618.516
Verordnung über die Soldansätze der Betriebsfeuerwehr der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn
Vom 06.09.1988 (Stand 01.01.1997)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23.November 1941
beschliesst:
Art. 1
Die festen jährlichen Entschädigungen betragen:
Feuerwehrkommandant 500 Franken
Atemschutzchef 200 Franken
Art. 2
Der Übungssold pro Stunde für Angehörige der Betriebsfeuerwehr beträgt :
Offiziere 12.00 Franken
Höhere Unteroffiziere 11.50 Franken
Unteroffiziere 11.00 Franken
Gefreite 10.50 Franken
Soldaten 10.00 Franken
Art. 3
Der Einsatzsold pro Stunde beträgt für alle Angehörigen der Betriebsfeuerwehr 25 Franken.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Art. 5
Der Regierungsratsbeschluss vom 23. Februar 1973 ist aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 21. November 1988 unbenutzt abgelaufen.
GS 91, 151