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Nachtrag zur Übereinkunft zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn betreffend die bernischsolothurnischen Eisenbahnverbindungen vom 26./27. März 1912
735.212 Nachtrag zur Übereinkunft zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn betreffend die bernischsolothurnischen Eisenbahnverbindungen vom 26./27. März 1912 Vom 8./9. Oktober 1912
I. Der Regierungsrat des Kantons Bern verpflichtet sich, dem Grossen Rat folgendes zu beantragen:
a) Die Subvention der Strecken Wiedlisbach-Kantonsgrenze und Wiedlisbach-Niederbipp soll an die Aktiengesellschaft Elektrische Strassenbahn Niederbipp-Solothurn gleichzeitig erfolgen. b) Die Ausrichtung der Subvention an die Strecke Wiedlisbach- Kantonsgrenze erfolgt ohne Bedingungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1912. c) Die Ausrichtung der Subvention an die Strecke Wiedlisbach-Niederbipp erfolgt erst, wenn die Strecke Herzogenbuchsee-Wangen-Wiedlisbach finanziert ist. Sollte die Finanzierung bis 1. Januar 1914 nicht durchgeführt sein, so soll die Ausrichtung der Subvention auch an die Strecke Wiedlisbach- Niederbipp ohne Rücksicht auf die Strecke Herzogenbuchsee-Wangen- Wiedlisbach erfolgen.
II. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn verpflichtet sich, für die Einzahlung der am 9. Oktober 1912 fälligen 20% seiner Subventionssumme zuhanden der zu gründenden Aktiengesellschaft Elektrische Schmalspurbahn Solothurn-Bern besorgt zu sein.
III. Im übrigen wird vereinbart, dass mit den technischen Vorarbeiten der Strecke Wiedlisbach-Niederbipp sofort begonnen werden soll.
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735.212 IV. Durch diesen Nachtrag sollen die Bestimmungen der Übereinkunft vom 26./27. März 1912 und die Konzessionsbedingungen der elektrischen Strassenbahn Niederbipp-Solothurn vom 9. Juni 1906 nicht berührt werden.
Vom Regierungsrat des Kantons Bern am 8. Oktober 1912 genehmigt Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 9. Oktober 1912 genehmigt
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