, dem Bundesamt für Konjunkturfragen.
2. Freigabe des Reservevermögens
Art. 2 2. Allgemeine Freigabe
Das Volkswirtschafts-Departement ist zuständig und verantwortlich für Stellungnahmen und Anträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985. Es hört zuvor das Finanz-Departement an.
Art. 3 3. Freigabe für einzelne Unternehmen
Gesuche um Freigabe des vorhandenen Reservevermögens sind beim Volkswirtschafts-Departement einzureichen. Nach Anhörung der Kantonalen Steuerverwaltung leitet das Volkswirtschafts-Departement das Gesuch mit seinem Antrag an das Bundesamt für Konjunkturfragen weiter.
3. Verwendung des Reservevermögens
Art. 4 4. Übertragung der Reserven im Konzern
Stellungnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven gibt das Volkswirtschafts-Departement ab.
4. Verfahren
Art. 5 5. Auskunftspflicht
Die Unternehmen und die Banken haben der Steuerverwaltung und dem Volkswirtschafts-Departement auf Verlangen alle zur Anwendung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Mit der Steuererklärung sind Kopien des Einlagescheins, der Verbuchungsanzeige sowie des Kontoauszuges einzureichen.
5. Inkrafttreten
Art. 6 6. Inkrafttreten
Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 20. November 1989 unbenutzt abgelaufen.
GS 91, 431