618.112.22

Festsetzung und Anpassung des minimalen Versicherungswertes

Vom 29.10.2010 (Stand 01.01.2011)

Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV)

gestützt auf § 18 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom 24. September 19721

beschliesst:

Art. 1

Gebäude mit einer Grundeinschätzung von weniger als 6000 Franken auf der Basis des Zürcher Baukostenindexes vom Oktober 1988 = 100 Punkte werden nicht in die Gebäudeversicherung aufgenommen.

Art. 2

Dieser Wert entspricht am 1. Januar 2011 einer Gesamtversicherungssumme von 8100 Franken oder 135% der Grundeinschätzung.

Art. 3

Die Anpassung an die minimale Gesamtversicherungssumme erfolgt bei bestehenden Gebäuden mit der nächsten Einschätzung.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 6. Dezember 19902

Publiziert im Amtsblatt vom 3. Dezember 2010.

GS 105