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Verordnung über die Delegation von Kompetenzen im Bereich des Bau- und Planungsrechtes
Verordnung über die Delegation von Kompetenzen im Bereich des Bau- und Planungsrechtes RRB vom 7. Mai 1996
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
I.
Die Verordnung über die Beschränkung der Aussen- und Strassenreklame 1 vom 14. Oktober 1954 ) und die zugehörigen Richtlinien des Bau-Departe- 2 mentes vom 14. Oktober 1954 ) werden aufgehoben.
II.
Die Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni 3 1993 ) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Absatz 1 lautet neu: 1
Art. 2 Bauten und bauliche Anlagen haben den vom Gesetz oder der Nutzungsplanung vorgeschriebenen Abstand einzuhalten.
Art. 3 Absatz 2 lautet neu:
Diese Bauten und baulichen Anlagen dürfen nicht näher als 6 m an den Wald gestellt werden, Zäune und Einfriedungen im Sinne von Absatz 1 nicht näher als 2 m.
Art. 5 lautet neu:
Art. 5 Die zuständige Behörde kann in folgenden Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen:
Entlang Waldrändern, für die ein vor dem 1. Juli 1992 genehmigter Nutzungsplan eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsieht, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind;
Entlang Waldrandpartien im Bereich von Hochbauten, die bereits den gesetzlichen Abstand unterschreiten (Baulücken);
Für Bauten ausserhalb der Bauzone, die aus raumplanerischen Gründen eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes erfordern;
Für die Erneuerung oder teilweise Änderung eines im Waldabstand stehenden Gebäudes, sofern dessen Charakter erhalten bleibt und die bauliche Massnahme keine wesentlichen Auswirkungen auf Wald und Waldrand hat Marginale: Gründe für eine Ausnahmebewilligung
Art. 8 lautet neu:
1
Art. 8 Die Einwohnergemeinden erstellen – gestützt auf die Feststellungen
der Forstbehörden – einen Plan, aus dem der Wald und die Waldgrenzen hervorgehen (Waldfeststellungsplan). Diese Festschreibung der Waldgren-
ze erfolgt im Sinne von Artikel 13 Waldgesetz ) stets dort, wo die Bestimmungen zum Schutz des Waldes Auswirkungen auf die Nutzung gemäss Zonenplan haben können.
Aufgrund des Waldfeststellungsplanes legen die Einwohnergemeinden im Bauzonenplan die Waldbaulinien fest.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (§§ 15 ff.), wobei gegen den Waldfeststellungsplan während der Auflagefrist von 30 Tagen beim Volkswirtschafts-Departement Einsprache erhoben werden kann. Gegen dessen Entscheid ist die Beschwerde an den Regierungsrat zulässig. Marginale: Waldfeststellungsplan, Waldbaulinien
Art. 9
Absatz 1 lautet neu: 1
Art. 9 Sofern jemand ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann die
Waldfeststellung auch im Einzelfall durch das Volkswirtschafts-Departement erfolgen.
Art. 10 lautet neu:
1
Art. 10 Über Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes durch Bauten und bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzone entscheidet das Bau-Departement, im übrigen die örtliche Baubehörde.
Ist das Bau-Departement zuständig, unterbreitet ihm die Baukommission das Gesuch nach erfolgter Publikation mit ihrem Antrag und allfälligen Einsprachen zum Entscheid.
Dieser ist in der Regel von der örtlichen Baubehörde zusammen mit dem Entscheid über das Baugesuch zu eröffnen. Marginale: Verfahren III.
Die Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978 ) wird wie folgt geändert:
Art. 5 litera b wird aufgehoben.
Art. 19 wird aufgehoben.
Art. 20 wird aufgehoben.
Art. 22 wird aufgehoben.
IV.
Die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November
1980 ) wird wie folgt geändert:
Art. 20 lautet neu:
1
Art. 20 Hecken und andere Lebensräume von bedrohten Tier- und Pflanzenarten dürfen weder entfernt noch vermindert werden. Das sachgemässe Zurückschneiden ist gestattet.
Das Bau-Departement kann Richtlinien über die Feststellung und den Unterhalt der Hecken erlassen.
Die örtliche Baubehörde kann innerhalb der Bauzone, das Bau- Departement ausserhalb der Bauzone aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Bei Entfernung oder Verminderung ist Ersatz zu schaffen.
Widerrechtlich entfernte Biotope sind auf Verfügung der zuständigen Behörde wiederherzustellen. Der Kreisförster erhebt auf Gesuch hin bei widerrechtlicher Entfernung von Hecken den Sachverhalt zu Handen der zuständigen Behörde.
Sofern Baulinien nichts anderes vorsehen, gilt für Bauten und bauliche Anlagen innerhalb der Bauzone entlang von Hecken ein Bauabstand von
m, ausserhalb der Bauzonen von 10 m.
Das Abbrennen von Stoppelfeldern, Wiesen und Borden ist untersagt. Marginale: Hecken und andere Lebensräume
Art. 32 Absatz 1 lautet neu: 1
Art. 32 Sofern kantonale Baulinien nichts anderes vorsehen, besteht für
Bauten und bauliche Anlagen innerhalb der Bauzone entlang von Bächen in einer Breite von 4 m und von Flüssen und Seen in einer Breite von 10 m ein Bauverbot.
Art. 35 lautet neu:
1
Art. 35 Die zuständige Behörde kann im Sinne von § 138 des Planungs- und 1
Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG) ) Ausnahmen vom Bauverbot nach §§ 32 und 33 namentlich bewilligen:
für Bauten und bauliche Anlagen, deren Zweck einen Standort am Ufer erfordert und deren Erstellung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen;
wenn es im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist;
für Neubauten und Anbauten in der Bauzone, wenn sie in ein überbautes Gebiet zu liegen kommen, das Baugrundstück anders nicht zweckmässig überbaubar ist und der Näherbau den Schutzzweck nicht vereitelt;
für Umbauten, wenn dadurch der Schutzzweck nicht vereitelt wird.
Ein Abstand von 1 m ist in jedem Fall einzuhalten. Die Bauwerke haben sich durch ihre Lage, Gestaltung, Farbgebung usw. gut ins Landschaftsbild und die Umgebung einzufügen.
Bei Bauten und baulichen Anlagen in der Bauzone ist die örtliche Baubehörde, ausserhalb der Bauzone das Bau-Departement, zuständig. Marginale: 3. Ausnahmen
Art. 39 lautet neu:
Art. 39 Die Schilf-, Baum- und Gebüschbestände dürfen an den Flüssen, Seen
und Bächen nicht entfernt oder vermindert werden. § 20 ist anwendbar. Marginale: Ufergehölz
Art. 40 lautet neu:
1
Art. 40 Bauten und bauliche Anlagen in den kantonalen Schutzzonen bedürfen einer besonderen Bewilligung des Bau-Departementes.
Das Verfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz. Marginale: Besondere Bewilligung
Art. 41 lautet neu:
Art. 41 Der Rechtsschutz richtet sich nach § 2 der kantonalen Bauverord- 2
nung ). Marginale: Rechtsschutz V.
Die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom 29. August
1980 ) wird aufgehoben.
VI.
Die Lärmschutzverordnung des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 1987
(LSV-SO) ) wird wie folgt geändert:
Art. 12 lautet neu:
2
Art. 12 Massnahmen nach Artikel 31 LSV ) werden von der Baubehörde
verfügt. Sie verlangt vom Gesuchsteller insbesondere dann ein Lärmgutachten, wenn gemäss Lärm-Kataster die Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
Über Ausnahmen nach Artikel 31 Absatz 2 LSV entscheidet – nach Stellungnahme der Baubehörde – das Bau-Departement. Marginale: Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 31 LSV) VII.
Die Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regio-
nalplanung vom 7 Juli 1993 ) wird wie folgt geändert:
Art. 1 lautet neu:
1
Art. 1 Der Kanton gewährt Beiträge an die Kosten der Regionalplanung.
Ausnahmsweise kann er auch Beiträge an die Kosten der Ortsplanung gewähren. Marginale: Grundsatz
Art. 2 lautet neu:
1
Art. 2 Als beitragsberechtigte Regionalplanungen gelten Grundlagen und 4
Studien nach § 49 Absatz 1 PBG ) und regionale Bausekretariate gemäss
Art. 75 Absatz 3 PBG.
Bestimmte Planungsarbeiten können im Rahmen der Ortsplanung beitragsberechtigt sein, wenn sie
mit komplexen raumplanerischen Problemstellungen verbunden sind (insbesondere Gestaltungspläne und damit verbundene Wettbewerbe) oder
Pilotcharakter haben.
Die Arbeiten müssen von kantonalem Interesse sein. Marginale: Beitragsberechtigung
Art. 7 lautet neu:
1
Art. 7 Der Grundbeitrag für Regionalplanungen beträgt 25% der anrechenbaren Kosten.
Bei Planungen von überregionaler Bedeutung kann der Beitrag bis 40% erhöht werden, insbesondere wenn die Regionalplanung kantonale Aufgaben übernimmt.
Bei regionalen Bausekretariaten werden maximal 40% der Lohnkosten subventioniert. Die Höhe richtet sich nach der Beteiligung der angeschlossenen Gemeinden, dem Pflichtenheft des Sekretariates und dem Interesse des Kantons. Marginale: Regionalplanung
Art. 8 lautet neu:
Art. 8 Für Arbeiten im Rahmen der Ortsplanung, die den Kriterien gemäss
Art. 2 Absatz 2 genügen, beträgt der Beitragssatz an die anrechenbaren
Kosten 25 bis 40%, je nach kantonalem Interesse. Marginale: Ortsplanung
Art. 13 lautet neu:
Art. 13 Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung bis 1. Juli 1997 zugesicherten Beiträge an Ortsplanungen bleiben zugesichert und werden nach
§§ 11 und 12 ausbezahlt. Marginale: Übergangsbestimmungen VIII. Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt zusammen mit der Änderung der kantonalen Bau-
verordnung vom 3. Juli 1978 ) und des Planungs- und Baugesetzes vom
3. Dezember 1978 ) (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 7. Mai 1996) in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 22. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen Inkrafttreten am 1. Januar 1997