712.12

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Rechte am Wasser

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung)

RRB vom 22. März 1960

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 27 Absatz 2, 34 Absatz 2, 39 Absatz 3, 41, 42 Absatz 1, 46 Absätze 1 und 3 und 51 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 1 27. September 1959 ), das Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei vom 2 22. Juni 1877 ) und die zugehörige Vollziehungsverordnung vom 8. März 3 1879 ), das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini- 4 gung vom 16. März 1955 ) und die zugehörige Vollziehungsverordnung 5 vom 28. Dezember 1956 )

beschliesst:

I. Wasserbau und -unterhalt

Art. 1 . 1. Aufsicht

Die öffentlichen Gewässer, ihr Bau und Unterhalt stehen unter der Aufsicht des Staates.

Das Bau-Departement hat sie periodisch besichtigen zu lassen und dem Regierungsrat über die Beobachtungen und die als notwendig erachteten Bau- und Unterhaltsarbeiten zu berichten.

Art. 2 . 2. Gewässerverzeichnis

Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Einwohnergemeinden ein Verzeichnis der Gewässerstrecken, die nach § 9 des Gesetzes vom Staat oder von den Inhabern von Bewilligungen zu unterhalten sind.

Art. 3 . 3. Kostenanteile der Einwohnergemeinden

Hat der Regierungsrat die Kosten des Baus, der Korrektion oder des Unterhaltes eines Gewässers unter mehrere Einwohnergemeinden zu verteilen (§§ 8 und 10 des Gesetzes), so unterbreitet das Bau-Departement den betreffenden Einwohnergemeinden zunächst einen Entwurf für die Kostenverteilung.

6 Die Einwohnergemeinden können dagegen innert 30 ) Tagen beim Regierungsrat schriftlich und begründet Einwendungen erheben.

Art. 4 . 4. Kostenanteile der Grundeigentümer

Erhebt der Staat nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes von den Grundeigentümern und den Inhabern von Bewilligungen Beiträge, so lässt der Regierungsrat einen Perimeterplan während 30 Tagen öffentlich auflegen.

Einsprachen gegen die Beitragspflicht oder die Beitragshöhe sind innert der Auflagefrist beim Bau-Departement einzureichen.

Dieses leitet sie, sofern sie nicht auf gütlichem Wege erledigt werden können, mit den erforderlichen Unterlagen an die Schätzungskommission weiter.

Art. 5 . 5. Ausserordentlicher Unterhalt

Falls eine Einwohnergemeinde Arbeiten des ausserordentlichen Unterhaltes ausführen und dafür nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes einen Staatsbeitrag beanspruchen will, hat sie das Vorhaben vor Beginn der Arbeiten durch den Regierungsrat genehmigen zu lassen.

II. Nutzung der Gewässer

1. Bewilligungsverfahren

Art. 6 . 1. Zuständigkeit

Bewilligungsbehörde für Nutzungen öffentlicher Gewässer ist unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 der Regierungsrat.

1 Das Bau-Departement entscheidet über; )

  1. Grundwasserentnahmen von höchstens 100 Minutenlitern;

  2. Nutzung von oberirdischen öffentlichen Gewässern bis 1000 Minutenlitern;

  3. alle Bewilligungen nach § 15 Ziffer 1-6 des Gesetzes;

  4. ober- und unterirdische Leitungen im Gebiet oberirdischer Gewässer;

  5. Bootsanlege- und Fischerstege.

In dringenden Fällen kann das Bau-Departement auch andere vorübergehende Nutzungen bewilligen.

Art. 7 . 2. Gesuch

Für bewilligungspflichtige Nutzungen ist dem Bau-Departement ein schriftliches Gesuch mit folgenden Beilagen im Doppel einzureichen:

  1. Situationsplan (vom Grundbuchgeometer erstellte Kopie des Katasterplanes) mit eingetragener Lage der Nutzungsanlage;

  2. Beschreibung der Nutzungsanlage und der beabsichtigten Nutzung;

  3. Konstruktionspläne der Nutzungsanlage.

Das Bau-Departement kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen oder eine Vereinfachung des Gesuches gestatten.

Mit den Bauarbeiten und der Nutzung darf erst nach der Zustellung der Bewilligung begonnen werden.

Art. 8 . 3. Vernehmlassungen, Auflage

Das Bau-Departement holt die Vernehmlassung der am Gesuch interessierten Amtsstellen und Behörden ein.

Wenn beachtenswerte Interessen Dritter es verlangen, macht das Bau- Departement das Gesuch öffentlich oder durch schriftliche Anzeige bekannt und setzt eine angemessene Auflage- und Einsprachefrist an.

Art. 9 . 4. Einsprachen

Einsprachen gegen die geplante Nutzung sind innert der gesetzten Frist dem Bau-Departement begründet im Doppel einzureichen. Dieses gibt dem Gesuchsteller Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Über Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur entscheidet die Bewilligungsbehörde. Privatrechtliche Einwendungen weist sie an den Zivilrichter. Die Bewilligung kann erteilt werden, bevor der Richter entschieden hat.

Art. 10 . 5. Inhalt der Bewilligung

Die Bewilligung soll insbesondere enthalten:

  1. die Person des Bewilligungsempfängers;

  2. die Beschreibung der Art und des Umfanges der bewilligten Nutzung;

  3. die Frist für die Erstellung der Nutzungsanlage;

  4. die Dauer der Bewilligung;

  5. die im Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Berechtigter festgesetzten Auflagen und Bedingungen;

  6. die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch;

  7. die Gebühren.

Mit der Erteilung der Bewilligung ist dem Gesuchsteller ein Exemplar der eingereichten Unterlagen mit der Unterschrift der Bewilligungsbehörde auszuhändigen.

Art. 11 . 6. Grundwassernutzung

Für Grundwassernutzungen ist in der Regel vorerst die Erlaubnis für Grabungen, Sondierungen und Pumpversuche einzuholen.

Dem schriftlichen Gesuch sind im Doppel beizulegen:

  1. Situationsplan (vom Grundbuchgeometer erstellte Kopie des Katasterplanes) mit Einzeichnung der Sondierstelle;

  2. Beschreibung der geplanten Anlage mit Angabe der beanspruchten Wassermenge und des Verwendungszweckes;

  3. bei Grabungen und Sondierungen auf fremdem Eigentum die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder bei Unternehmen im öffentlichen Wohl die Kopie der Anzeige an den Grundeigentümer gemäss § 25 des Gesetzes.

Die Erlaubnis ist zu befristen.

Mit den Grabungen, Sondierungen und Pumpversuchen darf erst nach der Zustellung der Erlaubnis begonnen werden.

Das Gesuch um Erteilung der Nutzungsbewilligung hat über die Ergebnisse der Sondierungen, Pumpversuche und Wasseruntersuchungen Aufschluss zu geben.

2. Verzeichnisse

Art. 12 . 1. Aufgebotsverfahren

Der Regierungsrat kann ein Aufgebotsverfahren anordnen, bei dem alle bewilligungspflichtigen Nutzungen der öffentlichen Gewässer und die nach § 11 des Gesetzes anzeigepflichtigen Nutzungen der privaten Gewässer anzumelden sind.

Er kann dabei bestimmen, dass Nutzungsrechte an öffentlichen Gewässern, die nicht fristgerecht angemeldet werden, dahinfallen (§ 27 Abs. 2 G).

Art. 13 . 2. Wasserrechtsverzeichnis

Das Wasserrechtsverzeichnis wird vom Amt für Wasserwirtschaft geführt.

Es enthält die bewilligungs- und anzeigepflichtigen Nutzungen des Wassers und die ehehaften und wohlerworbenen Wasserrechte.

Art. 14 . 3. Grundwasserkarte

Der Regierungsrat lässt die öffentlichen Grundwasservorkommen (§ 2 G) feststellen und in eine Karte eintragen.

Der Grundwasserkarte kommt keine rechtliche Wirkung zu.

3. Gruppenwasserversorgung

Art. 15 Spezialverordnung

Der Regierungsrat erlässt über Gruppenwasserversorgungen (§ 28 Abs. 3

G) eine Spezialverordnung ).

III. Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung

§§ 16–29. . . . ) 3. Generelle Entwässerungsplanungen, Kanalisationen und Sammelreinigungsanlagen 3

Art. 30 . ) 4. Beitragsberechtigte Leistungen

Subventioniert werden

  1. die Kosten für die Ausarbeitung von generellen Entwässerungsplänen;

  2. bei der Erstellung und Sanierung von beitragsberechtigten Anlagen 4 gemäss § 38 Wasserrechtsgesetz ) aufgehoben durch § 52 GSchV vom 17. Februar 1981; GS 88, 627.

3) § 30 Fassung vom 31. Mai 1994; GS 93, 107.

− die Auslagen für den Landerwerb − die effektiven Baukosten.

Zu den Baukosten zählen auch die Kosten für die Detailprojektierung, Bauleitung sowie für die durch den Bau bedingten Anpassungsarbeiten, nicht jedoch die Verwaltungskosten und die Auslagen für die Geldbeschaffung.

Im übrigen richtet sich die Festlegung der beitragsberechtigten Kosten nach den Grundsätzen des Bundes.

Art. 31 . 5. Höhe des Staatsbeitrages

Der ordentliche Staatsbeitrag richtet sich nach der finanziellen Leistungs-

fähigkeit der beteiligten Einwohnergemeinden. )

Für die Berechnung des ordentlichen Staatsbeitrages sind die Finanzaus-

gleichsindexe nach § 5 des Finanzausgleichsgesetzes ) massgebend. Die Beitragssätze sind jeweils auf Jahresbeginn aufgrund der für das Geltungsjahr massgebenden Finanzausgleichsindexe neu festzulegen. Anwendbar ist der zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsgesuches gültige Bei-

tragssatz. )

Der Minimalbeitrag von 30 % wird ausgerichtet, wenn der Finanzausgleichsindex nicht mehr als 120 Punkte erreicht. Der Maximalbeitrag von

% wird ausgerichtet, wenn der Finanzausgleichsindex 240 oder mehr Punkte erreicht. Die Beitragssätze zwischen dem Minimal- und dem Maximalsatz werden nach einer gleitenden Skala berechnet, wobei nach kauf-

männischen Grundsätzen auf ganze Prozentwerte gerundet wird. )

Entstehen einer Gemeinde unverhältnismässig hohe Kosten, kann der Staatsbeitrag angemessen erhöht werden. Der ordentliche Staatsbeitrag

darf jedoch 60 % nicht übersteigen. )

Die Beitragsleistungen von Kanton und Bund dürfen zusammen mit dem bis Zuschlagszehntel nach § 31 in keinem Fall 90 % der subventionsberech-

tigten Kosten übersteigen. )

An Anlagen, die lediglich der Bund subventionsberechtigt erklärt, werden ausserordentliche Staatsbeiträge ausgerichtet, welche die Hälfte der

Bundessubventionen betragen. ) bis 8 1

Art. 31 . ) Die Staatsbeiträge werden um einen Zehntel, höchstens aber auf

60% erhöht, falls die Erstellung der Reinigungsanlage spätestens im Jahre 1963 begonnen und ohne Verzug, nach einem vom Regierungsrat genehmigten Programm, zu Ende geführt wird.

Der Zuschlag wird, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt

sind, für alle nach § 29 ) beitragsberechtigten Anlagen ausgerichtet, und zwar auch für Anlagen, die bereits erstellt oder im Bau sind.

bis ) § 31 eingefügt durch Ergänzung vom 16. Februar 1962; GS 82. 213.

Art. 32 . 6. Festsetzung des Staatsbeitrages

Der Regierungsrat setzt den Staatsbeitrag nach den bei der Einreichung des Gesuches vorliegenden Faktoren fest.

Erfolgt der Bau in Etappen, so ist der Staatsbeitrag in der Regel für jede Etappe besonders festzusetzen.

Art. 33 . 7. Auszahlung des Staatsbeitrages

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind dem Volkswirtschafts-De-

partement ) die Abrechnung mit den Originalbelegen und die Ausführungspläne einzureichen.

Der Staatsbeitrag wird ausbezahlt nach Genehmigung der Abrechnung

durch das Volkswirtschafts-Departement ). Entsprechend dem Stand der Arbeiten können Abschlagszahlungen ausgerichtet werden.

Art. 34 . 8. Kostenanteile der Einwohnergemeinden

Hat der Regierungsrat nach § 36 Absatz 3 des Gesetzes die Kosten der Planung, der Erstellung oder des Unterhaltes gemeinsamer Hauptsammelkanäle und Reinigungsanlagen unter mehrere Einwohnergemeinden

zu verteilen, so findet § 3 dieser Verordnung entsprechende Anwendung. ) IV. Schutz der Gewässer im übrigen

Art. 35 . 1. Hilfeleistungspflicht bei Wassernot

Bei drohender Wassergefahr und bei Wassernot sind die Nachbargemeinden und Private zur sofortigen Hilfeleistung und zur Lieferung von Transportmitteln und Material verpflichtet.

Die Entschädigungen, die für die Hilfeleistung zu entrichten sind, werden im Streitfall vom Regierungsrat festgesetzt.

Art. 36 . 2. Bauabstand bei der Dünnern

Der Bauabstand im Sinne von § 42 des Gesetzes beträgt bei der Dünnern

im Gebiet der Gemeinde Oensingen bis Olten 8 Meter. ) V. Gebühren

1. Nutzungsgebühren

Art. 37 . 1. Grundsatz

Für bewilligungspflichtige Nutzungen der öffentlichen Gewässer sind jährliche Nutzungsgebühren zu bezahlen (§ 46 Abs. 3 des Gesetzes).

Bei kleineren Nutzungen ist für die ganze Dauer der Bewilligung eine einmalige Nutzungsgebühr zu erheben.

1 2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 54 des Gebührentarifs ). ) 3

Art. 38 . .. )

4

Art. 39 . ) 2. Wasserentnahmen

Bei Wasserentnahmen werden die jährlichen Nutzungsgebühren aufgrund der konzedierten Entnahmeleistungen in Minutenlitern und der jährlich effektiv bezogenen Wassermenge in Kubikmetern berechnet.

Die bezogene Wassermenge ist, soweit es als verhältnismässig erscheint, durch Messungen mit Wassermessern, Stundenzählern usw. festzustellen.

Wo Messungen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind, werden sie aufgrund der bewilligten Entnahmeleistungen und der geschätzten Betriebsdauer festgelegt. Als Betriebsdauer ist mindestens pro Jahr anzunehmen:

  1. bei privaten Fischweihern und Fischzuchtanlagen 9 Monate;

  2. bei Fischbrutanlagen von Fischereivereinen 2 Monate;

  3. bei Zierweihern 5 Monate;

  4. bei Bewässerung für Gärtnereien und landwirtschaftliche Kulturen ½ Monat. 5

Art. 40 . ) 3. Neue Bewilligungen

Für neue Bewilligungen beginnt die Gebührenpflicht im Zeitpunkt der Bewilligung.

Die Gebühren sind im ersten Rechnungsjahr pro rata zu entrichten. 6

Art. 41 . ) 4. Fälligkeit und Bemessung

Einmalige Gebühren sind innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung und jährlich zu erhebende Nutzungsgebühren spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

Für die Berechnung von Nutzungsgebühren nach der bezogenen Wassermenge ist der Verbrauch des vergangenen Jahres massgebend.

2. Gebührentarif 7

Art. 42 . ... )

Es gelten die §§ 52-54 GT.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 43 . 1. Strafbestimmung

Die vorsätzliche und die fahrlässige Widerhandlung gegen diese Verordnung oder gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, wenn keine eidgenössische Strafbestimmung zutrifft, nach § 57 des Gesetzes bestraft.

Art. 44 . 2. Aufhebung widersprechender Vorschriften

Vorschriften, die dieser Verordnung widersprechen, sind aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben: 1. Regulativ über Beteiligung von Staat, Gemeinden und Privaten an Wasserbauten vom 13. Mai 1890, 2. Verordnung über die Bewilligung von Wasserentnahmen aus dem öffentlichen Grundwasser vom 6. April 1945, 3. Verordnung über die Reinhaltung der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers vom 9. Oktober 1944/19. Juli 1957, 4. RRB 655 vom 8. Februar 1955 über Abwasserreinigungsanlagen (Kleinkläranlagen).

Art. 45 . 3. Genehmigung

a) durch den Bundesrat Die Vorschriften über den Wasserbau und -unterhalt und über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 46 b) durch den Kantonsrat

Die Kompetenzdelegation in § 6 sowie die §§ 31, 32, 35 und 37 bis 42 dieser Verordnung bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.

Art. 47 . 4. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der in § 46 vorgesehenen Genehmigung durch den Kantonsrat rückwirkend auf den 1. Januar 1960 in Kraft.

Vom Kantonsrat am 24. Mai 1960 genehmigt ) Vom Bundesrat am 27. Juni 1960 genehmigt 1) Genehmigung der Teilrevisionen vom:

  • 16. Februar 1962 am 28. März 1962.

  • 8. Dezember 1972 am 28. März 1973.

  • 15. Juli 1980 am 16. September 1980.

  • 8. September 1981 am 21. Oktober 1981.

  • 14. Juni 1988 am 21. September 1988. Inkrafttreten der Teilrevisionen vom:

  • 16. Februar 1962 am 6. April 1962.

  • 8. Dezember 1972 rückwirkend auf 1. Juni 1972.

  • 15. Juli 1980 am 1. Januar 1981.

  • 8. September 1981 am 1. Januar 1982.

  • 24. April 1984 rückwirkend auf 1. Januar 1984.

  • 14. Juni 1988 am 1. Januar 1989.

  • 31. Mai 1994 am 1. Juni 1994.

8