725.126

Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer

Vom 22.02.1974 (Stand 24.05.1984)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

in Ausführung eines Beschlusses des Kantonsrates vom 26. Juni 1973 über die Verwendung eines Kredites aus der erhöhten Motorfahrzeugsteuer

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Mit der Vorbereitung der Geschäfte wird das kantonale Meliorationsamt1 betraut. Dieses hat dem Landwirtschafts-Departement2 zuhanden des Regierungsrates Antrag zu stellen, der über die Beitragsleistung entscheidet.

Art. 2 Verfahren

Die Durchführung erfolgt nach den Grundsätzen der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) vom 24. August 2004.3

Art. 3

Art. 4 Beitragsberechtigte Bauvorhaben und Unterhaltsarbeiten

Beiträge werden ausgerichtet an:

  1. den Ausbau, die Verbesserung und den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Bergstrassen, die dem motorisierten Verkehr offen stehen;

  2. die Offenhaltung der Zufahrten ganzjährig bewohnter Berghöfe;

  3. den Bau einfacher Parkplätze im Berg- und Erholungsgebiet.

Der jährlich verfügbare Kredit ist nach Dringlichkeit der Arbeiten zu verteilen.

Projekte, welche aus Meliorations- und Forstkrediten des Bundes subventioniert werden, erhalten den Vorzug.

Art. 5 Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den verfügbaren Mitteln sowie nach den örtlichen und den persönlichen Verhältnissen der Gesuchsteller.

Art. 6 Beiträge an Gemeinden

Gemeinden werden Beiträge nur ausgerichtet, wenn der Erholungsraum im Berggebiet erschlossen wird. Dabei ist auf die Leistungen des staatlichen Finanzausgleichs und die diesem zugrundeliegenden Faktoren (Steuerkraft und Steuerbelastung) Rücksicht zu nehmen.

Art. 7 Unterhalt von verbesserten Strassen

Die Beiträge an die Erstellung von einfachen Parkplätzen (Landerwerb und Planierung) können davon abhängig gemacht werden, dass Nutzniesser dieser Anlagen (Gastwirtschaften usw.) ihrem Vorteil angemessene Beitragsleistungen erbringen.

Art. 8 Übergangsbestimmung

Für bereits begonnene oder vollendete Projekte sowie Unterhaltsarbeiten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 9 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt am 1. März 1974 in Kraft.

GS 86, 309