732.4

Verordnung über das Grundangebot im regionalen Personenverkehr

Vom 24.09.1996 (Stand 01.01.2010)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 51 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, die Verordnung des Bundesrates über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz vom 18. Dezember 1995 und § 12 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 27. September 1992

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Die Verordnung enthält Grundsätze für die Leistungsaufträge des Regierungsrates an die Transportunternehmungen, welche den regionalen Personenverkehr sicherstellen.

Sie regelt das Grundangebot für alle Unternehmen, die im Interesse des Kantons im öffentlichen Verkehr tätig sind.

Art. 2 Genereller Leistungsauftrag

Das Grundangebot richtet sich nach den finanziellen Mitteln, welche vom Kantonsrat im Rahmen des Globalbudgets in der Regel für jeweils 2 Jahre durch einen Verpflichtungskredit sichergestellt werden.

Art. 3 Kriterien für das Grundangebot

Das Grundangebot wird aufgrund der Siedlungsstruktur je nach Gemeindekategorie gemäss kantonalem Richtplan verschieden definiert.

Es unterscheidet zwischen Mindest-, Basis- und Feinerschliessung.

Art. 4 Mindesterschliessung

Die Mindesterschliessung garantiert jeder Gemeinde die Erschliessung ihres Siedlungsgebietes durch den öffentlichen Verkehr mit mindestens 6 Kurspaaren pro Tag.

Bei Gemeinden im ländlichen Raum kann die Mindesterschliessung auch durch alternative Betriebsformen wie Bedarfsbus, Rufbus oder Sammeltaxi sichergestellt werden.

Art. 5 Basiserschliessung

Die Basiserschliessung bezweckt eine Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs sowie eine Entlastung des motorisierten Individualverkehrs und besteht aus maximal 35 Kurspaaren pro Tag.

Art. 6 Feinerschliessung

Die Feinerschliessung soll die Nachfrage nach öffentlichen Verkehrsmitteln befriedigen und deren Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität steigern. Sie besteht mindestens aus einem Halbstundentakt (36 Kurspaare pro Tag).

Art. 7 Erschliessung im ländlichen Raum

Den ländlichen Gemeinden (S 1) sowie Stützpunktgemeinden im ländlichen Raum (S 2) und Wohngemeinden im ländlichen Siedlungsgebiet (S 3) wird die Mindesterschliessung garantiert.

Eine Basiserschliessung dieser Gebiete ist insbesondere möglich,

  1. aus siedlungspolitischen Gründen;

  2. wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt;

  3. aus betrieblichen Gründen. Dabei darf das Angebot für S 1 und S 2 in der Regel 18 Kurspaare nicht übersteigen.

Abweichungen nach oben sind nur zulässig, wenn die ausgewiesene Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt.

Art. 8 Erschliessung in Entwicklungsgemeinden und
Zentrumsgemeinden

Entwicklungsgemeinden (S 4) und (S 5) werden mit einer Basiserschliessung von mindestens 18 Kurspaaren pro Tag versehen. Feinerschliessung ist möglich, wobei § 7 Absatz 2 literae a-c sinngemäss anwendbar ist.

Für Zentrumsgemeinden (S 6) gilt die Feinerschliessung.

Art. 9 Erschliessungsvoraussetzungen

Siedlungsgebiete gelten als vom öffentlichen Verkehr erschlossen, wenn die Luftliniendistanz zur nächsten Haltestelle in der Regel folgende Werte nicht übersteigt:

  1. bei Buslinien: im ländlichen Raum 500 m, im übrigen 250 m;

  2. bei Tramlinien 500 m;

  3. bei Bahnlinien 1000 m.

Besonderheiten der Topographie und der Nutzungsordnung sind zu berücksichtigen.

Art. 10 Netzgestaltung

Die Zentren werden untereinander vorab durch die Bahn erschlossen. Diese soll auch grössere Verkehrsströme und Reisestrecken abdecken.

Der Bus soll in erster Linie Entwicklungsräume ausserhalb und innerhalb der Agglomeration als Zubringer an die Bahn erschliessen, es sei denn, die Bahn erschliesst diese Räume selber. Er stellt im übrigen die Mindesterschliessung im ländlichen Raum her.

Das Streckennetz ist so zu gestalten, dass der Betrieb möglichst wirtschaftlich ist. Parallel geführte öffentliche Verkehrsmittel mit gleicher Funktion sind zu vermeiden.

Art. 11 Takt
a) generell

Bei allen Linien sind möglichst regelmässige Kursfolgezeiten einzuhalten, die aufeinander abgestimmt sind.

Der Takt kann bei schwacher Nachfrage in den Nebenverkehrszeiten vermindert werden. In den Randverkehrszeiten sind alternative Betriebsformen möglich.

Eine Verdichtung ist möglich,

  1. aus Kapazitätsgründen;

  2. zur Gewährleistung optimaler Anschlüsse an das übergeordnete Verkehrsmittel;

  3. zugunsten eines rationellen Kurseinsatzes;

  4. zur angemessenen Deckung der Nachfrage im Zusammenhang mit Freizeit und Naherholung.

Art. 12 b) bei Mindesterschliessung

Bei der Mindesterschliessung soll das Siedlungsgebiet in der Regel je 2x in den Hauptverkehrszeiten bedient werden (6 Kurspaare pro Tag).

Art. 13 Betriebszeit

Die Betriebszeiten umfassen in der Regel 20 Stunden.

Als Hauptverkehrszeit gilt der Pendlerverkehr morgens, mittags und abends von Montag bis Freitag.

Als Randverkehrszeit gilt die Zeit ab 19.30 Uhr von Montag bis Sonntag.

Als Nebenverkehrszeit gilt die übrige Betriebszeit.

Art. 14 Kostendeckungs- und Auslastungsgrad

Leistungsvereinbarungen werden in der Regel nur für Linien abgeschlossen, welche einen Kostendeckungsgrad von mindestens 20% pro Linie oder einen Auslastungsgrad von durchschnittlich mindestens 6 Personen pro Kurs aufweisen. Bei Linien der Feinerschliessung muss in der Regel ein Kostendeckungsgrad von 60% erreicht werden.

Für die Berechnung des Kostendeckungsgrades und des Auslastungsgrades sind, soweit der Kanton nichts regelt, die Bestimmungen des Bundes massgebend.

Art. 15 Qualität des Angebotes

Gebrochene Transportketten sind möglichst zu vermeiden.

Zur Gewährleistung eines genügenden Sitzplatzangebotes sind für längere Fahrstrecken bedarfsgerechte Transportgefässe zu verwenden.

Dem Sicherheitsbedürfnis der Passagiere ist durch die Unternehmen gebührend Rechnung zu tragen.

Fahrzeuge, Anlagen und Betrieb sind wenn möglich so zu gestalten, dass ihre Benützung auch mobilitätsbehinderten Personen offen steht.

Art. 16 Versuchsbetriebe

Neue Angebote sind als Versuchsbetriebe von längstens 3 Jahren zu führen.

Für die Versuchsbetriebe gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die unbefristeten Angebote.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Sie gilt für alle Leistungsvereinbarungen, welche nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.

Ab Fahrplan 1999 erfolgen Entschädigungen für Leistungen der Unternehmungen nur noch gestützt auf Leistungsvereinbarungen nach dieser Verordnung.

Die Einspruchsfrist ist am 5. Dezember 1996 unbenutzt abgelaufen.

GS 93, 1133