614.159.22
Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
Vom 22.06.2021 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 130bis Absatz 6, 136 Absatz 1bis und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 19851
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt für Verfahren, auf welche das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 19852 anwendbar ist;
die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Verfügungen durch das kantonale Steueramt;
die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Rechnungen durch das kantonale Steueramt;
die elektronische Zustellung von Mitteilungen, Kontoauszügen und sonstigen Informationen.
Nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind:
steuerpflichtige natürliche Personen, die gesetzlich oder vertraglich vertreten werden;
steuerpflichtige juristische Personen;
die Nachsteuern, die Grundstückgewinnsteuer, die Nebensteuern und die Quellensteuer;
Einspracheentscheide.
Art. 2 Begriffsbestimmung
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben folgende Bestimmung:
E-Information: Verfügungen, Rechnungen, Mitteilungen, Kontoauszüge und sonstige Informationen gemäss § 1 Absatz 1, welche vom kantonalen Steueramt auf eine E-Plattform übermittelt werden.
E-Dienstleister: Die PostFinance AG oder eine Bank, welche eine E-Plattform zur Verfügung stellt.
E-Plattform: Elektronische Plattform, die von einem E-Dienstleister betrieben wird. Die E-Plattform erlaubt es dem kantonalen Steueramt, E-Informationen für eine steuerpflichtige Person in einem elektronischen Postfach zu hinterlegen. Gleichzeitig kann die steuerpflichtige Person die E-Plattform für die Zahlungsabwicklungen ihrer Steuerrechnungen nutzen (sogenanntes E-Banking).
E-Zustellung: Sichere elektronische Übermittlung von E-Informationen auf eine E-Plattform zuhanden der steuerpflichtigen Person.
2. E-Dienstleister und Datenschutz
Art. 3 E-Dienstleister und Datenschutz
Der Kanton Solothurn schliesst einen Vertrag mit einem E-Dienstleister ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Informationssicherheit und den Datenschutz bei der Erbringung von Informatikdienstleistungen des Kantons Solothurn sind Bestandteil des Vertrages mit dem E-Dienstleister.
Das Steuergeheimnis gemäss § 128 StG3 gilt für E-Dienstleister und von diesen beigezogene Dritte.
Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) vom 21. Februar 20014 bleibt vorbehalten.
3. An-/Abmeldung und Nutzungsbedingungen
Art. 4 An- und Abmeldung
Die E-Zustellung von E-Informationen erfolgt nach vorgängiger Anmeldung durch die steuerpflichtige Person.
Eine An- und Abmeldung für die E-Zustellung von E-Informationen ist jederzeit möglich.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie gemeinsam handelnde Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, haben eine gemeinsame E-Plattform zu bezeichnen, auf welcher die Zustellung von E-Informationen ausschliesslich zu erfolgen hat.
Im Zeitpunkt einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung oder Scheidung werden bestehende Anmeldungen für die Zustellung von E-Informationen deaktiviert.
Art. 5 Nutzungsbedingungen der E-Informationen
Meldet sich eine steuerpflichtige Person für die E-Zustellung von E-Informationen an, muss sie in die Nutzungsbedingungen einwilligen. Die Einwilligung erfolgt ausschliesslich elektronisch.
Ab dem Zeitpunkt der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erhält die steuerpflichtige Person die in § 1 Absatz 1 genannten Dokumente elektronisch zugestellt.
Mit der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erteilt die steuerpflichtige Person gleichzeitig die Einwilligung zur Abwicklung von Zahlungen über die E-Plattform des E-Dienstleisters.
Die Einwilligung in die Nutzungsbedingungen hat solange Gültigkeit, als keine Abmeldung durch die steuerpflichtige Person im Sinne von § 4 Absatz 2 erfolgt oder das kantonale Steueramt die Nutzungsbedinungen ändert.
Die steuerpflichtigen Personen sind über Änderungen der Nutzungsbedingungen zu informieren.
4. Verfahrensbestimmungen
Art. 6 Eröffnung von E-Informationen
Das kantonale Steueramt stellt die E-Information in der E-Plattform des E-Dienstleisters zur Abholung bereit.
Steht die E-Information zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die von der steuerpflichtigen Person im Rahmen der Registration für die E-Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben:
das Datum der Bereitstellung;
die E-Plattform, unter welcher die E-Information zur Abholung bereitsteht.
Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung eine postalische Zustellung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitteilung an die steuerpflichtige Person.
Art. 7 E-Banking
Die E-Informationen werden vom E-Dienstleister an das E-Banking der steuerpflichtigen Person übermittelt.
Art. 8 Zustellzeitpunkt von E-Informationen
Werden die E-Informationen innert der Abholfrist von sieben Tagen heruntergeladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustellung.
Werden die E-Informationen innert der siebentätigen Abholfrist nicht heruntergeladen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung auf der E-Plattform als Zeitpunkt der Zustellung.
Das Nichtherunterladen oder die Ablehnung der E-Informationen gilt nicht als Einsprache im Sinne von § 149 StG5.
Art. 9 Weitere Bestimmungen
Soweit in den vorstehenden §§ 6-8 nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) vom 24. April 20186 anwendbar.
5. Schlussbestimmungen
Art. 10 Nutzungsbedingungen
Das kantonale Steueramt stellt die Nutzungsbedingungen auf.
RRB Nr. 2021/889 vom 22. Juni 2021. Die Einspruchsfrist ist am 23. August 2021 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. August 2021.
GS 2021, 20