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Verordnung über die Soldansätze der Betriebsfeuerwehr der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn

Vom 06.09.1988 (Stand 01.01.1997)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23.November 1941

beschliesst:

Art. 1

Die festen jährlichen Entschädigungen betragen:

  1. Feuerwehrkommandant 500 Franken

  2. Atemschutzchef 200 Franken

Art. 2

Der Übungssold pro Stunde für Angehörige der Betriebsfeuerwehr beträgt :

  1. Offiziere 12.00 Franken

  2. Höhere Unteroffiziere 11.50 Franken

  3. Unteroffiziere 11.00 Franken

  4. Gefreite 10.50 Franken

  5. Soldaten 10.00 Franken

Art. 3

Der Einsatzsold pro Stunde beträgt für alle Angehörigen der Betriebsfeuerwehr 25 Franken.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Art. 5

Der Regierungsratsbeschluss vom 23. Februar 1973 ist aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 21. November 1988 unbenutzt abgelaufen.

GS 91, 151