614.159.01
Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer
Vom 28.03.1995 (Stand 01.04.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf die §§ 118-124 und 264 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 19851
beschliesst:
1. Das Kantonale Steueramt2
Art. 1 1. Stellung, Funktion
Das Kantonale Steueramt ist ein Amt des Finanzdepartementes. Es hat sämtliche ihm im Steuergesetz und in der Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1986 überbundenen Arbeiten auszuführen. Ihm obliegt ferner der Vollzug der eidgenössischen Steuererlasse, mit Ausnahme des Wehrpflichtersatzes.
Zu allen vom Finanzdepartement oder vom Regierungsrat nach dem Steuergesetz oder der Vollzugsverordnung zu erlassenden Verfügungen und Beschlüssen sowie zu den vom Regierungsrat zu treffenden Wahlen hat das Kantonale Steueramt Anträge zu stellen.
Art. 2 2. Aufgaben
Das Kantonale Steueramt leitet den Vollzug des Gesetzes und führt die Aufsicht über die Steuerveranlagung. Es sorgt für die richtige und einheitliche Veranlagung und trifft die dazu erforderlichen Anordnungen.
Das Kantonale Steueramt veranlagt die Steuern der natürlichen und juristischen Personen sowie die Nebensteuern (Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer) gemäss besonderer Verordnung.
Art. 3 3. Organisation
Das Finanzdepartement regelt die Organisation des Kantonalen Steueramtes. Es umschreibt Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Abteilungen und Dienststellen.
Die Leitung des Kantonalen Steueramtes regelt die Unterschriftsberechtigung.
Art. 4 4. Verantwortung
Die Leitung des Kantonalen Steueramtes ist zuständig und verantwortlich für:
die Führung und Vertretung des Steuerwesens in allen Angelegenheiten;
die Antragstellung zu allen Beschlüssen und Verfügungen in Steuersachen und zu allen Wahlen von Steuerorganen;
den Erlass der in die Zuständigkeit des Kantonalen Steueramtes fallenden allgemeinen Anordnungen;
die Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen, Verordnungen, Anweisungen, Berichten und Gutachten;
die Antragstellung über die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden gegen Steuerbehörden;
eine fristgerechte und rechtsgleiche Veranlagungspraxis für die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer;
die Instruktion und Weiterbildung des Personals;
…
Bezug der Haupt- und Nebensteuern des Staates gemäss besonderer Verordnung und der direkten Bundessteuer.
Die Abteilungen und Dienststellen des Kantonalen Steueramtes werden nach den Weisungen der Leitung zur Durchführung ihrer Aufgaben beigezogen.
2. Veranlagung der direkten Staatssteuern und der direkten Bundessteuer
Art. 5 1. Veranlagung der natürlichen Personen
Die Veranlagung der natürlichen Personen obliegt dem Kantonalen Steueramt.
…
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…
…
…
Das Kantonale Steueramt trifft von Amtes wegen die Veranlagungen der einzelnen Steuerpflichtigen und führt die Einspracheverfahren durch.
Es ist insbesondere zuständig und verantwortlich für:
die fristgerechte Veranlagung der natürlichen Personen für die direkte Staats- und Bundessteuer;
die Festsetzung des Anspruchs auf ordentliche Rückerstattung der Verrechnungssteuer für natürliche Personen;
die Vertretung des Staates hinsichtlich der direkten Staats- und Bundessteuer und der Verrechnungssteuer der natürlichen Personen im Verfahren vor dem Kantonalen Steuergericht.
Die Veranlagung der natürlichen Personen erfolgt an folgenden Standorten:
Solothurn
Balsthal
Olten
Dornach
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 2. Veranlagung der juristischen Personen
Die Veranlagung der juristischen Personen und der Entscheid über Einsprachen obliegt dem Kantonalen Steueramt.
Art. 9 3. Quellensteuer
Die Erhebung der Quellensteuer obliegt dem Kantonalen Steueramt gemäss besonderer Verordnung.
3. Die Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen
Art. 10 Funktion, Aufgaben
Die Aufgaben und Befugnisse der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen sind im Steuergesetz und in der Vollzugsverordnung geregelt. Sie erfüllen ihre Aufgaben nach Weisung des Kantonalen Steueramtes.
Sie können dem Kantonalen Steueramt Einschätzungsvorschläge unterbreiten.
Im Rahmen der Vorbereitung der Veranlagung der natürlichen Personen obliegt ihnen insbesondere
Führen des Stammblattregisters;
Erstellen von Mutationen;
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…
Mitwirkung im Veranlagungs- und Erlassverfahren;
Auskunftspflicht;
Geheimhaltungspflicht.
4. Schlussbestimmungen
Art. 11 1. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Steuerverordnung Nr. 1 über die Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer vom 23. Dezember 19863 aufgehoben.
Art. 12 2. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
GS 93, 503