615.158.5

Gebühr für die im kleinen Grenzverkehr erteilten Arbeitsbewilligungen

Vom 01.07.1957 (Stand 08.05.1979)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1955 über die Gebührenordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, vorgängig des Erlasses einer speziellen fremdenpolizeilichen Gebührenordnung, auf Antrag des Polizei-Departementes

beschliesst:

Art. 1

Die Gebühr für die im kleinen Grenzverkehr erteilten Grenzgängerbewilligungen an ausländische Arbeitskräfte beträgt pro Jahr 40 Franken und für das Vierteljahr oder Bruchteile davon 10 Franken.

Art. 2

Diese Bestimmung ist seinerzeit mit der speziellen fremdenpolizeilichen Gebührenordnung dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 3

Der Beschluss tritt mit Wirkung ab 1. Juli 1957 in Kraft.

GS 80, 159