614.61

Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder

Vom 23.07.1961 (Stand 01.01.2023)

Der Kantonsrat von Solothurn

beschliesst:

Art. 1

Der Verkehr mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern auf öffentlichem Strassengebiet unterliegt der Besteuerung.

Motorfahrzeug im Sinne des Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird .

Art. 2

Der Kantonsrat regelt die Höhe der Steuer, die Ausnahmen von der Steuerpflicht, den Steuerbezug, die Folgen der Nichterfüllung oder ungenügende Erfüllung der Steuerpflicht sowie des Steuererlasses durch Verordnung

Als Bemessungsgrundlage können je nach Fahrzeugart gewählt werden: Motorstärke, Zylinderinhalt des Motors, Gewicht (Leer-, Lade- oder Gesamtgewicht), Sitzplatzzahl oder andere geeignete Merkmale. Wenn die Besonderheit einer Fahrzeugart es rechtfertigt, kann eine feste Steuer bestimmt werden.

Art. 3

Ausser der Steuer werden Gebühren erhoben. Der Kantonsrat regelt diese und die Befreiung von der Gebührenpflicht durch Verordnung.

Art. 4

Für das Inverkehrsetzen von Fahrrädern und Fahrradanhängern ist eine jährliche Gebühr zu entrichten. Der Kantonsrat setzt diese fest und regelt die Ausnahmen von der Gebührenpflicht durch Verordnung.

Art. 5

Der Steuer- und Gebührenertrag ist für den Strassenbau und -unterhalt sowie für die Deckung der Verwaltungskosten der Motorfahrzeugkontrolle und der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei und anderer Auslagen für das Motorfahrzeug- und Fahrradwesen zu verwenden.

Die Investitionsbeiträge nach § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 28.06.20221 sind aus dem Steuer- und Gebührenertrag zu finanzieren.

Über die Zuordnung der Motorfahrzeugsteuererträge zu den Verwendungszwecken gemäss Absatz 1 und 2 entscheidet der Kantonsrat im Rahmen des Voranschlags.

Art. 6

Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf den vom Kantonsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Art. 7

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Erhebung von Steuern und Gebühren für den Verkehr von Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 30. Januar 19212 aufgehoben.

Inkrafttreten am 1. Januar 1963.

GS 82, 115