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Weisungen über die Anpassung von Honoraransätzen für Architektur- und Ingenieuraufträge per 1. Januar 1996

Weisungen über die Anpassung von Honoraransätzen für Architektur- und Ingenieuraufträge per 1. Januar 1996 RRB vom 5. März 1996

1. Grundsätzliche Bemerkungen

1.1 Neue Regelungen über das Beschaffungswesen

Auf Ebene Bund treten ab 1.1.96 folgende Regelungen in Kraft:: BoeB Bundesgesetz vom 16.12.94 über das öffentliche Beschaffungswesen VoeB Verordnung zum BoeB vom 11.12.95 NSV Nationalstrassenverordnung (Totalrevision) Auf der Ebene der Kantone gibt es folgende Grundlagen: IVöB Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs wesen vom 25.11.94 (Konkordat) VRöB Vergabe Richtlinien zum IVöB, Entwurf Sept. 95, Fassung vom 1.12.95. Im Kanton Solothurn ist das „Gesetz über öffentliche Beschaffung“ (Submissionsgesetz) in Vorbereitung. Mit Einführung des Gesetzes voraussichtlich noch in diesem Jahr, wird der Kanton Solothurn dem Konkordat beitreten.

1.2 Veröffentlichungen des SIA

Der SIA publiziert künftig Verhandlungsgrundlagen zur Honorierung mit Tabellen von „Richtwerten“ anstelle von „Tarifen“. Die bisherigen Berechnungsformeln des Honorar-Grundprozentsatzes haben damit nur noch Bedeutung für eine Übergangsphase, bzw. die Weiterführung bestehender Verträge. Für 1996 dienen die Grundlagen des SIA dem Ziel, das Niveau der Honorare zu halten. Zu diesem Zweck werden − für die Honorierung nach dem Zeitaufwand die Ansätze gegenüber 1995 nicht verändert, und − für die Honorierung nach den honorarbestimmenden Baukosten die angegebenen Honorar-Grundprozentsätze (bzw. für die Übergangsphase die K-Werte) nur soweit verändert, dass sich das Honorar bei weiterhin sinkenden Baukosten nicht verringert.

1.3 Leistungen und Honorare unter

Wettbewerbsbedingungen

1.3.1 Grundsatz

Leistungen und das damit verbundene Honorar sind grundsätzlich unter Wettbewerbsbedingungen zu vereinbaren. Dies gilt bei allen Verfahren, d. h. je nach Auftragsgrösse bei einer öffentlichen Ausschreibung, bei einem Einladungsverfahren oder auch bei der Erteilung eines Direktauftrages. Bei der Vergabe ist dem Kriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebotes“ gerade im Planungsbereich besondere Sorge zu tragen: Für die Auswahl eines Planers ist vorab dessen Qualität im Hinblick auf das zu erreichende Ziel festzustellen. Die Auftragserteilung soll sodann auf der Basis eines ausgewogenen Verhältnisses von vereinbarten Leistungen und Preis erteilt werden. Konsequenterweise sind die als Ergebnis eines Wettbewerbsverfahrens vereinbarten Kostenansätze sowohl beim Abschluss von Verträgen, wie bei der Festlegung von subventionsberechtigten Ansätzen grundsätzlich zu respektieren. Auf der gleichen Kostengrundlage können ergänzende Aufträge abgewickelt werden, die freihändig, abgestützt auf VoeB Artikel 13 Absatz 1 Ziffern e, f, g, bzw. VRöB Artikel 14 Ziffern e, f, g vergeben werden.

1.3.2 Übergangsbestimmungen

Bis zur Einführung des Submissionsgesetzes gelten für Dienstleistungsaufträge die Schwellenwerte des GATT-Übereinkommens und die Vorschriften der Nationalstrassenverordnung (NSV). GATT − Dienstleistungsaufträge ab 403’000 Franken sind öffentlich auszuschreiben. NSV (Nationalstrassenverordnung) − Dienstleistungsaufträge ab 263’000 Franken bis 402’999 Franken können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich 3 Angebote eingeholt werden müssen. − Dienstleistungsaufträge unter 263’000 Franken können freihändig vergeben werden, bedürfen aber einer Genehmigung durch das Bundesamt für Strassenbau.

1.4 Rahmentarife der KBOB

Die KBOB (in Absprache mit der BPUK) legt gemäss VoeB, Artikel 58 Rahmentarife fest, die zur Anwendung kommen, wenn ein Auftrag ohne Wettbewerbsverfahren vergeben wird. Diese Regelung gilt auch bei der Festsetzung von subventionsberechtigten Ansätzen (Bundessubventionen).

1.5 Richtlinien zur Anwendung der Ordnungen für

Leistungen und Honorare des SIA (Anwendungsrichtlinien. Ausgabe 1996) Die Empfehlung vom Dezember 1993 über die Handhabung der SIA- Honorare durch Auftraggeber wurden vollständig revidiert und an die neuen Verordnungen (VoeB und IVöB) angepasst. Dieses Dokument enthält Empfehlungen und Erläuterungen, welche die Stellen der öffentlichen Hand bei der Erarbeitung und Handhabung von Verträgen im Planungsbereich beachten sollen. Diese Richtlinien sowie die ergänzenden Empfehlungen sind abgestimmt − für Organe des Bundes auf die Vorschriften des BoeB und der VoeB − für die Organe der Kantone auf die IVöB Die bisher gesondert herausgegebenen Empfehlungen für − vertragliche Regelung bei der Bearbeitung von Umweltverträglichkeitsberichten − die Abgeltung von EDV-Kosten sind im Anhang der Richtlinien unverändert beigefügt.

2. Honorierung in Prozenten der Baukosten

(bisher Kostentarif, KT)

Für neue Aufträge ist von den vom SIA publizierten Honorar- Grundprozentsätzen auszugehen und nicht mehr von den K-Werten. Sie sollen dem Indexstand der Baukosten (ohne Verbrauchssteuern) entsprechen und sind zweckmässigerweise zu Beginn jeder neuen Phase vorgängig festzulegen. Dieses Verfahren wird zu Vereinbarungen mit verstärkter Leistungsorientierung, wie z. B. Pauschalen oder Globalen führen. Die wesentlichen Faktoren für die Bemessung des Honorars sind:

q = Leistungsanteil (Vereinbarte Leistung) n = Schwierigkeitsgrad r = Korrekturfaktor (LHO 102) Für das Meliorationswesen gilt zudem folgendes: Es gelten folgende Anwendungsfaktoren f bei den Akkordtarifen für Güter- und Waldregulierungen (Tarif SVVK):

Vermessungstechnische und planerische Arbeiten HO 4, Ausgabe 1978 f = 2.10 Kulturtechnische Bauarbeiten HO 5, Ausgabe 1984: - Längentarif (Tarif C) f = 1.65

Für das Vermessungswesen gelten folgende Anwendungsfaktoren für Akkordtarife:

Honorarordnungen für die Triangulation und das Nivellement (HO 11 und 12), Ausgabe 1983 = 1.70

Tarif für die Grundbuchvermessung 1951 bzw. für Übersichts- = 9.87 plan-Reproduktion (Zeichnung der Reproduktionsgrundlagen)

Honorarordnungen für die numerische Parzellarvermessung, für die Vermarkung und die Versicherung der Basispunkte (HO 21 und 23), Ausgabe 1983 HO 21 = 1.66; HO 23 = 1.70

Tarif für Ubersichtsplan-Reproduktionen Mst. 1:5000 (1984) = 1.59

Honorarordnung für die Parzellarvermessung mit photogrammetrischer Aufnahmemethode und numerischer Bearbeitung (HO 27), Ausgabe 1983 = 1.70

Tarif für die topographische Ergänzung von

Auswertelücken, 1951 = 9.87

Honorarordnung für graphische Bearbeitung der Kulturgrenzen

Tarif für photogrammetrisch erstellte Übersichtspläne, 1963 = 5.09

Honorartarif für die Grundbuchvermessungen, Ausgabe 1966 = 4.13

Honorarordnung für die photogrammetrischen Arbeiten in der Parzellarvermessung, 1978 = 2.13

Honorarordnung für die Nachführung von Grundbuchvermessungen, Ausgabe 1966 = 4.13

Honorarordnung für die Nachführung HO 33, Ausgabe 1992 = 1.10

3. Honorierung nach dem Zeitaufwand

Auch Aufträge mit einer Honorierung nach dem Zeitaufwand sind grundsätzlich unter Konkurrenz zu vergeben. Die Ansätze, die sich daraus ergeben, unterliegen keiner Begrenzung auch dann nicht, wenn die Kosten vom Bund subventioniert werden. Maximale Stundenansätze gelten nur noch für Aufträge, die ohne Wettbewerb erteilt werden. Für diese Fälle hat die KBOB folgende Rahmentarife festgelegt:

3.1 Zeit-Mittelansatz für Planungsgruppen

(bisher: Zeit-Mitteltarif ZMT) Der Maximale Ansatz für das Jahr 1996 beträgt nach KBOB Fr. 135.-/Std. (ohne MwSt.) Für die praktische Anwendung soll der Faktor „a“ als Umschreibung des für die vereinbarte Aufgabe einzusetzende Projektierungsteams verstanden werden. Besonderes Augenmerk ist zu richten auf eine straffe Vertragsführung mit schrittweiser Überprüfung und wo nötig Anpassung des Anforderungskatalogs. Der Anforderungsfaktor ist wie folgt einzugrenzen (siehe auch Anwendungsrichtlinien):

3.1.1

Aufträge mit üblichen Projektierungsteams bearbeitet gilt

3.1.2

Aufträge mit hohem Anteil von Routinetätigkeiten idR a <= 0,8.

3.1.3

Bei sehr anspruchsvollen Aufträgen mit einer Laufzeit von insge samt über einem Jahr sollten sich die a-Werte im Bereich von

3.1.4

Höhere a-Werte (0,98 <= a <= 1,05) sind nur angezeigt bei zeitlich eng begrenzten Aufträgen, die einen besonders hohen Anteil von hochqualifizierten Mitarbeitern erfordern (z.B. Vorstudien) oder wenn der Auftragnehmer zusätzliche Risiken übernimmt (z.B. Preisgarantien bei Pauschalverträgen). Bei einem erheblichen Anteil von EDV-Leistungen, die zu Stunden reduktionen führen, kann im Rahmen der Empfehlung vom Februar 1994 über die Abgeltung von EDV-Einsatz (Einführung der Empfehlung SIA 111/1 vom 1. Januar 94) eine Aufwertung von <=0,05 ver einbart werden. Für das Meliorationswesen gilt: Der Ansatz für 1996 beträgt für geometrische Arbeiten bei Güterregulierungen: Fr. 128.-/Stunde. Die Anforderungsfaktoren für geo metrische Arbeiten bei Güterregulierungen werden den betreffenden Büros direkt durch das Meliorationsamt mitgeteilt.

3.2 Stundenansätze (bisher: Zeit-Tarif ZT)

Die nachstehenden Werte gelten als Maximalwerte bei Vergaben ohne Wettbewerb. Die Einstufung der am Vorhaben beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erfolgt auf Grund ihrer Funktion im vorgesehenen Vertrag und auf keinen Fall auf Grund der Stellung im Planerbüro.

3.2.1

Für Aufträge im üblichen Rahmen mit einem normalen zeitlichen Ablauf gelten für die Stundenansätze die Maximalwerte gemäss nachstehender Tabelle.

3.2.2

Für Leistungen nach Zeittarif, die einen Auftrag nach Kostentarif ergänzen, oder sich über lange Zeiträume erstrecken (Verminderung von Umtrieben und Risiken), gelten für die Stunden Ansätze, die um 5% reduzierten Maximalwerte gemäss nachstehender Tabelle.

3.2.3

In diesen Ansätzen sind sämtliche EDV-Leistungen inkl. CAD eingeschlossen. Sind keine EDV-Mittel vorhanden, kann ein Abzug bis zu 5% erfolgen.

3.2.4

Der maximal zulässige prozentuale Anteil der Honorarkategorien A + B am Gesamtaufwand ist vor Inangriffnahme der Arbeiten festzulegen. Zu achten ist auf eine zurückhaltende und dem Objekt angepasste Vereinbarung über die zugelassenen Anteile der Honorarkategorien A, B, C. Durch eine geeignete Auftragssteuerung ist die Einflussnahme auf das Stundenbudget sicherzustellen.

3.2.5

Die Rechnungsstellung hat monatlich oder spätestens quartalsweise zu erfolgen.

Die Stundenansätze 1996 betragen (analog Vorjahr):

Stundenansätze (Zeit-Tarif, ZT) für Direktaufträge und Vergaben ohne Wettbewerb

Honorar-Kategorien Maximalwerte Maximalwerte minus 5% Ziffer 3.2.1 Ziffer 3.2.2. A 178.- 169.- B 141.- 134.- C 117.- 111.- D 98.- 93.- E 84.- 80.- F 75.- 71.- G 65.- 62.-

Für Expertenaufträge kann der Ansatz in der Kategorie A bis zu 10 % erhöht werden; in den andern Kategorien ist eine Zuordnung zur nächsthöheren Tarifkategorie oder die Anwendung eines Zwischenwertes denkbar.

3.3 Tarifkategorien (Anhang I/96)

Bei der Zuordnung der Tarifkategorien bei Direktaufträgen und Vergaben ohne Wettbewerb gelten folgende Richtlinien:

3.3.1

Vor Beginn der Projektierungstätigkeit ist grundsätzlich eine detail lierte Honorarofferte mit namentlicher Personalliste einzuholen.

3.3.2

Für Mitarbeiter, die im Rahmen des Auftrages unterschiedliche Funktionen ausüben, kann eine mittlere Tarifkategorie vereinbart werden. Massgebend ist die Funktion im Rahmen des Auftrages und nicht die Stellung in der Firma. (Art. 6.3 SIA 102/103/108).

4. Teuerungsabrechnung

4.1 Honorierung in Prozenten der Baukosten

(bisher Kostentarif, KT) Bei laufenden Verträgen sind allfällige Honoraranpassungen in erster Linie gemäss den vertraglichen Abmachungen zu regeln.

4.2 Verträge mit Gleitpreisklausel:

Bei Aufträgen im Zeit-Tarif, im Zeit-Mitteltarif bzw. mit Globalen ist die untenstehende Gleitpreisformel anzuwenden (siehe auch Anwendungsrichtlinien, Ausgabe 1996, Ziff. 7).

J

Legende: (Index0: Vertragsabschluss/Index1: aktueller Wert) tx = Teuerungsfaktor für die im betrachteten Jahr erbrachten Leistungen Jx = Konsumentenpreisindex, Wert Oktober des Vorjahres 0,2 = festgelegter Festanteil 0,8 = festgelegter indexabhängiger Anteil Für 1996 ergeben sich folgende Teuerungsfaktoren tx

Vertragsbeginn, bzw. Teuerungsfaktoren tx für das J = Index der Einführen der Gleit- Anwendungsjahr Konsumentenpreisklausel preise Basis Mai 93 1994 1995 1996

1995. - - 0.012

102.8

1994. - 0.000

0.012

100.9

1993. 0.027 0.027

0.044

100.4

1992. 0.056 0.056

0.073 97.1

Im Faktor t eingerechnet sind: Festanteil 20 %, Lohnanteil 80 % sowie für den Übergang 1994/95 vorerst 0,32 % für die in den Honoraransätzen bis Ende 1994 enthaltenen „Taxe occulte“. (Weitere 0,18 % zur Vermeidung von Negativ-Teuerungsrechnungen mit Kleinstbeträgen werden erst 1995/96 eingerechnet.

5. Besondere Abgeltungsarten

5.1

Die Abgeltungsarten „Honorar nach Gehältern“ und „Volumentarif“ kommen nicht zur Anwendung.

6. Nebenkosten

6.1 Pauschalabgeltung

Pauschalabgeltungen erfordern eine vorgängige Abschätzung der voraussichtlichen Höhe der Nebenkosten. Sie sind phasenweise festzulegen. In einfachen Fällen können folgende Prozentwerte vereinbart werden:

Heliographien und Kopien bis 1 % Übrige Nebenkosten bis 2 %

Bei Expertisen und aufwendigeren Aufgaben empfiehlt sich eine genauere Schätzung und Quervergleiche mit ähnlichen Arbeiten als Grundlage einer massgeschneiderten Vereinbarung.

6.2 Einzelabrechnung

Bei der Berechnung der Auto-Fahrspesen ist zu bedenken, dass ein Grundansatz die Kosten der Fahrten im Lokalrayon (10 km ab Arbeitsplatz), sowie der Vorhaltekosten für Motorfahrzeuge und der Kosten für ein Halbpreisabonnement in den Gemeinkosten enthalten sind, welche bei der üblichen Berechnung der Honoraransätze einbezogen werden. Deshalb sind nur die variablen Zusatzkosten für Fahrten ausserhalb des Lokalrayons besonders abzugelten.

Fahrspesen Bahn Halbpreis Auto (abzugelten sind nur die variablen Kosten) Fr. 0.40/km Hauptmahlzeit Fr. 25.-- Übernachtung (inkl. Frühstück) Fr. 61.-- Kopien A3/A4 max. Fr. 0.20/Stück

6.3 Ansätze für Vervielfältigungskosten

Vom Auftraggeber bestellte Heliographien und Plotter-Planausdrucke: max. Vergütung entsprechend den ortsüblichen, unter Konkurrenz ermittelten Ansätzen (z.B. Preislisten der Reprobetriebe). Die verschiedenenorts von Lichtpausanstalten gewährten Rabatte sind auf den jeweiligen Rechnungen sichtbar in Abzug zu bringen. Für das Vermessungswesen gelten die Richtpreise für Plankopien gültig ab

1.

Januar 1996. (Beilage zum Kreisschreiben Nr. 96/01 vom 20.1.96 der Eidgenössischen Vermessungsdirektion).