618.512

Reglement über die Nachbarhilfe und den Einsatz von Spezialgeräten durch Feuerwehren mit Sonderaufgaben

Vom 01.07.2013 (Stand 01.01.2021)

Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung

gestützt auf § 73 Absatz 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom 24. September 19721 und §§ 93 und 113 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom 13. Januar 19872

beschliesst:

1. Grundsätzliches

Art. 1 Kernaufgabe der Feuerwehr

Kernaufgabe der Feuerwehren ist die Intervention bei Bränden, Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten.

Den Feuerwehren obliegt die Aufgabe des unverzüglichen befristeten Ersteinsatzes in Kooperation mit Polizei und Sanität (Rettungsdiensten).

Der Begriff Kernaufgabe bedeutet, dass diese Aufgabe von den Feuerwehren - in der Erstphase eines Ereignisses von jeder Feuerwehr - wahrzunehmen ist.

Den Feuerwehren können darüber hinaus weitere Aufgaben übertragen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Feuerwehr jede Aufgabe vollständig erfüllen muss; bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel Personenrettung (bei Verkehrsunfällen) oder A- und BC-Ereignisse können einzelnen spezialisierten Feuerwehren (Feuerwehren mit Sonderaufgaben) übertragen werden.

Die Hilfeleistung im Ereignisfall wird in einer ersten Phase immer durch die zuständige Feuerwehr wahrgenommen. Je nach Ereignisart und -grösse können durch den örtlichen Einsatzleiter oder die örtliche Einsatzleiterin zusätzliche Mittel angefordert werden.

Art. 2 Sonderaufgaben

Für die Erfüllung von Sonderaufgaben werden spezielle Fahrzeuge, Gerätschaften, Material und erweiterte Fachausbildung benötigt. Diese Aufgaben werden, mit Ausnahme des Ersteinsatzes, nicht von allen Feuerwehren vollständig wahrgenommen. Daher werden damit regional verteilt, kantonale und ausserkantonale Feuerwehren beauftragt. Die Zuteilung der Aufgaben und die Einsatzgebiete sind in den Kommandoakten geregelt. Sie gelten als integrierter Bestandteil dieser Regelung.

Sonderaufgaben werden ausschliesslich Feuerwehren der Kategorie 3-5 zugewiesen. Sie verfügen über die Mannschaftsbestände zur Übernahme von einer oder mehreren Sonderaufgaben. Die Aufgaben werden in individuellen Leistungsvereinbarungen (LV) mit den Gemeinden festgelegt. Darin sind die Rahmenbedingungen und die finanzielle Abgeltung geregelt.

Als Sonderaufgaben gelten:

  1. Personenrettung bei Unfällen mit Spezialgeräten;

  2. Rettungen über grosse Höhen (Einsatz Hubrettungsgeräte);

  3. A-Wehr (Einsätze mit radioaktiven Stoffen);

  4. BC-Wehr (Einsätze mit biologischen und chemischen Stoffen);

  5. Wassertransport über grosse Distanzen und Höhen;

  6. Einsätze auf Bahnanlagen;

  7. Einsätze auf Nationalstrassen;

  8. Be- und Entlüftung mit mobilen Grosslüftern;

  9. Gewässerschutz;

  10. Kantonale Einsatzleitung;

  11. Wald- und Flurbrand;

Art. 3 Pflicht zur Hilfeleistung

Alle Feuerwehren haben auf Verlangen über ihr örtliches Einsatzgebiet hinaus Hilfe zu leisten.

Auf Anforderung hin sind sie ebenfalls berechtigt, auch ausserhalb unseres Kantons Hilfe zu leisten.

2. Alarmierung

Art. 4 Pflicht zur Alarmierung

Beim Erkennen einer grösseren Gefahr und bei allen Ereignissen, bei denen das Genügen der eigenen Mittel zweifelhaft erscheint, ist im Interesse der Verhütung eines grossen Gesamtschadens unverzüglich Unterstützung anzufordern (Nachbarhilfe oder Spezialgeräte).

Art. 5 Zuständigkeit für Alarmierung

Berechtigt weitere Hilfsmittel anzufordern sind:

  1. Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Feuerwehr;

  2. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin der Einwohnergemeinde oder der Vize-Gemeindepräsident oder die Vize-Gemeindepräsidentin; im Verhinderungsfall ein Gemeinderat oder eine Gemeinderätin. In Gemeinden mit a. o. Gemeindeorganisation der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin; im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

Art. 6 Alarmstelle

Die Alarmierung erfolgt in jedem Fall über die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn.

Art. 7 Benachrichtigung

Gleichzeitig mit der Anforderung einer Nachbarfeuerwehr oder einer Feuerwehr mit Sonderaufgaben ist der kantonale Feuerwehrinspektor oder sein Stellvertreter zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung wird durch die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn vorgenommen.

Art. 8 Einsatzmittel beim Ausrücken

Die hilfeleistende Feuerwehr rückt grundsätzlich nur mit den angeforderten Geräten und dem für deren Einsatz notwendigen Mannschaftsbestand aus.

3. Kommandoordnung

Art. 9 Einsatzleitung

Auf dem Schadenplatz führt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Orts- oder Betriebsfeuerwehr das Kommando. Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der hilfeleistenden Feuerwehr hat sich bei diesem oder dieser zu melden.

Art. 10 Auftrag an die hilfeleistende Feuerwehr

Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin überträgt der hilfeleistenden Feuerwehr einen bestimmten Auftrag im Rahmen des Gesamteinsatzes (z.B. für einen Rettungs- und Löscheinsatz). Sie führt diesen Auftrag als Einheit selbstständig mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln durch.

Art. 11 Entlassung der hilfeleistenden Feuerwehr

Über die Entlassung der hilfeleistenden Feuerwehren entscheidet der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin. Nach erfolgter Retablierung sind der Materialverbrauch sowie allfällige Verluste festzustellen. Diese Angaben sind innert vier Tagen dem hilfeanfordernden Feuerwehrkommando mit Kopie an den kantonalen Feuerwehrinspektor schriftlich zu bestätigen.

Art. 12 Führungsorganisation der Feuerwehr

Erste Führungsebene: Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Ortsfeuerwehr leitet den Einsatz. Unterstützt und beraten wird er oder sie, je nach Ereignis, durch Vertreter oder Vertreterinnen der Polizei und der Rettungsdienste. Wenn notwendig werden weitere Personen (Gemeindevertreter oder Gemeindevertreterinnen, kantonale Instanzen etc.) beigezogen.

Zweite Führungsebene / Bildung eines Führungsstabes: Sind mehrere Feuerwehren am Einsatz beteiligt, wird die Einsatzleitung modulartig, abgestimmt auf die Bedürfnisse des Ereignisses, aufgebaut. Je nach Ereignisgrösse kann die Koordination aller Hilfsmassnahmen durch den kantonalen Feuerwehrinspektor, seinen Stellvertreter oder einen für diese Zwecke ausgebildeten Einsatzleiter (Feuerwehroffizier) oder eine für diese Zwecke ausgebildete Einsatzleiterin (Feuerwehroffizierin) übernommen werden. Dieser oder diese bestimmt die Fachdienstchefs oder Fachdienstchefinnen und die Führungsgehilfen oder Führungsgehilfinnen. Betrifft das Ereignis einen Betrieb, so kann der Stab durch Vertreter oder Vertreterinnen der Betriebsdirektion ergänzt werden. Der Führungsstab trifft alle erforderlichen Massnahmen, die zur Erhaltung von Menschenleben und zur Abwendung von grösseren Schäden erforderlich sind.

Dritte Führungsebene: Benötigt die Bewältigung eines Ereignisses die dritte Führungsebene, bilden die an der Ereignisbewältigung beteiligten Feuerwehren Bestandteil eines oder mehrerer Frontabschnitte mit einer eigenen Führungsstruktur (analog Ebene 2). Sie bewältigen ihre Aufgaben in den zugewiesenen Abschnitten selbstständig im Rahmen der koordinierten Führung durch eine Gesamteinsatzleitung.

Art. 13 Kantonaler Führungsstab

Stellt der Regierungsrat den Katastrophenfall fest, wird zur Unterstützung der Fronteinsatzkräfte ein rückwärtiger Stab (KFS) gebildet, welcher auch die Führungsverantwortung für das Gesamtereignis übernimmt. Die Feuerwehrbelange werden im KFS durch speziell ausgebildete Feuerwehroffiziere oder Feuerwehroffizierinnen vertreten.

4.

Art. 14

Art. 15

Art. 16

5. Pikettdienst

Art. 17 Organisation zur Erfüllung der Sonderaufgaben

Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft für die Erfüllung der Sonderaufgaben können die Feuerwehren mit Sonderaufgaben einen Wochenend- und / oder Feiertagspikettdienst organisieren.

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

6. Zusammenarbeit

Art. 22 Einsatztraining

Übungen für das Zusammenwirken mehrerer Feuerwehren sind periodisch durchzuführen. Massgebend für die Anzahl beteiligter Feuerwehren ist dabei immer das festgelegte Szenario oder das beübte Objekt.

Insbesondere ist die Zusammenarbeit bei Objekten zu üben, für die entsprechende Einsatzpläne erarbeitet werden mussten (die Übungen sollen auch der Überprüfung der Einsatzpläne dienen).

Art. 23

7. Entschädigungsansprüche und Kostenverteilung

Art. 24 Hilfeleistungen ausserhalb des eigenen Einsatzgebietes, Entschädigungsberechtigung Kosten

Alle Feuerwehren haben bei Hilfeleistung ausserhalb ihrer Gemeinde Anspruch auf Entschädigungen. Die Entschädigungsansätze sind in den Kommandoakten der Solothurnischen Gebäudeversicherung geregelt. Für ausserkantonale Feuerwehren gelten die effektiven Soldansätze. Entschädigt werden folgende Aufwendungen:

  1. für die eingesetzte Mannschaft der Sold für den gesamten Einsatz einschliesslich der Kosten für die standardmässige Retablierung;

  2. die Selbstkosten für den Treibstoffverbrauch für die Fahrzeuge und Maschinisten oder Maschinistinnen;

  3. die Selbstkosten für die verwendeten Löschmittel und andere Materialien;

  4. für das Schlauchmaterial inklusive Reinigung;

  5. die Selbstkosten für während der Hilfeleistung, einschliesslich Hin- und Rückfahrt, entstandene Defekte an Gerätschaften und Zubehör, sofern diese Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind und unter Vorbehalt des Rückgriffrechtes auf schadenstiftende Drittpersonen nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen.

Art. 25 Kostenverteiler

Für Hilfeleistungen im Sinne dieser Regelung gilt unter Vorbehalt der Absätze 2-4 folgender Kostenverteiler:

  1. Solothurnische Gebäudeversicherung 75 %

  2. Hilfe anfordernde Gemeinde 25 %

In ausserordentlichen Fällen kann die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung auch die Übernahme eines zusätzlichen Kostenteils zu Gunsten der Hilfe anfordernden Gemeinde beschliessen.

Die Kosten für Einsätze bei Wald- und Flurbränden gehen zu Lasten der Gemeinde, welche die Hilfe anfordern musste.

Der Kostenverteiler nach den Absätzen 1-3 gilt subsidiär. Vorbehalten bleibt die Leistungspflicht Dritter sowie der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte gemäss übergeordnetem Recht.

Art. 26 Entschädigungsanspruch ohne Geräteeinsatz

Der Entschädigungsanspruch der Nachbarfeuerwehr oder der ausserkantonalen Feuerwehr besteht auch dann noch, wenn der Einsatz der angeforderten Gerätschaften nicht mehr notwendig ist.

Art. 27 Verfahren

Die Kostenaufstellung ist spätestens innerhalb Monatsfrist vom Ereignis an gerechnet der Solothurnischen Gebäudeversicherung einzureichen. Es sind zwei Einzahlungsscheine beizulegen. Die Abteilung Feuerwehr erstellt eine Abrechnung mit Kostenverteiler zuhanden der beteiligten Gemeinden.

Art. 28 Ausserordentliche Fälle

Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung kann in ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei mehrtägigen Einsätzen, die Übernahme weiterer Kosten beschliessen.

Art. 29 Allgemeine Entschädigung für Feuerwehren mit Sonderaufgaben

Für die Übernahme von Sonderaufgaben und die damit verbundene Einsatzverpflichtung richtet die Solothurnische Gebäudeversicherung den solothurnischen Feuerwehren eine Entschädigung aus. Diese ist abhängig von den zu erfüllenden Sonderaufgaben und wird in einer separaten Leistungsvereinbarung mit den Gemeinden und den Feuerwehren geregelt.

Die Entschädigungen der Solothurnischen Gebäudeversicherung dürfen nur zu Feuerwehrzwecken verwendet werden.

8. Rechtsschutz

Art. 30

Über Differenzen zwischen den Nachbarfeuerwehren und den Schadengemeinden betreffend die Entschädigungsansprüche entscheidet die Direktion der Solothurnischen Gebäudeversicherung.

Gegen ihren Entscheid kann innert 10 Tagen an die Solothurnische Gebäudeversicherung zuhanden der Verwaltungskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Beschlossen von der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung am 1. Juli 2013. Inkrafttreten am 1. August 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 12. Juli 2013.

GS 2013, 23