626.18
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Solothurn über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
626.18 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Solothurn über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung vom 23. September/14. Oktober 1996
Der Kanton Schaffhausen und der Kanton Solothurn treffen gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (kantonales Jagdgesetz) vom 15. Juni 1992 und § 32 Absatz 3 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (kantonale Jagdverordnung) vom 15. Dezember 1992 und gestützt auf § 11 Absatz 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 25. Septem- 1 ber 1988 )
folgende Vereinbarung:
Artikel 1
Der Kanton Schaffhausen anerkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung, die vom Kanton Solothurn nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Der Kanton Solothurn anerkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung, die vom Kanton Schaffhausen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.
Artikel 2
Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab. Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
Artikel 3
Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des andern Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.
Artikel 4
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Artikel 5
Diese Vereinbarung gilt ab 1. September 1996.
1