615.158.3

Gebühren für Untersuchungen und Behandlungen beim Schulpsychologischen Dienst

Vom 11.06.1971 (Stand 17.06.1971)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

in Ausführung von § 12 der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 19. Februar 1971

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Eltern, die den Schulpsychologischen Dienst nach § 12 Absatz 2 der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst ohne Empfehlung einer zur Zuweisung berechtigten Person oder Behörde in Anspruch nehmen, haben die Kosten für Untersuchung und Behandlung selber zu tragen.

Art. 2 Tarif

Die erste Konsultation kostet 30 Franken, jede weitere Konsultation 20 Franken.

Art. 3 Gutachten

Das Honorar für Gutachten zuhanden der Jugendanwaltschaft und der Gerichte darf, je nach Aufwand, 50 bis 150 Franken betragen.

Art. 4 Erlassgesuche

Gesuche um Erlass von Gebühren sind dem Schulpsychologischen Dienst einzureichen. Dieser hat sie mit seiner Stellungnahme an das Erziehungs-Departement weiterzuleiten.

Art. 5 Leistungen der Invalidenversicherung

Die Leistungen der Invalidenversicherung an den Kanton werden durch Vertrag geregelt.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Regierungsratsbeschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 17. Juni 1971.

GS 85, 614