614.159.17

Steuerverordnung Nr. 17: Bemessung des Waldertrages

614.159.17 Steuerverordnung Nr. 17

Bemessung des Waldertrages RRB vom 28. Januar 1986

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 40 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1 1. Dezember 1985 )

beschliesst:

Art. 1 Waldertrag

Der Waldertrag, der nicht bereits im Landwirtschaftsertrag enthalten ist, wird auf 3% der Katasterschätzung festgesetzt.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Die Steuerweisung Nr.

12 vom 21. Dezember 1981 ) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.