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Reglement über die Entschädigung der Feuerschauer und der Begleitpersonen

Reglement über die Entschädigung der Feuerschauer und der Begleitpersonen Beschluss vom 8. Dezember 1989

Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung

beschliesst:

I. Die Entschädigung an die Feuerschauer und die mitwirkenden Begleitpersonen (Chargierte der Feuerwehr) wird für die Feuerschau wie folgt festgesetzt:

1. für einen ganzen Tag (8 ½ Std.) 160 Franken

für einen halben Tag (4¼ Std.) 80 Franken für eine Stunde 19 Franken für schriftliche Arbeiten/Stunde 15 Franken

2.

Feuerschauer oder Begleitpersonen, die hauptamtlich tätige Beamte oder Angestellte des Staates sind, beziehen für die während der Arbeitszeit durchgeführte Feuerschau die Hälfte der Entschädigung.

II. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1990 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 18. März 1988.