615.132.5
Gebührenerhebung bei Zusammenlegung und Trennung von Grundpfandrechten
Gebührenerhebung bei Zusammenlegung und Trennung von Grundpfandrechten RRB vom 7. Dezember 1965
1.
Werden auf dem gleichen Grundbuchblatt verschiedene Pfandrechte eines Gläubigers ohne Erhöhung der Pfandsumme zusammengelegt oder ein bestehendes Pfandrecht in mehrere Teilrechte aufgeteilt, ist ohne Rücksicht auf die formelle, grundbuchliche Behandlung auf die Erhebung einer Errichtungsgebühr nach § 114 Abschnitt IV Ziffer 2 des Gebührentarifs vom 26. Januar 19651 zu verzichten.
2.
Sind bei der Zusammenlegung oder der Aufteilung die Voraussetzungen einer Pfandrangänderung gegeben, so ist die Gebühr nach § 114 Abschnitt IV Ziffer 2 des Gebührentarifs vom 26. Januar 19652 zu berechnen.
3.
Bei Zusammenlegung oder Aufteilung gleichrangiger Pfandrechte ist in Anwendung von § 8 eine Gebühr von 10-100 Franken zu berechnen.