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Verordnung über die Subventionierung der Hofdüngeranlagen zum Schutze der Gewässer
Verordnung über die Subventionierung der Hofdüngeranlagen zum Schutze der Gewässer (Hofdüngerverordnung)
RRB vom 6. März 1989
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer 1 gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 ), § 11 der Verordnung zum 2 Schutze der Gewässer vom 17. Februar 1981 ), den Volksbeschluss über die Gewährung eines Kredites für Staatsbeiträge zur Sanierung der Hofdüngeranlagen vom 12. Juni 1988
beschliesst:
Art. 1 . 1. Gegenstand und Zweck
Im Interesse der Reinhaltung der Gewässer leistet der Kanton Beiträge an die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Sanierung oder Erstellung von Hofdüngeranlagen der Landwirtschaft.
Art. 2 . 2. Subventionsanspruch
Anspruch auf Beiträge haben die Eigentümer von Landwirtschaftsbetrieben, die diese selber bewirtschaften oder aufgrund genehmigter Pachtverträge verpachtet haben.
Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Grenzwert für die Belastbarkeit des Bodens von maximal 3 Dünger- Grossvieheinheiten pro Hektare nicht überschritten wird. Pachtland, das vertraglich langfristig gepachtet ist, und Land, das vertraglich langfristig für die Abnahme von Jauche zur Verfügung steht, werden mitberücksichtigt.
Art. 3 . 3. Ausnahmen
Kein Subventionsanspruch besteht für Hofdüngeranlagen, die ohne Genehmigung des Projektes durch die zuständige Amtsstelle oder die vor dem 16. Juni 1988 (Inkrafttreten des Volksbeschlusses) erstellt werden.
Er besteht ferner nicht für:
Betriebe, deren Tierbestände über dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Grenzwert liegen;
Betriebe mit über 60 Dünger-Grossvieheinheiten;
Betriebe, bei denen die Tierhaltung überwiegend der Freizeitbeschäftigung dient;
d) Jauchegruben und Grubenanteile für häusliche Abwässer der landwirtschaftlichen Wohnbauten, welche im Kanalisationsbereich liegen.
Für Bundessubventionen gelten die Vorschriften des Bundes.
Art. 4 . 4. Beitragssätze
Die Beitragssätze betragen für Betriebe in der:
Talzone 21–30%
voralpinen Hügelzone 21%
Bergzone I 21%
Bergzone II/III 24% 2 Der maximale Beitragssatz von 30% in der Talzone wird nur in finanziellen Härtefällen ausgerichtet.
Art. 5 . 5. Bemessung der Anlagen
Als Grundlagen für die Bemessung der minimalen Lagerkapazität und den Bau von Hofdüngeranlagen gelten die jeweiligen vom Regierungsrat genehmigten, «Kantonalen Richtlinien für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft» sowie die «Weisungen für die Erstellung und die Abnahme von Jauchegruben» des Kantonalen Amtes für Wasserwirtschaft.
Im Interesse des Umweltschutzes kann ausnahmsweise ein Mehrvolumen als beitragsberechtigt anerkannt werden.
Art. 6 . 6. Berechnung der Beiträge
a) Neuerstellungen Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge an neue Hofdüngeranlagen bezeichnet das Kantonale Meliorationsamt die beitragsberechtigten Kosten für Güllenbehälter gestützt auf die Vorschriften des Bundes. Die Ansätze werden jährlich an die Bauteuerung angepasst.
Art. 7 b) Sanierungen
Bei der Sanierung und Anpassung der Hofdüngeranlagen werden die Beiträge aufgrund des Kostenvoranschlages berechnet.
Vorbehalten bleiben allfällige Nachkontrollen der Bauabrechnungen und entsprechende Korrekturen der Beiträge.
Art. 8 c) Festmistverfahren
Zur Förderung des Festmistverfahrens werden folgende Kosten als beitragsberechtigt anerkannt:
bei Ställen, in denen ganz oder teilweise Festmist produziert wird, die Kosten der theoretisch notwendigen Behältergrösse für ein reines Flüssigmistverfahren;
bei Neuerstellung von separaten Mistplatten die Kosten der notwendigen Anzahl Quadratmeter der Stapelfläche, umgerechnet in die gleiche Anzahl Kubikmeter einer Jauchegrube;
bei Ställen ab 20 Grossvieheinheiten mit Festmistproduktion die Kosten für eine neue, mechanische ortsfeste Entmistungsanlage.
Art. 9 . 7. Verfahren
a) Beitragsgesuche 1 Das Beitragsgesuch ist vom Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebes vor Einreichung des Baugesuches an das Kantonale Meliorationsamt zu richten.
Nach dem 31. Dezember 1995 eintreffende Gesuche werden im Rahmen der noch verfügbaren Kredite berücksichtigt.
Art. 10 b) Grundsätze der Dringlichkeit
Für Gesuche, die vor dem Erlass dieser Verordnung eingereicht wurden, gelten die Grundlagen gemäss § 5.
Neue Beitragsgesuche werden nach Massgabe der Dringlichkeit behandelt. Die Prioritäten werden vom Kantonalen Amt für Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Kantonalen Meliorationsamt festgelegt.
Das Kantonale Amt für Wasserwirtschaft legt die Sanierungsfristen fest.
Art. 11 c) Prüfung der Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind in betrieblicher und baulicher Hinsicht durch das Kantonale Meliorationsamt zu prüfen.
Bei ungenügenden, unzweckmässigen oder veralteten Stallungen oder Entmistungsanlagen sind die Hofdüngeranlagen so anzupassen, dass sie einer späteren allgemeinen Stallsanierung nicht entgegenstehen.
Art. 12 d) Festlegung und Auszahlung des Beitrages
Der Beitrag wird vom Regierungsrat festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt durch das Kantonale Meliorationsamt nach Abnahme der Bauten aufgrund der Grundlagen gemäss § 5 und nach Vorliegen einer Düngeplanung.
Art. 13 . 8. Ergänzendes Recht, Ergänzung bisherigen Rechts
Für die Geltungsdauer dieser Verordnung wird in § 2 Absatz 2 der Verord-
nung über das Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 ) die Aufzählung mit „Düngeranlagen“ ergänzt. Im übrigen ist die genannte Verordnung als ergänzendes Recht anwendbar.
Art. 14 . 9. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt rückwirkend auf den 16. Juni 1988 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1997.
Vorbehalten ist das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 22. Mai 1989 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 25. Mai 1989 3