614.175.1
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung für den Kanton Solothurn
Vom 05.12.1967 (Stand 01.09.1967)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 15 des Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1967 über die Durchführung der in den Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Entlastung für ausländische Steuern (Pauschale Steueranrechnung)
beschliesst:
1. Behörden und Verfahren
Art. 1 Behörden Organisation und Verfahren
Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird, soweit sie dem Kanton obliegt, den in der Vollzugsverordnung vom 12. Mai 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bezeichneten Behörden übertragen.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Organisation und das Verfahren für die pauschale Steueranrechnung.
2. Abrechnung
Art. 2 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
Soweit nach Belastung des Bundes nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er je zur Hälfte dem Kanton und der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.
Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen.
3. Schlussbestimmungen
Art. 3 Genehmigung durch den Kantonsrat
Die Kompetenzdelegation in § 1 unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Art. 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. September 1967 in Kraft.
Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 29. Februar 1968 genehmigt.
GS 84, 89