615.137.1

Erlass der Bewilligungsgebühren für Unternehmen der Bodenverbesserung, welchen die amtliche Mitwirkung zugesichert ist

Vom 10.12.1976 (Stand 10.12.1976)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

beschliesst:

Art. 1

Bewilligungsgebühren nach § 59 litera a des Gebührentarifs vom 20. April 1971 werden bei Unternehmen, welchen die amtliche Mitwirkung nach § 8 der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung vom 27. Dezember 1960 zugesichert wurde, erlassen.

GS 87, 159