615.158.3
Gebühren für Untersuchungen und Behandlungen beim Schulpsychologischen Dienst
Vom 11.06.1971 (Stand 17.06.1971)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
in Ausführung von § 12 der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 19. Februar 1971
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Eltern, die den Schulpsychologischen Dienst nach § 12 Absatz 2 der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst ohne Empfehlung einer zur Zuweisung berechtigten Person oder Behörde in Anspruch nehmen, haben die Kosten für Untersuchung und Behandlung selber zu tragen.
Art. 2 Tarif
Die erste Konsultation kostet 30 Franken, jede weitere Konsultation 20 Franken.
Art. 3 Gutachten
Das Honorar für Gutachten zuhanden der Jugendanwaltschaft und der Gerichte darf, je nach Aufwand, 50 bis 150 Franken betragen.
Art. 4 Erlassgesuche
Gesuche um Erlass von Gebühren sind dem Schulpsychologischen Dienst einzureichen. Dieser hat sie mit seiner Stellungnahme an das Erziehungs-Departement weiterzuleiten.
Art. 5 Leistungen der Invalidenversicherung
Die Leistungen der Invalidenversicherung an den Kanton werden durch Vertrag geregelt.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieser Regierungsratsbeschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 17. Juni 1971.
GS 85, 614