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Steuerverordnung Nr. 14: Bewertung der Naturalbezüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Steuerverordnung Nr. 14

Bewertung der Naturalbezüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit RRB vom 28. Januar 1986 (Stand 1. Januar 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 21 Absatz 2, 118 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes 1 über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 )

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Naturalbezüge, insbesondere Verpflegung und Unterkunft, sind grundsätzlich mit dem Betrage zu bewerten, den der Arbeitnehmer anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert). 2

Art. 2 . ) Erwachsene

Für erwachsene Personen sind in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden: Tag Monat Jahr Franken Franken Franken Frühstück 3,50 105 1‘260 Mittagessen 10 300 3‘600 Abendessen 8 240 2‘880 volle Verpflegung 21,50 645 7‘740 Unterkunft (Zimmer) 11,50 345 4‘140

volle Verpflegung und Unterkunft 33 990 11‘880 )

Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt auf, so sind hierfür zusätzlich 80 Fran-

ken im Monat beziehungsweise 960 Franken im Jahr anzurechnen. )

Art. 3 . ) Kinder

Für Kinder sind in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden: Tag Monat Jahr Franken Franken Franken

a) bis 6jährig Frühstück 1 30 360 Mittagessen 2,50 75 900 Abendessen 2 60 720 volle Verpflegung 5,50 165 1‘980 Unterkunft (Zimmer) 3 90 1‘080 volle Verpflegung und Unterkunft 8,50 255 3‘060 Frühstück 1,50 45 540 Mittagessen 5 150 1‘800 Abendessen 4 120 1‘440 volle Verpflegung 10,50 315 3‘780 Unterkunft (Zimmer) 6 180 2‘160 volle Verpflegung und Unterkunft 16.50 495 5‘940 Frühstück 2,50 75 900 Mittagessen 7,50 225 2‘700 Abendessen 6 180 2‘160 volle Verpflegung 16 480 5‘760 Unterkunft (Zimmer) 9 270 3‘240 2 volle Verpflegung und Unterkunft 25 750 9‘000 ) 2 Massgebend ist das Alter des Kindes am Ende der Steuerperiode. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. bis 3

Art. 3 . ) Wohnung und Zusatzleistungen

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so sind anstelle der Unterkunftspauschalen gemäss §§ 2 und 3 der ortsübliche Mietzins oder der Betrag einzusetzen, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird.

1) § 3 Fassung vom 22. August 2000. 2) § 3 Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006.

bis ) § 3 eingefügt am 31. Januar 1994.

Erbringt der Arbeitgeber weitere Leistungen, sind diese pro Person wie folgt zu bewerten: Monat Jahr Franken Franken

  1. Erwachsene: Wohnungseinrichtung 70 840 1 Heizung und Beleuchtung ) 60 720 Reinigung von Kleidung und Wohnung 10 120

  2. Für Kinder gelten unabhängig vom Alter 2 die halben Ansätze für Erwachsene. )

Art. 4 Inkrafttreten 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft ). Die Steuerweisung

Nr. 14 vom 27. November 1984 ) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

1) Beträge angepasst am 30. Oktober 2006.

bis ) § 3 Absatz 2 Fassung vom 22. August 2000.

  • 31. Januar 1994 am 1. Januar 1994;

  • 16. September 1997 am 1. Januar 1998;

  • 22. August 2000 am 1. Januar 2001;

  • 30. Oktober 2006 am 1. Januar 2007.

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