618.112.21

Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte

Vom 08.11.1990 (Stand 01.01.1991)

Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung

gestützt auf § 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 19721 sowie § 2 litera e der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 13. Januar 19872

beschliesst:

Art. 1

Die Berechnung der Gebäudeversicherungswerte wird auf den neuen Zürcher Baukostenindex vom Oktober 1988 = 100 Punkte umgestellt.

Art. 2

Die Grundeinschätzung auf dieser Basis entspricht der bisherigen Grundeinschätzung (Basis: Juni 1939 = 100%) mit einem Teuerungsausgleich von 656,7% und einer Gesamtversicherung von 756,7%.

Art. 3

Die Verwaltung der Gebäudeversicherung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

[unbekannt]