626.16
Verordnung über die Prüfung von Schweisshunden
626.16 Verordnung über die Prüfung von Schweisshunden RRB vom 24. April 1989
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 19 des kantonalen Jagdgesetzes vom 25. September 1988 )
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeiten
Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission von drei Mitgliedern (Jagdhunde-Kommission).
Die Organisation der Prüfung und die Abgabe des Prüfungsausweises obliegt der Jagdverwaltung.
Die Durchführung der Prüfung kann dem Solothurnischen Jagdschutzverein übertragen werden.
Die Prüfungsrichter werden von der Jagdhunde-Kommission ernannt.
Art. 2 Grundsätze
Jede Jagdgesellschaft hat ihren geprüften Schweisshund und dessen Führer der Jagdverwaltung bekannt zu geben. Ein geprüfter Schweisshund und dessen Führer darf bei höchstens drei Jagdgesellschaften als offizielles Gespann gemäss § 19 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildle-
bender Säugetiere und Vögel vom 25. September 1988 ) gemeldet werden.
Der Schweisshundeführer muss im Kanton Solothurn jagdberechtigt sein. )
Es stehen dem Führer folgende Prüfungsmöglichkeiten offen:
a) Prüfung bei einem von der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft oder von einer gleichwertigen ausländischen Organisation anerkannten Jagdhundeklub;
b) Offizielle kantonale Schweisshundeprüfungen; )
c) Prüfungen durch die schweizerischen Jagdverbände und ihre Sektio- 5 nen; ) 6 d) ... ) 3 Von diesen Organisationen sind die entsprechenden Prüfungsausweise 7 auszustellen. )
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Art. 3 Prüfungsanforderungen
Als Prüfungsanforderung gelten:
Die Länge der Fährte, in der zwei stumpfwinklige Haken sein müssen, beträgt mindestens 500 Meter;
Die Fährte muss ein markiertes Wundbett enthalten;
Die Fährte muss über Nacht stehen und mindestens 12 Stunden alt sein.
Die Markierung der Fährte muss für den Hundeführer nicht sichtig angebracht werden.
Auf einer Schweissprüfung darf nur einheitlich entweder getropft oder getupft werden.
a) Die Schweissmenge beträgt maximal 3 dl;
b) Selbstkorrektur ist gestattet.
Die Prüfung wird als reine Riemenarbeit an mindestens 6 Meter langen Schweissriemen durchgeführt.
Der Hund darf, wenn er die Fährte verloren hat und vom Richter zurückgerufen wird, höchstens zweimal neu zur Fährte gelegt werden.
Die Prüfungsleistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Der Führer muss die grundlegenden Kenntnisse der Schweisshundeführung beherrschen.
Führer und Hund haben die Schweissprüfung spätestens alle 4 Jahre zu wiederholen.
Art. 4 Kontrollen
Die Jagdverwaltung führt eine Kontrolle der geprüften Hunde .
Die Jagdverwaltung ist befugt, die Hunde jederzeit zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.
Abgänge von Schweisshunden sind der Jagdverwaltung unverzüglich zu melden.
Die Einspruchsfrist ist am 17. Juli 1989 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten der Änderungen vom: - 25. Mai 1999 am 1. August 1999.
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