615.139.1

Gebührenbefreiung der Anmerkung im Grundbuch nach dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften

615.139.1 Gebührenbefreiung der Anmerkung im Grundbuch nach dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften RRB vom 31. Januar 1947

Für die bei den Grundbuchämtern verlangten Anmerkungen im Grundbuch "Landwirtschaftliche Liegenschaft", und „Belastungsgrenze“ mit Angabe der Schatzungszahl nach dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen sind keine Gebühren zu berechnen.

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