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Abrechnung über die Grundstückgewinnsteuer mit den Einwohner- und Kirchgemeinden

Abrechnung über die Grundstückgewinnsteuer mit den Einwohner- und Kirchgemeinden RRB vom 23. Dezember 1986

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Anwendung von § 264 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 1. Dezember1

1985. )

beschliesst:

1.

Die Abrechnung über die Anteile der Einwohner- und Kirchgemeinden an den eingegangenen und rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuern erfolgt per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

2.

Verzugs- und Vergütungszinsen entfallen anteilsmässig auf den Kanton und die entsprechenden Einwohner- und Kirchgemeinden; Beträge bis zu 50 Franken werden nicht ausgeschieden.

3.

Die Kosten für den Bezug der Grundstückgewinnsteuer werden mit den Gemeindeanteilen verrechnet. Die Bezugsprovision wird auf 1 % der eingegangenen Steueranteile festgelegt; sie beträgt mindestens 5 Franken und höchstens 300 Franken. Beträgt der nach Abzug der Provision verbleibende Gemeindesteueranteil weniger als 5 Franken, wird er nicht ausbezahlt.

4.

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.