615.158.5
Gebühr für die im kleinen Grenzverkehr erteilten Arbeitsbewilligungen
Vom 01.07.1957 (Stand 08.05.1979)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1955 über die Gebührenordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, vorgängig des Erlasses einer speziellen fremdenpolizeilichen Gebührenordnung, auf Antrag des Polizei-Departementes
beschliesst:
Art. 1
Die Gebühr für die im kleinen Grenzverkehr erteilten Grenzgängerbewilligungen an ausländische Arbeitskräfte beträgt pro Jahr 40 Franken und für das Vierteljahr oder Bruchteile davon 10 Franken.
Art. 2
Diese Bestimmung ist seinerzeit mit der speziellen fremdenpolizeilichen Gebührenordnung dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 3
Der Beschluss tritt mit Wirkung ab 1. Juli 1957 in Kraft.
GS 80, 159